Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.VIII. 1. Absch. §. 658--665. Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder indem Staate des Prozeßgerichts in Person noch durch Gewährung der Rechtshülfe im Deutschen Reiche zu- gestellt ist; 5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. §. 662. Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer mit der Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Gerichtsschreiber §. 663. Die Vollstreckungsklausel: §. 664. Von Urtheilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalte von §. 665. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger Civilprozeßordnung. 11
VIII. 1. Abſch. §. 658—665. Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder indem Staate des Prozeßgerichts in Perſon noch durch Gewährung der Rechtshülfe im Deutſchen Reiche zu- geſtellt iſt; 5. wenn die Gegenſeitigkeit nicht verbürgt iſt. §. 662. Die Zwangsvollſtreckung erfolgt auf Grund einer mit der Die vollſtreckbare Ausfertigung wird von dem Gerichtsſchreiber §. 663. Die Vollſtreckungsklauſel: §. 664. Von Urtheilen, deren Vollſtreckung nach ihrem Inhalte von §. 665. Eine vollſtreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger Civilprozeßordnung. 11
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VIII. 1. Abſch. §. 658—665.
Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in
dem Staate des Prozeßgerichts in Perſon noch durch
Gewährung der Rechtshülfe im Deutſchen Reiche zu-
geſtellt iſt;
5. wenn die Gegenſeitigkeit nicht verbürgt iſt.
§. 662.
Die Zwangsvollſtreckung erfolgt auf Grund einer mit der
Vollſtreckungsklauſel verſehenen Ausfertigung des Urtheils (voll-
ſtreckbare Ausfertigung).
Die vollſtreckbare Ausfertigung wird von dem Gerichtsſchreiber
des Gerichts erſter Inſtanz und, wenn der Rechtsſtreit bei einem
höheren Gericht anhängig iſt, von dem Gerichtsſchreiber dieſes
Gerichts ertheilt.
§. 663.
Die Vollſtreckungsklauſel:
„Vorſtehende Ausfertigung wird dem u. ſ. w. (Be-
zeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvoll-
ſtreckung ertheilt.“
iſt der Ausfertigung des Urtheils am Schluſſe beizufügen, von
dem Gerichtsſchreiber zu unterſchreiben und mit dem Gerichtsſiegel
zu verſehen.
§. 664.
Von Urtheilen, deren Vollſtreckung nach ihrem Inhalte von
dem durch den Gläubiger zu beweiſenden Eintritt einer anderen
Thatſache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleiſtung
abhängt, darf eine vollſtreckbare Ausfertigung nur ertheilt werden,
wenn der Beweis durch öffentliche Urkunden geführt wird.
§. 665.
Eine vollſtreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger
des in dem Urtheile bezeichneten Gläubigers ſowie gegen die allge-
meinen Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Schuldners
und unter Berückſichtigung der §§. 236, 238 gegen denjenigen
Rechtsnachfolger dieſes Schuldners ertheilt werden, an welchen die
in Streit befangene Sache während der Rechtshängigkeit oder nach
Beendigung des Rechtsſtreits veräußert iſt, ſofern die Rechtsnach-
folge bei dem Gericht offenkundig iſt oder durch öffentliche Urkunden
nachgewieſen wird.
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Zitationshilfe: | Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/167>, abgerufen am 16.02.2025. |