Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.I. 2. Abschn. 4. Tit. §. 74--83. für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweiligeVerfügung betreffende Verfahren. §. 79. Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs der Vollmacht Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, §. 80. Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaft- §. 81. Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhand- §. 82. Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmacht- §. 83. Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Voll- Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite er- I. 2. Abſchn. 4. Tit. §. 74—83. für das eine Hauptintervention, einen Arreſt oder eine einſtweiligeVerfügung betreffende Verfahren. §. 79. Eine Beſchränkung des geſetzlichen Umfangs der Vollmacht Inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten iſt, §. 80. Mehrere Bevollmächtigte ſind berechtigt, ſowohl gemeinſchaft- §. 81. Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhand- §. 82. Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmacht- §. 83. Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Voll- Der Bevollmächtigte wird durch die von ſeiner Seite er- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0037" n="31"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">I.</hi> 2. Abſchn. 4. Tit. §. 74—83.</fw><lb/> für das eine Hauptintervention, einen Arreſt oder eine einſtweilige<lb/> Verfügung betreffende Verfahren.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 79.</head><lb/> <p>Eine Beſchränkung des geſetzlichen Umfangs der Vollmacht<lb/> hat dem Gegner gegenüber nur inſoweit rechtliche Wirkung, als<lb/> dieſe Beſchränkung die Beſeitigung des Rechtsſtreits durch Ver-<lb/> gleich, Verzichtleiſtung auf den Streitgegenſtand oder Anerkennung<lb/> des von dem Gegner geltend gemachten Anſpruchs betrifft.</p><lb/> <p>Inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten iſt,<lb/> kann eine Vollmacht für einzelne Prozeßhandlungen ertheilt<lb/> werden.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 80.</head><lb/> <p>Mehrere Bevollmächtigte ſind berechtigt, ſowohl gemeinſchaft-<lb/> lich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Be-<lb/> ſtimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine recht-<lb/> liche Wirkung.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 81.</head><lb/> <p>Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhand-<lb/> lungen ſind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn<lb/> ſie von der Partei ſelbſt vorgenommen wären. Dies gilt von<lb/> Geſtändniſſen und anderen thatſächlichen Erklärungen, inſoweit<lb/> nicht dieſelben von der miterſchienenen Partei ſofort widerrufen<lb/> oder berichtigt werden.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 82.</head><lb/> <p>Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmacht-<lb/> gebers, noch durch eine Veränderung in Betreff ſeiner Prozeß-<lb/> fähigkeit oder ſeiner geſetzlichen Vertretung aufgehoben; der Be-<lb/> vollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Ausſetzung des Rechtsſtreits<lb/> für den Nachfolger im Rechtsſtreit auftritt, eine Vollmacht des-<lb/> ſelben beizubringen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 83.</head><lb/> <p>Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Voll-<lb/> machtvertrags erſt durch die Anzeige des Erlöſchens der Vollmacht,<lb/> in Anwaltsprozeſſen erſt durch die Anzeige der Beſtellung eines<lb/> anderen Anwalts rechtliche Wirkſamkeit.</p><lb/> <p>Der Bevollmächtigte wird durch die von ſeiner Seite er-<lb/> folgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber ſo lange<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [31/0037]
I. 2. Abſchn. 4. Tit. §. 74—83.
für das eine Hauptintervention, einen Arreſt oder eine einſtweilige
Verfügung betreffende Verfahren.
§. 79.
Eine Beſchränkung des geſetzlichen Umfangs der Vollmacht
hat dem Gegner gegenüber nur inſoweit rechtliche Wirkung, als
dieſe Beſchränkung die Beſeitigung des Rechtsſtreits durch Ver-
gleich, Verzichtleiſtung auf den Streitgegenſtand oder Anerkennung
des von dem Gegner geltend gemachten Anſpruchs betrifft.
Inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten iſt,
kann eine Vollmacht für einzelne Prozeßhandlungen ertheilt
werden.
§. 80.
Mehrere Bevollmächtigte ſind berechtigt, ſowohl gemeinſchaft-
lich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Be-
ſtimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine recht-
liche Wirkung.
§. 81.
Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhand-
lungen ſind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn
ſie von der Partei ſelbſt vorgenommen wären. Dies gilt von
Geſtändniſſen und anderen thatſächlichen Erklärungen, inſoweit
nicht dieſelben von der miterſchienenen Partei ſofort widerrufen
oder berichtigt werden.
§. 82.
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmacht-
gebers, noch durch eine Veränderung in Betreff ſeiner Prozeß-
fähigkeit oder ſeiner geſetzlichen Vertretung aufgehoben; der Be-
vollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Ausſetzung des Rechtsſtreits
für den Nachfolger im Rechtsſtreit auftritt, eine Vollmacht des-
ſelben beizubringen.
§. 83.
Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Voll-
machtvertrags erſt durch die Anzeige des Erlöſchens der Vollmacht,
in Anwaltsprozeſſen erſt durch die Anzeige der Beſtellung eines
anderen Anwalts rechtliche Wirkſamkeit.
Der Bevollmächtigte wird durch die von ſeiner Seite er-
folgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber ſo lange
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