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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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§. 363.

Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines
besseren Fortkommens zu täuschen, Pässe, Militairabschiede,
Wanderbücher oder sonstige Legitimationspapiere, Dienst- oder
Arbeitsbücher oder sonstige auf Grund besonderer Vorschriften
auszustellende Zeugnisse, sowie Führungs- oder Fähigkeitszeug-
nisse falsch anfertigt oder verfälscht, oder wissentlich von einer
solchen falschen oder verfälschten Urkunde Gebrauch macht, wird
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern bestraft.

Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demselben Zwecke
von solchen für einen Anderen ausgestellten echten Urkunden,
als ob sie für ihn ausgestellt seien, Gebrauch macht, oder
welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem Anderen zu
dem gedachten Zwecke überläßt.

§. 364.

Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern wird bestraft, wer
wissentlich schon einmal verwendetes Stempelpapier nach gänz-
licher oder theilweiser Entfernung der darauf gesetzten Schrift-
zeichen oder schon einmal verwendete Stempelmarken, Stempel-
blankette oder ausgeschnittene oder sonst abgetrennte Stempel-
abdrücke der im §. 276. bezeichneten Art veräußert oder feilhält.

§. 365.

Wer in einer Schankstube oder an einem öffentlichen Ver-
gnügungsorte über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt,
ungeachtet der Wirth, sein Vertreter oder ein Polizeibeamter
ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, wird mit Geldstrafe bis
zu fünf Thalern bestraft.

Der Wirth, welcher das Verweilen seiner Gäste über die
gebotene Polizeistunde hinaus duldet, wird mit Geldstrafe bis
zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.

§. 366.

Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis
zu vierzehn Tagen wird bestraft:

1) wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und
Festtage erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt;
2) wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt
oder reitet, oder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen
§. 363.

Wer, um Behörden oder Privatperſonen zum Zwecke ſeines
beſſeren Fortkommens zu täuſchen, Päſſe, Militairabſchiede,
Wanderbücher oder ſonſtige Legitimationspapiere, Dienſt- oder
Arbeitsbücher oder ſonſtige auf Grund beſonderer Vorſchriften
auszuſtellende Zeugniſſe, ſowie Führungs- oder Fähigkeitszeug-
niſſe falſch anfertigt oder verfälſcht, oder wiſſentlich von einer
ſolchen falſchen oder verfälſchten Urkunde Gebrauch macht, wird
mit Haft oder mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern beſtraft.

Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demſelben Zwecke
von ſolchen für einen Anderen ausgeſtellten echten Urkunden,
als ob ſie für ihn ausgeſtellt ſeien, Gebrauch macht, oder
welcher ſolche für ihn ausgeſtellte Urkunden einem Anderen zu
dem gedachten Zwecke überläßt.

§. 364.

Mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern wird beſtraft, wer
wiſſentlich ſchon einmal verwendetes Stempelpapier nach gänz-
licher oder theilweiſer Entfernung der darauf geſetzten Schrift-
zeichen oder ſchon einmal verwendete Stempelmarken, Stempel-
blankette oder ausgeſchnittene oder ſonſt abgetrennte Stempel-
abdrücke der im §. 276. bezeichneten Art veräußert oder feilhält.

§. 365.

Wer in einer Schankſtube oder an einem öffentlichen Ver-
gnügungsorte über die gebotene Polizeiſtunde hinaus verweilt,
ungeachtet der Wirth, ſein Vertreter oder ein Polizeibeamter
ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, wird mit Geldſtrafe bis
zu fünf Thalern beſtraft.

Der Wirth, welcher das Verweilen ſeiner Gäſte über die
gebotene Polizeiſtunde hinaus duldet, wird mit Geldſtrafe bis
zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen beſtraft.

§. 366.

Mit Geldſtrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis
zu vierzehn Tagen wird beſtraft:

1) wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und
Feſttage erlaſſenen Anordnungen zuwiderhandelt;
2) wer in Städten oder Dörfern übermäßig ſchnell fährt
oder reitet, oder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen
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[93/0103] §. 363. Wer, um Behörden oder Privatperſonen zum Zwecke ſeines beſſeren Fortkommens zu täuſchen, Päſſe, Militairabſchiede, Wanderbücher oder ſonſtige Legitimationspapiere, Dienſt- oder Arbeitsbücher oder ſonſtige auf Grund beſonderer Vorſchriften auszuſtellende Zeugniſſe, ſowie Führungs- oder Fähigkeitszeug- niſſe falſch anfertigt oder verfälſcht, oder wiſſentlich von einer ſolchen falſchen oder verfälſchten Urkunde Gebrauch macht, wird mit Haft oder mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern beſtraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demſelben Zwecke von ſolchen für einen Anderen ausgeſtellten echten Urkunden, als ob ſie für ihn ausgeſtellt ſeien, Gebrauch macht, oder welcher ſolche für ihn ausgeſtellte Urkunden einem Anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt. §. 364. Mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern wird beſtraft, wer wiſſentlich ſchon einmal verwendetes Stempelpapier nach gänz- licher oder theilweiſer Entfernung der darauf geſetzten Schrift- zeichen oder ſchon einmal verwendete Stempelmarken, Stempel- blankette oder ausgeſchnittene oder ſonſt abgetrennte Stempel- abdrücke der im §. 276. bezeichneten Art veräußert oder feilhält. §. 365. Wer in einer Schankſtube oder an einem öffentlichen Ver- gnügungsorte über die gebotene Polizeiſtunde hinaus verweilt, ungeachtet der Wirth, ſein Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, wird mit Geldſtrafe bis zu fünf Thalern beſtraft. Der Wirth, welcher das Verweilen ſeiner Gäſte über die gebotene Polizeiſtunde hinaus duldet, wird mit Geldſtrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen beſtraft. §. 366. Mit Geldſtrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird beſtraft: 1) wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und Feſttage erlaſſenen Anordnungen zuwiderhandelt; 2) wer in Städten oder Dörfern übermäßig ſchnell fährt oder reitet, oder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/103>, abgerufen am 21.11.2024.