Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. §. 108. Die Bewilligung des Armenrechts hat auf die Verpflichtung §. 109. Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist bei dem Dem Gesuch ist ein von der obrigkeitlichen Behörde der In dem Gesuche ist das Streitverhältniß unter Angabe der §. 110. Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für jede Instanz In der höheren Instanz bedarf es des Nachweises des Un- §. 111. Die Bewilligung des Armenrechts für den Kläger, den §. 112. Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden, wenn Civilprozeßordnung. §. 108. Die Bewilligung des Armenrechts hat auf die Verpflichtung §. 109. Das Geſuch um Bewilligung des Armenrechts iſt bei dem Dem Geſuch iſt ein von der obrigkeitlichen Behörde der In dem Geſuche iſt das Streitverhältniß unter Angabe der §. 110. Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für jede Inſtanz In der höheren Inſtanz bedarf es des Nachweiſes des Un- §. 111. Die Bewilligung des Armenrechts für den Kläger, den §. 112. Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden, wenn <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0044" n="38"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <div n="5"> <head>§. 108.</head><lb/> <p>Die Bewilligung des Armenrechts hat auf die Verpflichtung<lb/> zur Erſtattung der dem Gegner erwachſenden Koſten keinen Einfluß.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 109.</head><lb/> <p>Das Geſuch um Bewilligung des Armenrechts iſt bei dem<lb/> Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsſchreiber zu<lb/> Protokoll erklärt werden.</p><lb/> <p>Dem Geſuch iſt ein von der obrigkeitlichen Behörde der<lb/> Partei ausgeſtelltes Zeugniß beizufügen, in welchem unter Angabe<lb/> des Standes oder Gewerbes, der Vermögens- und Familien-<lb/> verhältniſſe der Partei ſowie des Betrags der von dieſer zu ent-<lb/> richtenden direkten Staatsſteuern das Unvermögen zur Beſtreitung<lb/> der Prozeßkoſten ausdrücklich bezeugt wird. Für Perſonen, welche<lb/> unter Vormundſchaft oder Kuratel ſtehen, kann das Zeugniß auch<lb/> von der vormundſchaftlichen Behörde ausgeſtellt werden.</p><lb/> <p>In dem Geſuche iſt das Streitverhältniß unter Angabe der<lb/> Beweismittel darzulegen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 110.</head><lb/> <p>Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für jede Inſtanz<lb/> beſonders, für die erſte Inſtanz einſchließlich der Zwangsvoll-<lb/> ſtreckung.</p><lb/> <p>In der höheren Inſtanz bedarf es des Nachweiſes des Un-<lb/> vermögens nicht, wenn das Armenrecht in der vorherigen Inſtanz<lb/> bewilligt war. Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, ſo iſt<lb/> in der höheren Inſtanz nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung<lb/> oder Rechtsvertheidigung der Partei muthwillig oder ausſichtslos<lb/> erſcheint.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 111.</head><lb/> <p>Die Bewilligung des Armenrechts für den Kläger, den<lb/> Berufungskläger und den Reviſionskläger hat zugleich für den<lb/> Gegner die einſtweilige Befreiung von den im §. 107. Nr. 1 be-<lb/> zeichneten Koſten zur Folge.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 112.</head><lb/> <p>Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden, wenn<lb/> ſich ergiebt, daß eine Vorausſetzung der Bewilligung nicht vor-<lb/> handen war oder nicht mehr vorhanden iſt.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [38/0044]
Civilprozeßordnung.
§. 108.
Die Bewilligung des Armenrechts hat auf die Verpflichtung
zur Erſtattung der dem Gegner erwachſenden Koſten keinen Einfluß.
§. 109.
Das Geſuch um Bewilligung des Armenrechts iſt bei dem
Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsſchreiber zu
Protokoll erklärt werden.
Dem Geſuch iſt ein von der obrigkeitlichen Behörde der
Partei ausgeſtelltes Zeugniß beizufügen, in welchem unter Angabe
des Standes oder Gewerbes, der Vermögens- und Familien-
verhältniſſe der Partei ſowie des Betrags der von dieſer zu ent-
richtenden direkten Staatsſteuern das Unvermögen zur Beſtreitung
der Prozeßkoſten ausdrücklich bezeugt wird. Für Perſonen, welche
unter Vormundſchaft oder Kuratel ſtehen, kann das Zeugniß auch
von der vormundſchaftlichen Behörde ausgeſtellt werden.
In dem Geſuche iſt das Streitverhältniß unter Angabe der
Beweismittel darzulegen.
§. 110.
Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für jede Inſtanz
beſonders, für die erſte Inſtanz einſchließlich der Zwangsvoll-
ſtreckung.
In der höheren Inſtanz bedarf es des Nachweiſes des Un-
vermögens nicht, wenn das Armenrecht in der vorherigen Inſtanz
bewilligt war. Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, ſo iſt
in der höheren Inſtanz nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung
oder Rechtsvertheidigung der Partei muthwillig oder ausſichtslos
erſcheint.
§. 111.
Die Bewilligung des Armenrechts für den Kläger, den
Berufungskläger und den Reviſionskläger hat zugleich für den
Gegner die einſtweilige Befreiung von den im §. 107. Nr. 1 be-
zeichneten Koſten zur Folge.
§. 112.
Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden, wenn
ſich ergiebt, daß eine Vorausſetzung der Bewilligung nicht vor-
handen war oder nicht mehr vorhanden iſt.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |