Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisungbeantragt. §. 278. Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch §. 279. Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, Ueber die Verpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen, hat das §. 280. Das Urtheil kann nur von denjenigen Richtern gefällt wer- §. 281. Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termine, in §. 282. Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Vorlesung der Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen §. 283. Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urtheils ist von der Die Befugniß einer Partei, auf Grund eines verkündeten Civilprozeßordnung. mit dem Anſpruch abzuweiſen, wenn der Beklagte die Abweiſungbeantragt. §. 278. Erkennt eine Partei den gegen ſie geltend gemachten Anſpruch §. 279. Das Gericht iſt nicht befugt, einer Partei etwas zuzuſprechen, Ueber die Verpflichtung, die Prozeßkoſten zu tragen, hat das §. 280. Das Urtheil kann nur von denjenigen Richtern gefällt wer- §. 281. Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termine, in §. 282. Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Vorleſung der Wird die Verkündung der Entſcheidungsgründe für angemeſſen §. 283. Die Wirkſamkeit der Verkündung eines Urtheils iſt von der Die Befugniß einer Partei, auf Grund eines verkündeten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0082" n="76"/><fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> mit dem Anſpruch abzuweiſen, wenn der Beklagte die Abweiſung<lb/> beantragt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 278.</head><lb/> <p>Erkennt eine Partei den gegen ſie geltend gemachten Anſpruch<lb/> bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Theil an, ſo iſt<lb/> ſie auf Antrag dem Anerkenntniſſe gemäß zu verurtheilen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 279.</head><lb/> <p>Das Gericht iſt nicht befugt, einer Partei etwas zuzuſprechen,<lb/> was nicht beantragt iſt. Dies gilt insbeſondere von Früchten,<lb/> Zinſen und anderen Nebenforderungen.</p><lb/> <p>Ueber die Verpflichtung, die Prozeßkoſten zu tragen, hat das<lb/> Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 280.</head><lb/> <p>Das Urtheil kann nur von denjenigen Richtern gefällt wer-<lb/> den, welche der dem Urtheile zu Grunde liegenden Verhandlung<lb/> beigewohnt haben.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 281.</head><lb/> <p>Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termine, in<lb/> welchem die mündliche Verhandlung geſchloſſen wird, oder in<lb/> einem ſofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über eine<lb/> Woche hinaus angeſetzt werden ſoll.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 282.</head><lb/> <p>Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Vorleſung der<lb/> Urtheilsformel. Verſäumnißurtheile können verkündet werden, auch<lb/> wenn die Urtheilsformel noch nicht ſchriftlich abgefaßt iſt.</p><lb/> <p>Wird die Verkündung der Entſcheidungsgründe für angemeſſen<lb/> erachtet, ſo erfolgt ſie durch Vorleſung der Gründe oder durch<lb/> mündliche Mittheilung des weſentlichen Inhalts.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 283.</head><lb/> <p>Die Wirkſamkeit der Verkündung eines Urtheils iſt von der<lb/> Anweſenheit der Parteien nicht abhängig. Die Verkündung gilt<lb/> auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, welche den Termin<lb/> verſäumt hat.</p><lb/> <p>Die Befugniß einer Partei, auf Grund eines verkündeten<lb/> Urtheils das Verfahren fortzuſetzen oder von dem Urtheil in an-<lb/> derer Weiſe Gebrauch zu machen, iſt von der Zuſtellung an den<lb/> Gegner nicht abhängig, ſoweit nicht dieſes Geſetz ein Anderes<lb/> beſtimmt.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [76/0082]
Civilprozeßordnung.
mit dem Anſpruch abzuweiſen, wenn der Beklagte die Abweiſung
beantragt.
§. 278.
Erkennt eine Partei den gegen ſie geltend gemachten Anſpruch
bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Theil an, ſo iſt
ſie auf Antrag dem Anerkenntniſſe gemäß zu verurtheilen.
§. 279.
Das Gericht iſt nicht befugt, einer Partei etwas zuzuſprechen,
was nicht beantragt iſt. Dies gilt insbeſondere von Früchten,
Zinſen und anderen Nebenforderungen.
Ueber die Verpflichtung, die Prozeßkoſten zu tragen, hat das
Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.
§. 280.
Das Urtheil kann nur von denjenigen Richtern gefällt wer-
den, welche der dem Urtheile zu Grunde liegenden Verhandlung
beigewohnt haben.
§. 281.
Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termine, in
welchem die mündliche Verhandlung geſchloſſen wird, oder in
einem ſofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über eine
Woche hinaus angeſetzt werden ſoll.
§. 282.
Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Vorleſung der
Urtheilsformel. Verſäumnißurtheile können verkündet werden, auch
wenn die Urtheilsformel noch nicht ſchriftlich abgefaßt iſt.
Wird die Verkündung der Entſcheidungsgründe für angemeſſen
erachtet, ſo erfolgt ſie durch Vorleſung der Gründe oder durch
mündliche Mittheilung des weſentlichen Inhalts.
§. 283.
Die Wirkſamkeit der Verkündung eines Urtheils iſt von der
Anweſenheit der Parteien nicht abhängig. Die Verkündung gilt
auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, welche den Termin
verſäumt hat.
Die Befugniß einer Partei, auf Grund eines verkündeten
Urtheils das Verfahren fortzuſetzen oder von dem Urtheil in an-
derer Weiſe Gebrauch zu machen, iſt von der Zuſtellung an den
Gegner nicht abhängig, ſoweit nicht dieſes Geſetz ein Anderes
beſtimmt.
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