Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite
VIII. 2. Absch. 1. Tit. §. 743--749.

Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird
nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen
geltenden Vorschriften bewirkt.

§. 748.

Eine Ueberweisung der im §. 745 bezeichneten Ansprüche an
Zahlungsstatt ist unzulässig.

§. 749.

Der Pfändung sind nicht unterworfen:

1. der Arbeits- oder Dienstlohn nach den Bestimmungen
des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl.
1869 S. 242 und 1871 S. 63);
2. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenfor-
derungen;
3. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus
Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Frei-
gebigkeit eines Dritten bezieht, insoweit der Schuldner
zur Bestreitung des nothdürftigen Unterhalts für sich,
seine Ehefrau und seine noch unversorgten Kinder dieser
Einkünfte bedarf;
4. die aus Kranken-, Hülfs- oder Sterbekassen, insbesondere
aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschafts-
vereine zu beziehenden Hebungen;
5. der Sold und die Invalidenpension der Unteroffiziere
und der Soldaten;
6. das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu
einem mobilen Truppentheil oder zur Besatzung eines
in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören;
7. die Pensionen der Wittwen und Waisen und die densel-
ben aus Wittwen- und Waisenkassen zukommenden Be-
züge, die Erziehungsgelder und die Studienstipendien,
sowie die Pensionen invalider Arbeiter;
8. das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und
Deckoffiziere, der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer
an öffentlichen Unterrichtsanstalten; die Pension dieser
Personen nach deren Versetzung in einstweiligen oder
dauernden Ruhestand, sowie der nach ihrem Tode den
Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- oder Gnaden-
gehalt.
VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 743—749.

Die Zwangsvollſtreckung in die herausgegebene Sache wird
nach den für die Zwangsvollſtreckung in unbewegliche Sachen
geltenden Vorſchriften bewirkt.

§. 748.

Eine Ueberweiſung der im §. 745 bezeichneten Anſprüche an
Zahlungsſtatt iſt unzuläſſig.

§. 749.

Der Pfändung ſind nicht unterworfen:

