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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
2. der Klagantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf
Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen
einer später eingetretenen Veränderung ein anderer
Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
§. 241.

Die Einwilligung des Beklagten in die Aenderung der Klage
ist anzunehmen, wenn derselbe, ohne der Aenderung zu wider-
sprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeän-
derte Klage eingelassen hat.

§. 242.

Eine Anfechtung der Entscheidung, daß eine Aenderung der
Klage nicht vorliege, findet nicht statt.

§. 243.

Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis
zum Beginne der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur
Hauptsache zurückgenommen werden.

Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der
mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Zustellung eines
Schriftsatzes. Abschrift desselben ist sofort nach erfolgter Zustellung
auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen.

Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, daß der Rechts-
streit als nicht anhängig geworden anzusehen ist; sie verpflichtet
den Kläger, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern nicht
über dieselben bereits rechtskräftig erkannt ist. Auf Antrag des
Beklagten ist diese Verpflichtung durch Urtheil auszusprechen.

Wird die Klage von Neuem angestellt, so kann der Beklagte
die Einlassung verweigern, bis die Kostenerstattung erfolgt ist.

§. 244.

Der Beklagte hat dem Kläger mittels vorbereitenden Schrift-
satzes die Klagebeantwortung innerhalb der ersten zwei Drittheile
der Zeit, welche zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem
Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, zustellen zu lassen.

§. 245.

Insoweit die Klageschrift und die Klagebeantwortung zur
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nicht genügen, hat jede
Partei dem Gegner solche thatsächliche Behauptungen, Beweis-
mittel und Anträge, auf welche derselbe voraussichtlich ohne vor-

Civilprozeßordnung.
2. der Klagantrag in der Hauptſache oder in Bezug auf
Nebenforderungen erweitert oder beſchränkt wird;
3. ſtatt des urſprünglich geforderten Gegenſtandes wegen
einer ſpäter eingetretenen Veränderung ein anderer
Gegenſtand oder das Intereſſe gefordert wird.
§. 241.

Die Einwilligung des Beklagten in die Aenderung der Klage
iſt anzunehmen, wenn derſelbe, ohne der Aenderung zu wider-
ſprechen, ſich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeän-
derte Klage eingelaſſen hat.

§. 242.

Eine Anfechtung der Entſcheidung, daß eine Aenderung der
Klage nicht vorliege, findet nicht ſtatt.

§. 243.

Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis
zum Beginne der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur
Hauptſache zurückgenommen werden.

Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn ſie nicht bei der
mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Zuſtellung eines
Schriftſatzes. Abſchrift deſſelben iſt ſofort nach erfolgter Zuſtellung
auf der Gerichtsſchreiberei niederzulegen.

Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, daß der Rechts-
ſtreit als nicht anhängig geworden anzuſehen iſt; ſie verpflichtet
den Kläger, die Koſten des Rechtsſtreits zu tragen, ſofern nicht
über dieſelben bereits rechtskräftig erkannt iſt. Auf Antrag des
Beklagten iſt dieſe Verpflichtung durch Urtheil auszuſprechen.

Wird die Klage von Neuem angeſtellt, ſo kann der Beklagte
die Einlaſſung verweigern, bis die Koſtenerſtattung erfolgt iſt.

§. 244.

Der Beklagte hat dem Kläger mittels vorbereitenden Schrift-
ſatzes die Klagebeantwortung innerhalb der erſten zwei Drittheile
der Zeit, welche zwiſchen der Zuſtellung der Klageſchrift und dem
Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, zuſtellen zu laſſen.

§. 245.

Inſoweit die Klageſchrift und die Klagebeantwortung zur
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nicht genügen, hat jede
Partei dem Gegner ſolche thatſächliche Behauptungen, Beweis-
mittel und Anträge, auf welche derſelbe vorausſichtlich ohne vor-

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[68/0074] Civilprozeßordnung. 2. der Klagantrag in der Hauptſache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beſchränkt wird; 3. ſtatt des urſprünglich geforderten Gegenſtandes wegen einer ſpäter eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenſtand oder das Intereſſe gefordert wird. §. 241. Die Einwilligung des Beklagten in die Aenderung der Klage iſt anzunehmen, wenn derſelbe, ohne der Aenderung zu wider- ſprechen, ſich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeän- derte Klage eingelaſſen hat. §. 242. Eine Anfechtung der Entſcheidung, daß eine Aenderung der Klage nicht vorliege, findet nicht ſtatt. §. 243. Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginne der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptſache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn ſie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Zuſtellung eines Schriftſatzes. Abſchrift deſſelben iſt ſofort nach erfolgter Zuſtellung auf der Gerichtsſchreiberei niederzulegen. Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, daß der Rechts- ſtreit als nicht anhängig geworden anzuſehen iſt; ſie verpflichtet den Kläger, die Koſten des Rechtsſtreits zu tragen, ſofern nicht über dieſelben bereits rechtskräftig erkannt iſt. Auf Antrag des Beklagten iſt dieſe Verpflichtung durch Urtheil auszuſprechen. Wird die Klage von Neuem angeſtellt, ſo kann der Beklagte die Einlaſſung verweigern, bis die Koſtenerſtattung erfolgt iſt. §. 244. Der Beklagte hat dem Kläger mittels vorbereitenden Schrift- ſatzes die Klagebeantwortung innerhalb der erſten zwei Drittheile der Zeit, welche zwiſchen der Zuſtellung der Klageſchrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, zuſtellen zu laſſen. §. 245. Inſoweit die Klageſchrift und die Klagebeantwortung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nicht genügen, hat jede Partei dem Gegner ſolche thatſächliche Behauptungen, Beweis- mittel und Anträge, auf welche derſelbe vorausſichtlich ohne vor-

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/74>, abgerufen am 21.11.2024.