Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. §. 324. Der Beweisbeschluß enthält: 1. die Bezeichnung der streitigen Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist; 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen; 3. die Bezeichnung der Partei, welche sich zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen auf das Beweismittel berufen hat; 4. die Eidesnorm, wenn die Abnahme eines zugeschobenen oder zurückgeschobenen Eides angeordnet wird. §. 325. Vor Erledigung des Beweisbeschlusses kann von keiner Partei §. 326. Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozeß- Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch §. 327. Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlun- §. 328. Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Kann die Beweisaufnahme durch einen Reichskonsul erfolgen, Civilprozeßordnung. §. 324. Der Beweisbeſchluß enthält: 1. die Bezeichnung der ſtreitigen Thatſachen, über welche der Beweis zu erheben iſt; 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverſtändigen; 3. die Bezeichnung der Partei, welche ſich zum Nachweiſe oder zur Widerlegung thatſächlicher Behauptungen auf das Beweismittel berufen hat; 4. die Eidesnorm, wenn die Abnahme eines zugeſchobenen oder zurückgeſchobenen Eides angeordnet wird. §. 325. Vor Erledigung des Beweisbeſchluſſes kann von keiner Partei §. 326. Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozeß- Iſt die Terminsbeſtimmung unterblieben, ſo erfolgt ſie durch §. 327. Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, Die auf die Beweisaufnahme ſich beziehenden Verhandlun- §. 328. Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, ſo hat der Kann die Beweisaufnahme durch einen Reichskonſul erfolgen, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0092" n="86"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <div n="5"> <head>§. 324.</head><lb/> <p>Der Beweisbeſchluß enthält:</p><lb/> <list> <item>1. die Bezeichnung der ſtreitigen Thatſachen, über welche<lb/> der Beweis zu erheben iſt;</item><lb/> <item>2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der<lb/> zu vernehmenden Zeugen und Sachverſtändigen;</item><lb/> <item>3. die Bezeichnung der Partei, welche ſich zum Nachweiſe<lb/> oder zur Widerlegung thatſächlicher Behauptungen auf<lb/> das Beweismittel berufen hat;</item><lb/> <item>4. die Eidesnorm, wenn die Abnahme eines zugeſchobenen<lb/> oder zurückgeſchobenen Eides angeordnet wird.</item> </list> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 325.</head><lb/> <p>Vor Erledigung des Beweisbeſchluſſes kann von keiner Partei<lb/> eine Aenderung deſſelben auf Grund der früheren Verhandlungen<lb/> beantragt werden.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 326.</head><lb/> <p>Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozeß-<lb/> gerichts erfolgen, ſo wird bei der Verkündung des Beweisbeſchluſſes<lb/> durch den Vorſitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der<lb/> Termin zur Beweisaufnahme beſtimmt.</p><lb/> <p>Iſt die Terminsbeſtimmung unterblieben, ſo erfolgt ſie durch<lb/> den beauftragten Richter; wird derſelbe verhindert, den Auftrag<lb/> zu vollziehen, ſo ernennt der Vorſitzende ein anderes Mitglied.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 327.</head><lb/> <p>Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen,<lb/> ſo iſt das Erſuchungsſchreiben von dem Vorſitzenden zu erlaſſen.</p><lb/> <p>Die auf die Beweisaufnahme ſich beziehenden Verhandlun-<lb/> gen werden in Urſchrift von dem erſuchten Richter dem Gerichts-<lb/> ſchreiber des Prozeßgerichts überſendet, welcher die Parteien von<lb/> dem Eingange benachrichtigt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 328.</head><lb/> <p>Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, ſo hat der<lb/> Vorſitzende die zuſtändige Behörde um Aufnahme des Beweiſes<lb/> zu erſuchen.</p><lb/> <p>Kann die Beweisaufnahme durch einen Reichskonſul erfolgen,<lb/> ſo iſt das Erſuchen an dieſen zu richten.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [86/0092]
Civilprozeßordnung.
§. 324.
Der Beweisbeſchluß enthält:
1. die Bezeichnung der ſtreitigen Thatſachen, über welche
der Beweis zu erheben iſt;
2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der
zu vernehmenden Zeugen und Sachverſtändigen;
3. die Bezeichnung der Partei, welche ſich zum Nachweiſe
oder zur Widerlegung thatſächlicher Behauptungen auf
das Beweismittel berufen hat;
4. die Eidesnorm, wenn die Abnahme eines zugeſchobenen
oder zurückgeſchobenen Eides angeordnet wird.
§. 325.
Vor Erledigung des Beweisbeſchluſſes kann von keiner Partei
eine Aenderung deſſelben auf Grund der früheren Verhandlungen
beantragt werden.
§. 326.
Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozeß-
gerichts erfolgen, ſo wird bei der Verkündung des Beweisbeſchluſſes
durch den Vorſitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der
Termin zur Beweisaufnahme beſtimmt.
Iſt die Terminsbeſtimmung unterblieben, ſo erfolgt ſie durch
den beauftragten Richter; wird derſelbe verhindert, den Auftrag
zu vollziehen, ſo ernennt der Vorſitzende ein anderes Mitglied.
§. 327.
Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen,
ſo iſt das Erſuchungsſchreiben von dem Vorſitzenden zu erlaſſen.
Die auf die Beweisaufnahme ſich beziehenden Verhandlun-
gen werden in Urſchrift von dem erſuchten Richter dem Gerichts-
ſchreiber des Prozeßgerichts überſendet, welcher die Parteien von
dem Eingange benachrichtigt.
§. 328.
Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, ſo hat der
Vorſitzende die zuſtändige Behörde um Aufnahme des Beweiſes
zu erſuchen.
Kann die Beweisaufnahme durch einen Reichskonſul erfolgen,
ſo iſt das Erſuchen an dieſen zu richten.
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