1. der Arbeits- oder Dienſtlohn nach den Beſtimmungen
des Reichsgeſetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-Geſetzbl.
1869 S. 242 und 1871 S. 63);
2. die auf geſetzlicher Vorſchrift beruhenden Alimentenfor-
derungen;
3. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus
Stiftungen oder ſonſt auf Grund der Fürſorge und Frei-
gebigkeit eines Dritten bezieht, inſoweit der Schuldner
zur Beſtreitung des nothdürftigen Unterhalts für ſich,
ſeine Ehefrau und ſeine noch unverſorgten Kinder dieſer
Einkünfte bedarf;
4. die aus Kranken-, Hülfs- oder Sterbekaſſen, insbeſondere
aus Knappſchaftskaſſen und Kaſſen der Knappſchafts-
vereine zu beziehenden Hebungen;
5. der Sold und die Invalidenpenſion der Unteroffiziere
und der Soldaten;
6. das Dienſteinkommen der Militärperſonen, welche zu
einem mobilen Truppentheil oder zur Beſatzung eines
in Dienſt geſtellten Kriegsfahrzeuges gehören;
7. die Penſionen der Wittwen und Waiſen und die denſel-
ben aus Wittwen- und Waiſenkaſſen zukommenden Be-
züge, die Erziehungsgelder und die Studienſtipendien,
ſowie die Penſionen invalider Arbeiter;
8. das Dienſteinkommen der Offiziere, Militärärzte und
Deckoffiziere, der Beamten, der Geiſtlichen und der Lehrer
an öffentlichen Unterrichtsanſtalten; die Penſion dieſer
Perſonen nach deren Verſetzung in einſtweiligen oder
dauernden Ruheſtand, ſowie der nach ihrem Tode den
Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- oder Gnaden-
gehalt.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <pb facs="#f0189" n="183"/>
                  <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">VIII.</hi> 2. Ab&#x017F;ch. 1. Tit. §. 743&#x2014;749.</fw><lb/>
                  <p>Die Zwangsvoll&#x017F;treckung in die herausgegebene Sache wird<lb/>
nach den für die Zwangsvoll&#x017F;treckung in unbewegliche Sachen<lb/>
geltenden Vor&#x017F;chriften bewirkt.</p>
                </div><lb/>
                <div n="6">
                  <head>§. 748.</head><lb/>
                  <p>Eine Ueberwei&#x017F;ung der im §. 745 bezeichneten An&#x017F;prüche an<lb/>
Zahlungs&#x017F;tatt i&#x017F;t unzulä&#x017F;&#x017F;ig.</p>
                </div><lb/>
                <div n="6">
                  <head>§. 749.</head><lb/>
                  <p>Der Pfändung &#x017F;ind nicht unterworfen:</p><lb/>
                  <list>
                    <item>1. der Arbeits- oder Dien&#x017F;tlohn nach den Be&#x017F;timmungen<lb/>
des Reichsge&#x017F;etzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-Ge&#x017F;etzbl.<lb/>
1869 S. 242 und 1871 S. 63);</item><lb/>
                    <item>2. die auf ge&#x017F;etzlicher Vor&#x017F;chrift beruhenden Alimentenfor-<lb/>
derungen;</item><lb/>
                    <item>3. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus<lb/>
Stiftungen oder &#x017F;on&#x017F;t auf Grund der Für&#x017F;orge und Frei-<lb/>
gebigkeit eines Dritten bezieht, in&#x017F;oweit der Schuldner<lb/>
zur Be&#x017F;treitung des nothdürftigen Unterhalts für &#x017F;ich,<lb/>
&#x017F;eine Ehefrau und &#x017F;eine noch unver&#x017F;orgten Kinder die&#x017F;er<lb/>
Einkünfte bedarf;</item><lb/>
                    <item>4. die aus Kranken-, Hülfs- oder Sterbeka&#x017F;&#x017F;en, insbe&#x017F;ondere<lb/>
aus Knapp&#x017F;chaftska&#x017F;&#x017F;en und Ka&#x017F;&#x017F;en der Knapp&#x017F;chafts-<lb/>
vereine zu beziehenden Hebungen;</item><lb/>
                    <item>5. der Sold und die Invalidenpen&#x017F;ion der Unteroffiziere<lb/>
und der Soldaten;</item><lb/>
                    <item>6. das Dien&#x017F;teinkommen der Militärper&#x017F;onen, welche zu<lb/>
einem mobilen Truppentheil oder zur Be&#x017F;atzung eines<lb/>
in Dien&#x017F;t ge&#x017F;tellten Kriegsfahrzeuges gehören;</item><lb/>
                    <item>7. die Pen&#x017F;ionen der Wittwen und Wai&#x017F;en und die den&#x017F;el-<lb/>
ben aus Wittwen- und Wai&#x017F;enka&#x017F;&#x017F;en zukommenden Be-<lb/>
züge, die Erziehungsgelder und die Studien&#x017F;tipendien,<lb/>
&#x017F;owie die Pen&#x017F;ionen invalider Arbeiter;</item><lb/>
                    <item>8. das Dien&#x017F;teinkommen der Offiziere, Militärärzte und<lb/>
Deckoffiziere, der Beamten, der Gei&#x017F;tlichen und der Lehrer<lb/>
an öffentlichen Unterrichtsan&#x017F;talten; die Pen&#x017F;ion die&#x017F;er<lb/>
Per&#x017F;onen nach deren Ver&#x017F;etzung in ein&#x017F;tweiligen oder<lb/>
dauernden Ruhe&#x017F;tand, &#x017F;owie der nach ihrem Tode den<lb/>
Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- oder Gnaden-<lb/>
gehalt.</item>
                  </list><lb/>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[183/0189] VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 743—749. Die Zwangsvollſtreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollſtreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorſchriften bewirkt. §. 748. Eine Ueberweiſung der im §. 745 bezeichneten Anſprüche an Zahlungsſtatt iſt unzuläſſig. §. 749. Der Pfändung ſind nicht unterworfen: 1. der Arbeits- oder Dienſtlohn nach den Beſtimmungen des Reichsgeſetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-Geſetzbl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63); 2. die auf geſetzlicher Vorſchrift beruhenden Alimentenfor- derungen; 3. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen oder ſonſt auf Grund der Fürſorge und Frei- gebigkeit eines Dritten bezieht, inſoweit der Schuldner zur Beſtreitung des nothdürftigen Unterhalts für ſich, ſeine Ehefrau und ſeine noch unverſorgten Kinder dieſer Einkünfte bedarf; 4. die aus Kranken-, Hülfs- oder Sterbekaſſen, insbeſondere aus Knappſchaftskaſſen und Kaſſen der Knappſchafts- vereine zu beziehenden Hebungen; 5. der Sold und die Invalidenpenſion der Unteroffiziere und der Soldaten; 6. das Dienſteinkommen der Militärperſonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder zur Beſatzung eines in Dienſt geſtellten Kriegsfahrzeuges gehören; 7. die Penſionen der Wittwen und Waiſen und die denſel- ben aus Wittwen- und Waiſenkaſſen zukommenden Be- züge, die Erziehungsgelder und die Studienſtipendien, ſowie die Penſionen invalider Arbeiter; 8. das Dienſteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere, der Beamten, der Geiſtlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanſtalten; die Penſion dieſer Perſonen nach deren Verſetzung in einſtweiligen oder dauernden Ruheſtand, ſowie der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- oder Gnaden- gehalt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/189
Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/189>, abgerufen am 21.11.2024.