Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.VI. 2. Absch. §. 601--612. §. 606. Für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirke das §. 607. Die Klage ist gegen den Staatsanwalt zu richten. Erhebt der Staatsanwalt die Klage, so ist dieselbe gegen den Hat eine der im §. 595 Abs. 1 bezeichneten Personen die §. 608. Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage kann eine Eine Widerklage ist unzulässig. §. 609. Will der Entmündigte die Klage erheben, so ist ihm auf §. 610. Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien die Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vortrags §. 611. Die Vorschriften der §§. 577, 578 finden entsprechende An- Der Parteieid ist ausgeschlossen. §. 612. Die Bestimmungen der §§. 598, 599 finden in dem Verfah- Von der Vernehmung Sachverständiger darf das Gericht Ab- VI. 2. Abſch. §. 601—612. §. 606. Für die Klage iſt das Landgericht, in deſſen Bezirke das §. 607. Die Klage iſt gegen den Staatsanwalt zu richten. Erhebt der Staatsanwalt die Klage, ſo iſt dieſelbe gegen den Hat eine der im §. 595 Abſ. 1 bezeichneten Perſonen die §. 608. Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage kann eine Eine Widerklage iſt unzuläſſig. §. 609. Will der Entmündigte die Klage erheben, ſo iſt ihm auf §. 610. Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien die Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollſtändigkeit des Vortrags §. 611. Die Vorſchriften der §§. 577, 578 finden entſprechende An- Der Parteieid iſt ausgeſchloſſen. §. 612. Die Beſtimmungen der §§. 598, 599 finden in dem Verfah- Von der Vernehmung Sachverſtändiger darf das Gericht Ab- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0155" n="149"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">VI.</hi> 2. Abſch. §. 601—612.</fw><lb/> <div n="4"> <head>§. 606.</head><lb/> <p>Für die Klage iſt das Landgericht, in deſſen Bezirke das<lb/> Amtsgericht ſeinen Sitz hat, ausſchließlich zuſtändig.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 607.</head><lb/> <p>Die Klage iſt gegen den Staatsanwalt zu richten.</p><lb/> <p>Erhebt der Staatsanwalt die Klage, ſo iſt dieſelbe gegen den<lb/> Vormund des Entmündigten als Vertreter deſſelben zu richten.</p><lb/> <p>Hat eine der im §. 595 Abſ. 1 bezeichneten Perſonen die<lb/> Entmündigung beantragt, ſo iſt dieſelbe unter Mittheilung der<lb/> Klage zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die-<lb/> ſelbe gilt im Falle des Beitritts im Sinne des §. 59 als Streit-<lb/> genoſſe der Hauptpartei.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 608.</head><lb/> <p>Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage kann eine<lb/> andere Klage nicht verbunden werden.</p><lb/> <p>Eine Widerklage iſt unzuläſſig.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 609.</head><lb/> <p>Will der Entmündigte die Klage erheben, ſo iſt ihm auf<lb/> ſeinen Antrag von dem Vorſitzenden des Prozeßgerichts ein Rechts-<lb/> anwalt als Vertreter beizuordnen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 610.</head><lb/> <p>Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien die<lb/> Ergebniſſe der bei dem Amtsgerichte ſtattgehabten Sachunterſuchung,<lb/> ſoweit es zur Prüfung der Richtigkeit des angefochtenen Beſchluſſes<lb/> erforderlich iſt, vollſtändig vorzutragen.</p><lb/> <p>Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollſtändigkeit des Vortrags<lb/> hat der Vorſitzende deſſen Berichtigung oder Vervollſtändigung,<lb/> nöthigenfalls unter Wiedereröffnung der Verhandlung, zu ver-<lb/> anlaſſen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 611.</head><lb/> <p>Die Vorſchriften der §§. 577, 578 finden entſprechende An-<lb/> wendung.</p><lb/> <p>Der Parteieid iſt ausgeſchloſſen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 612.</head><lb/> <p>Die Beſtimmungen der §§. 598, 599 finden in dem Verfah-<lb/> ren über die Anfechtungsklage entſprechende Anwendung.</p><lb/> <p>Von der Vernehmung Sachverſtändiger darf das Gericht Ab-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [149/0155]
VI. 2. Abſch. §. 601—612.
§. 606.
Für die Klage iſt das Landgericht, in deſſen Bezirke das
Amtsgericht ſeinen Sitz hat, ausſchließlich zuſtändig.
§. 607.
Die Klage iſt gegen den Staatsanwalt zu richten.
Erhebt der Staatsanwalt die Klage, ſo iſt dieſelbe gegen den
Vormund des Entmündigten als Vertreter deſſelben zu richten.
Hat eine der im §. 595 Abſ. 1 bezeichneten Perſonen die
Entmündigung beantragt, ſo iſt dieſelbe unter Mittheilung der
Klage zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die-
ſelbe gilt im Falle des Beitritts im Sinne des §. 59 als Streit-
genoſſe der Hauptpartei.
§. 608.
Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage kann eine
andere Klage nicht verbunden werden.
Eine Widerklage iſt unzuläſſig.
§. 609.
Will der Entmündigte die Klage erheben, ſo iſt ihm auf
ſeinen Antrag von dem Vorſitzenden des Prozeßgerichts ein Rechts-
anwalt als Vertreter beizuordnen.
§. 610.
Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien die
Ergebniſſe der bei dem Amtsgerichte ſtattgehabten Sachunterſuchung,
ſoweit es zur Prüfung der Richtigkeit des angefochtenen Beſchluſſes
erforderlich iſt, vollſtändig vorzutragen.
Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollſtändigkeit des Vortrags
hat der Vorſitzende deſſen Berichtigung oder Vervollſtändigung,
nöthigenfalls unter Wiedereröffnung der Verhandlung, zu ver-
anlaſſen.
§. 611.
Die Vorſchriften der §§. 577, 578 finden entſprechende An-
wendung.
Der Parteieid iſt ausgeſchloſſen.
§. 612.
Die Beſtimmungen der §§. 598, 599 finden in dem Verfah-
ren über die Anfechtungsklage entſprechende Anwendung.
Von der Vernehmung Sachverſtändiger darf das Gericht Ab-
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