Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. gleichwohl insoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sachegeschehen kann. Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollständi- §. 333. Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zur Fort- §. 334. Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene §. 335. Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte, so ist In dem Beweisbeschlusse, welcher anordnet, daß die Beweis- Civilprozeßordnung. gleichwohl inſoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sachegeſchehen kann. Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollſtändi- §. 333. Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zur Fort- §. 334. Entſpricht die von einer ausländiſchen Behörde vorgenommene §. 335. Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte, ſo iſt In dem Beweisbeſchluſſe, welcher anordnet, daß die Beweis- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0094" n="88"/><fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> gleichwohl inſoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sache<lb/> geſchehen kann.</p><lb/> <p>Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollſtändi-<lb/> gung der Beweisaufnahme iſt bis zum Schluſſe derjenigen münd-<lb/> lichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, auf Antrag<lb/> anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert wird<lb/> oder wenn die Partei glaubhaft macht, daß ſie ohne ihr Verſchul-<lb/> den außer Stande geweſen ſei, in dem früheren Termine zu er-<lb/> ſcheinen, und im Falle des Antrags auf Vervollſtändigung, daß<lb/> durch ihr Nichterſcheinen eine weſentliche Unvollſtändigkeit der<lb/> Beweisaufnahme veranlaßt ſei.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 333.</head><lb/> <p>Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zur Fort-<lb/> ſetzung derſelben erforderlich, ſo iſt dieſer Termin, auch wenn der<lb/> Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termine nicht<lb/> erſchienen waren, von Amtswegen zu beſtimmen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 334.</head><lb/> <p>Entſpricht die von einer ausländiſchen Behörde vorgenommene<lb/> Beweisaufnahme den für das Prozeßgericht geltenden Geſetzen,<lb/> ſo kann daraus, daß ſie nach den ausländiſchen Geſetzen mangel-<lb/> haft iſt, kein Einwand entnommen werden.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 335.</head><lb/> <p>Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte, ſo iſt<lb/> der Termin, in welchem die Beweisaufnahme ſtattfindet, zugleich<lb/> zur Fortſetzung der mündlichen Verhandlung beſtimmt.</p><lb/> <p>In dem Beweisbeſchluſſe, welcher anordnet, daß die Beweis-<lb/> aufnahme vor einem beauftragten oder erſuchten Richter erfolgen<lb/> ſolle, kann zugleich der Termin zur Fortſetzung der mündlichen<lb/> Verhandlung vor dem Prozeßgerichte beſtimmt werden. Iſt dies<lb/> nicht geſchehen, ſo wird nach Beendigung der Beweisaufnahme<lb/> dieſer Termin von Amtswegen beſtimmt und den Parteien be-<lb/> kannt gemacht.</p> </div> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [88/0094]
Civilprozeßordnung.
gleichwohl inſoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sache
geſchehen kann.
Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollſtändi-
gung der Beweisaufnahme iſt bis zum Schluſſe derjenigen münd-
lichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, auf Antrag
anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert wird
oder wenn die Partei glaubhaft macht, daß ſie ohne ihr Verſchul-
den außer Stande geweſen ſei, in dem früheren Termine zu er-
ſcheinen, und im Falle des Antrags auf Vervollſtändigung, daß
durch ihr Nichterſcheinen eine weſentliche Unvollſtändigkeit der
Beweisaufnahme veranlaßt ſei.
§. 333.
Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zur Fort-
ſetzung derſelben erforderlich, ſo iſt dieſer Termin, auch wenn der
Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termine nicht
erſchienen waren, von Amtswegen zu beſtimmen.
§. 334.
Entſpricht die von einer ausländiſchen Behörde vorgenommene
Beweisaufnahme den für das Prozeßgericht geltenden Geſetzen,
ſo kann daraus, daß ſie nach den ausländiſchen Geſetzen mangel-
haft iſt, kein Einwand entnommen werden.
§. 335.
Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte, ſo iſt
der Termin, in welchem die Beweisaufnahme ſtattfindet, zugleich
zur Fortſetzung der mündlichen Verhandlung beſtimmt.
In dem Beweisbeſchluſſe, welcher anordnet, daß die Beweis-
aufnahme vor einem beauftragten oder erſuchten Richter erfolgen
ſolle, kann zugleich der Termin zur Fortſetzung der mündlichen
Verhandlung vor dem Prozeßgerichte beſtimmt werden. Iſt dies
nicht geſchehen, ſo wird nach Beendigung der Beweisaufnahme
dieſer Termin von Amtswegen beſtimmt und den Parteien be-
kannt gemacht.
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