Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. Klage verbunden werden, wenn für sämmtliche Ansprüche dasProzeßgericht zuständig und dieselbe Prozeßart zulässig ist. Die Besitzklage und die Klage, durch welche das Recht selbst §. 233. Die Klageschrift ist zum Zwecke der Bestimmung des Ter- Nach erfolgter Bestimmung des Termins hat der Kläger für §. 234. Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termine Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat der §. 235. Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: 1. wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von einer Partei die Streitsache anderweit anhängig gemacht wird, so kann der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit erheben; 2. die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch eine Ver- änderung der sie begründenden Umstände nicht berührt; 3. der Kläger ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Beklagten die Klage zu ändern. §. 236. Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der Die Veräußerung oder Zession hat auf den Prozeß keinen Civilprozeßordnung. Klage verbunden werden, wenn für ſämmtliche Anſprüche dasProzeßgericht zuſtändig und dieſelbe Prozeßart zuläſſig iſt. Die Beſitzklage und die Klage, durch welche das Recht ſelbſt §. 233. Die Klageſchrift iſt zum Zwecke der Beſtimmung des Ter- Nach erfolgter Beſtimmung des Termins hat der Kläger für §. 234. Zwiſchen der Zuſtellung der Klageſchrift und dem Termine Iſt die Zuſtellung im Auslande vorzunehmen, ſo hat der §. 235. Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: 1. wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von einer Partei die Streitſache anderweit anhängig gemacht wird, ſo kann der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit erheben; 2. die Zuſtändigkeit des Prozeßgerichts wird durch eine Ver- änderung der ſie begründenden Umſtände nicht berührt; 3. der Kläger iſt nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Beklagten die Klage zu ändern. §. 236. Die Rechtshängigkeit ſchließt das Recht der einen oder der Die Veräußerung oder Zeſſion hat auf den Prozeß keinen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0072" n="66"/><fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> Klage verbunden werden, wenn für ſämmtliche Anſprüche das<lb/> Prozeßgericht zuſtändig und dieſelbe Prozeßart zuläſſig iſt.</p><lb/> <p>Die Beſitzklage und die Klage, durch welche das Recht ſelbſt<lb/> geltend gemacht wird, können nicht in einer Klage verbunden<lb/> werden.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 233.</head><lb/> <p>Die Klageſchrift iſt zum Zwecke der Beſtimmung des Ter-<lb/> mins zur mündlichen Verhandlung bei dem Gerichtsſchreiber des<lb/> Prozeßgerichts einzureichen.</p><lb/> <p>Nach erfolgter Beſtimmung des Termins hat der Kläger für<lb/> die Zuſtellung der Klageſchrift Sorge zu tragen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 234.</head><lb/> <p>Zwiſchen der Zuſtellung der Klageſchrift und dem Termine<lb/> zur mündlichen Verhandlung muß ein Zeitraum von mindeſtens<lb/> einem Monate liegen (Einlaſſungsfriſt). In Meß- und Markt-<lb/> ſachen beträgt die Einlaſſungsfriſt mindeſtens vierundzwanzig<lb/> Stunden.</p><lb/> <p>Iſt die Zuſtellung im Auslande vorzunehmen, ſo hat der<lb/> Vorſitzende bei Feſtſetzung des Termins die Einlaſſungsfriſt zu<lb/> beſtimmen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 235.</head><lb/> <p>Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der<lb/> Streitſache begründet.</p><lb/> <p>Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:</p><lb/> <list> <item>1. wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von einer<lb/> Partei die Streitſache anderweit anhängig gemacht wird,<lb/> ſo kann der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit<lb/> erheben;</item><lb/> <item>2. die Zuſtändigkeit des Prozeßgerichts wird durch eine Ver-<lb/> änderung der ſie begründenden Umſtände nicht berührt;</item><lb/> <item>3. der Kläger iſt nicht berechtigt, ohne Einwilligung des<lb/> Beklagten die Klage zu ändern.</item> </list> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 236.</head><lb/> <p>Die Rechtshängigkeit ſchließt das Recht der einen oder der<lb/> andern Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu ver-<lb/> äußern oder den geltend gemachten Anſpruch zu zediren.</p><lb/> <p>Die Veräußerung oder Zeſſion hat auf den Prozeß keinen<lb/> Einfluß. Der Rechtsnachfolger iſt nicht berechtigt, ohne Zuſtim-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [66/0072]
Civilprozeßordnung.
Klage verbunden werden, wenn für ſämmtliche Anſprüche das
Prozeßgericht zuſtändig und dieſelbe Prozeßart zuläſſig iſt.
Die Beſitzklage und die Klage, durch welche das Recht ſelbſt
geltend gemacht wird, können nicht in einer Klage verbunden
werden.
§. 233.
Die Klageſchrift iſt zum Zwecke der Beſtimmung des Ter-
mins zur mündlichen Verhandlung bei dem Gerichtsſchreiber des
Prozeßgerichts einzureichen.
Nach erfolgter Beſtimmung des Termins hat der Kläger für
die Zuſtellung der Klageſchrift Sorge zu tragen.
§. 234.
Zwiſchen der Zuſtellung der Klageſchrift und dem Termine
zur mündlichen Verhandlung muß ein Zeitraum von mindeſtens
einem Monate liegen (Einlaſſungsfriſt). In Meß- und Markt-
ſachen beträgt die Einlaſſungsfriſt mindeſtens vierundzwanzig
Stunden.
Iſt die Zuſtellung im Auslande vorzunehmen, ſo hat der
Vorſitzende bei Feſtſetzung des Termins die Einlaſſungsfriſt zu
beſtimmen.
§. 235.
Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der
Streitſache begründet.
Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
1. wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von einer
Partei die Streitſache anderweit anhängig gemacht wird,
ſo kann der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit
erheben;
2. die Zuſtändigkeit des Prozeßgerichts wird durch eine Ver-
änderung der ſie begründenden Umſtände nicht berührt;
3. der Kläger iſt nicht berechtigt, ohne Einwilligung des
Beklagten die Klage zu ändern.
§. 236.
Die Rechtshängigkeit ſchließt das Recht der einen oder der
andern Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu ver-
äußern oder den geltend gemachten Anſpruch zu zediren.
Die Veräußerung oder Zeſſion hat auf den Prozeß keinen
Einfluß. Der Rechtsnachfolger iſt nicht berechtigt, ohne Zuſtim-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |