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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden
ist, bleibt straflos;
6) wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes be-
stimmte oder geeignete Gegenstände wider Willen des
Eigenthümers wegnimmt, um dessen Vieh damit zu
füttern.

In den Fällen der Nr. 4. 5. und 6. tritt die Verfolgung
nur auf Antrag ein.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Bundes-Insiegel.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870.

(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

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von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden
iſt, bleibt ſtraflos;
6) wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes be-
ſtimmte oder geeignete Gegenſtände wider Willen des
Eigenthümers wegnimmt, um deſſen Vieh damit zu
füttern.

In den Fällen der Nr. 4. 5. und 6. tritt die Verfolgung
nur auf Antrag ein.

Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift
und beigedrucktem Bundes-Inſiegel.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870.

(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhauſen.

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[99/0109] von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden iſt, bleibt ſtraflos; 6) wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes be- ſtimmte oder geeignete Gegenſtände wider Willen des Eigenthümers wegnimmt, um deſſen Vieh damit zu füttern. In den Fällen der Nr. 4. 5. und 6. tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Bundes-Inſiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhauſen. 7*

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/109>, abgerufen am 21.11.2024.