Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.I. 3. Absch. 1. Tit. §. 135--145. §. 141. Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, §. 142. Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, §. 143. Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beistände, welche Eine Anfechtung dieser Anordnungen findet nicht statt. Auf Rechtsanwälte finden die Vorschriften dieses Paragraphen §. 144. Ist eine bei der Verhandlung betheiligte Person zur Auf- §. 145. Ueber die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte ist ein Das Protokoll enthält: 1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 2. die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers und des etwa zugezogenen Dolmetschers; 3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; 4. die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt, oder die Oeffent- lichkeit ausgeschlossen ist. I. 3. Abſch. 1. Tit. §. 135—145. §. 141. Das Gericht kann die von ihm erlaſſenen, eine Trennung, §. 142. Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, §. 143. Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiſtänden, Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beiſtände, welche Eine Anfechtung dieſer Anordnungen findet nicht ſtatt. Auf Rechtsanwälte finden die Vorſchriften dieſes Paragraphen §. 144. Iſt eine bei der Verhandlung betheiligte Perſon zur Auf- §. 145. Ueber die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte iſt ein Das Protokoll enthält: 1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 2. die Namen der Richter, des Gerichtsſchreibers und des etwa zugezogenen Dolmetſchers; 3. die Bezeichnung des Rechtsſtreits; 4. die Namen der erſchienenen Parteien, geſetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beiſtände; 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt, oder die Oeffent- lichkeit ausgeſchloſſen iſt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0051" n="45"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">I.</hi> 3. Abſch. 1. Tit. §. 135—145.</fw><lb/> <div n="5"> <head>§. 141.</head><lb/> <p>Das Gericht kann die von ihm erlaſſenen, eine Trennung,<lb/> Verbindung oder Ausſetzung betreffenden Anordnungen wieder<lb/> aufheben.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 142.</head><lb/> <p>Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung,<lb/> welche geſchloſſen war, anordnen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 143.</head><lb/> <p>Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiſtänden,<lb/> denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrage mangelt, den weiteren<lb/> Vortrag unterſagen.</p><lb/> <p>Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beiſtände, welche<lb/> das mündliche Verhandeln vor Gericht geſchäftsmäßig betreiben,<lb/> zurückweiſen.</p><lb/> <p>Eine Anfechtung dieſer Anordnungen findet nicht ſtatt.</p><lb/> <p>Auf Rechtsanwälte finden die Vorſchriften dieſes Paragraphen<lb/> keine Anwendung.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 144.</head><lb/> <p>Iſt eine bei der Verhandlung betheiligte Perſon zur Auf-<lb/> rechthaltung der Ordnung von dem Orte der Verhandlung ent-<lb/> fernt worden, ſo kann auf Antrag gegen ſie in gleicher Weiſe<lb/> verfahren werden, als wenn ſie freiwillig ſich entfernt hätte.<lb/> Daſſelbe gilt in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen,<lb/> ſofern die Unterſagung oder Zurückweiſung bereits bei einer<lb/> früheren Verhandlung geſchehen war.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 145.</head><lb/> <p>Ueber die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte iſt ein<lb/> Protokoll aufzunehmen.</p><lb/> <p>Das Protokoll enthält:</p><lb/> <list> <item>1. den Ort und den Tag der Verhandlung;</item><lb/> <item>2. die Namen der Richter, des Gerichtsſchreibers und des<lb/> etwa zugezogenen Dolmetſchers;</item><lb/> <item>3. die Bezeichnung des Rechtsſtreits;</item><lb/> <item>4. die Namen der erſchienenen Parteien, geſetzlichen Vertreter,<lb/> Bevollmächtigten und Beiſtände;</item><lb/> <item>5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt, oder die Oeffent-<lb/> lichkeit ausgeſchloſſen iſt.</item> </list> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [45/0051]
I. 3. Abſch. 1. Tit. §. 135—145.
§. 141.
Das Gericht kann die von ihm erlaſſenen, eine Trennung,
Verbindung oder Ausſetzung betreffenden Anordnungen wieder
aufheben.
§. 142.
Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung,
welche geſchloſſen war, anordnen.
§. 143.
Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiſtänden,
denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrage mangelt, den weiteren
Vortrag unterſagen.
Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beiſtände, welche
das mündliche Verhandeln vor Gericht geſchäftsmäßig betreiben,
zurückweiſen.
Eine Anfechtung dieſer Anordnungen findet nicht ſtatt.
Auf Rechtsanwälte finden die Vorſchriften dieſes Paragraphen
keine Anwendung.
§. 144.
Iſt eine bei der Verhandlung betheiligte Perſon zur Auf-
rechthaltung der Ordnung von dem Orte der Verhandlung ent-
fernt worden, ſo kann auf Antrag gegen ſie in gleicher Weiſe
verfahren werden, als wenn ſie freiwillig ſich entfernt hätte.
Daſſelbe gilt in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen,
ſofern die Unterſagung oder Zurückweiſung bereits bei einer
früheren Verhandlung geſchehen war.
§. 145.
Ueber die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte iſt ein
Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll enthält:
1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
2. die Namen der Richter, des Gerichtsſchreibers und des
etwa zugezogenen Dolmetſchers;
3. die Bezeichnung des Rechtsſtreits;
4. die Namen der erſchienenen Parteien, geſetzlichen Vertreter,
Bevollmächtigten und Beiſtände;
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt, oder die Oeffent-
lichkeit ausgeſchloſſen iſt.
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