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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 2. Absch. 5. Tit. §. 93--100.
andere Bevollmächtigte sowie Gerichtsvollzieher können durch das
Prozeßgericht auch von Amtswegen zur Tragung derjenigen Kosten
verurtheilt werden, welche sie durch grobes Verschulden veranlaßt
haben.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
Vor der Entscheidung ist der Betheiligte zu hören.

Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.

§. 98.

Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten kann nur auf
Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend
gemacht werden.

Das Gesuch um Festsetzung des zu erstattenden Betrags ist
bei dem Gerichte erster Instanz anzubringen; es kann vor dem
Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. Die Kostenberech-
nung, die zur Mittheilung an den Gegner bestimmte Abschrift
derselben und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienen-
den Belege sind beizufügen.

§. 99.

Die Entcheidung über das Festsetzungsgesuch kann ohne vor-
gängige mündliche Verhandlung erfolgen.

Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß derselbe
glaubhaft gemacht ist.

Gegen den Festsetzungsbeschluß findet sofortige Beschwerde statt.

§. 100.

Sind die Prozeßkosten ganz oder theilweise nach Quoten ver-
theilt, so hat die Partei den Gegner vor Anbringung des Fest-
setzungsgesuchs aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen
einer einwöchigen Frist bei dem Gerichte einzureichen. Nach frucht-
losem Ablaufe der Frist erfolgt die Entscheidung ohne Rücksicht
auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren,
den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der
Gegner haftet für die Mehrkosten, welche durch das nachträgliche
Verfahren entstehen.

3*

I. 2. Abſch. 5. Tit. §. 93—100.
andere Bevollmächtigte ſowie Gerichtsvollzieher können durch das
Prozeßgericht auch von Amtswegen zur Tragung derjenigen Koſten
verurtheilt werden, welche ſie durch grobes Verſchulden veranlaßt
haben.

Die Entſcheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
Vor der Entſcheidung iſt der Betheiligte zu hören.

Gegen die Entſcheidung findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.

§. 98.

Der Anſpruch auf Erſtattung der Prozeßkoſten kann nur auf
Grund eines zur Zwangsvollſtreckung geeigneten Titels geltend
gemacht werden.

Das Geſuch um Feſtſetzung des zu erſtattenden Betrags iſt
bei dem Gerichte erſter Inſtanz anzubringen; es kann vor dem
Gerichtsſchreiber zu Protokoll erklärt werden. Die Koſtenberech-
nung, die zur Mittheilung an den Gegner beſtimmte Abſchrift
derſelben und die zur Rechtfertigung der einzelnen Anſätze dienen-
den Belege ſind beizufügen.

§. 99.

Die Entcheidung über das Feſtſetzungsgeſuch kann ohne vor-
gängige mündliche Verhandlung erfolgen.

Zur Berückſichtigung eines Anſatzes genügt, daß derſelbe
glaubhaft gemacht iſt.

Gegen den Feſtſetzungsbeſchluß findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.

§. 100.

Sind die Prozeßkoſten ganz oder theilweiſe nach Quoten ver-
theilt, ſo hat die Partei den Gegner vor Anbringung des Feſt-
ſetzungsgeſuchs aufzufordern, die Berechnung ſeiner Koſten binnen
einer einwöchigen Friſt bei dem Gerichte einzureichen. Nach frucht-
loſem Ablaufe der Friſt erfolgt die Entſcheidung ohne Rückſicht
auf die Koſten des Gegners, unbeſchadet des Rechts des letzteren,
den Anſpruch auf Erſtattung nachträglich geltend zu machen. Der
Gegner haftet für die Mehrkoſten, welche durch das nachträgliche
Verfahren entſtehen.

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[35/0041] I. 2. Abſch. 5. Tit. §. 93—100. andere Bevollmächtigte ſowie Gerichtsvollzieher können durch das Prozeßgericht auch von Amtswegen zur Tragung derjenigen Koſten verurtheilt werden, welche ſie durch grobes Verſchulden veranlaßt haben. Die Entſcheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Vor der Entſcheidung iſt der Betheiligte zu hören. Gegen die Entſcheidung findet ſofortige Beſchwerde ſtatt. §. 98. Der Anſpruch auf Erſtattung der Prozeßkoſten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollſtreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Das Geſuch um Feſtſetzung des zu erſtattenden Betrags iſt bei dem Gerichte erſter Inſtanz anzubringen; es kann vor dem Gerichtsſchreiber zu Protokoll erklärt werden. Die Koſtenberech- nung, die zur Mittheilung an den Gegner beſtimmte Abſchrift derſelben und die zur Rechtfertigung der einzelnen Anſätze dienen- den Belege ſind beizufügen. §. 99. Die Entcheidung über das Feſtſetzungsgeſuch kann ohne vor- gängige mündliche Verhandlung erfolgen. Zur Berückſichtigung eines Anſatzes genügt, daß derſelbe glaubhaft gemacht iſt. Gegen den Feſtſetzungsbeſchluß findet ſofortige Beſchwerde ſtatt. §. 100. Sind die Prozeßkoſten ganz oder theilweiſe nach Quoten ver- theilt, ſo hat die Partei den Gegner vor Anbringung des Feſt- ſetzungsgeſuchs aufzufordern, die Berechnung ſeiner Koſten binnen einer einwöchigen Friſt bei dem Gerichte einzureichen. Nach frucht- loſem Ablaufe der Friſt erfolgt die Entſcheidung ohne Rückſicht auf die Koſten des Gegners, unbeſchadet des Rechts des letzteren, den Anſpruch auf Erſtattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkoſten, welche durch das nachträgliche Verfahren entſtehen. 3*

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/41>, abgerufen am 03.12.2024.