Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

Bild:
<< vorherige Seite

Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.

§. 89.

Ein Norddeutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen
den Norddeutschen Bund ausgebrochenen Krieges einer feind-
lichen Macht Vorschub leistet oder den Truppen des Nord-
deutschen Bundes oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil
zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft
bis zu zehn Jahren ein.

Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.

§. 90.

Lebenslängliche Zuchthausstrafe trifft einen Norddeutschen,
welcher vorsätzlich während eines gegen den Norddeutschen
Bund ausgebrochenen Krieges

1) Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Verthei-
digungsposten, ingleichen Norddeutsche oder verbündete
Truppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten in feind-
liche Gewalt bringt;
2) Festungswerke, Schiffe, oder andere Fahrzeuge der Kriegs-
marine, Kassen, Zeughäuser, Magazine oder andere Vor-
räthe von Waffen, Schießbedarf oder andere Kriegs-
bedürfnisse in feindliche Gewalt bringt oder dieselben,
sowie Brücken und Eisenbahnen zum Vortheile des
Feindes zerstört oder unbrauchbar macht;
3) dem Feinde Mannschaften zuführt oder Soldaten des
Norddeutschen oder verbündeten Heeres verleitet, zum
Feinde überzugehen;
4) Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen
Stellungen dem Feinde mittheilt;
5) dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione auf-
nimmt, verbirgt oder ihnen Beistand leistet, oder
6) einen Aufstand unter den Norddeutschen oder verbünde-
ten Truppen erregt.

Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten
öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.

§. 89.

Ein Norddeutſcher, welcher vorſätzlich während eines gegen
den Norddeutſchen Bund ausgebrochenen Krieges einer feind-
lichen Macht Vorſchub leiſtet oder den Truppen des Nord-
deutſchen Bundes oder der Bundesgenoſſen deſſelben Nachtheil
zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft
bis zu zehn Jahren ein.

Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten
öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.

§. 90.

Lebenslängliche Zuchthausſtrafe trifft einen Norddeutſchen,
welcher vorſätzlich während eines gegen den Norddeutſchen
Bund ausgebrochenen Krieges

1) Feſtungen, Päſſe, beſetzte Plätze oder andere Verthei-
digungspoſten, ingleichen Norddeutſche oder verbündete
Truppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten in feind-
liche Gewalt bringt;
2) Feſtungswerke, Schiffe, oder andere Fahrzeuge der Kriegs-
marine, Kaſſen, Zeughäuſer, Magazine oder andere Vor-
räthe von Waffen, Schießbedarf oder andere Kriegs-
bedürfniſſe in feindliche Gewalt bringt oder dieſelben,
ſowie Brücken und Eiſenbahnen zum Vortheile des
Feindes zerſtört oder unbrauchbar macht;
3) dem Feinde Mannſchaften zuführt oder Soldaten des
Norddeutſchen oder verbündeten Heeres verleitet, zum
Feinde überzugehen;
4) Operationspläne oder Pläne von Feſtungen oder feſten
Stellungen dem Feinde mittheilt;
5) dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione auf-
nimmt, verbirgt oder ihnen Beiſtand leiſtet, oder
6) einen Aufſtand unter den Norddeutſchen oder verbünde-
ten Truppen erregt.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0034" n="24"/>
              <p>Neben der Fe&#x017F;tungshaft kann auf Verlu&#x017F;t der bekleideten<lb/>
öffentlichen Aemter, &#x017F;owie der aus öffentlichen Wahlen hervor-<lb/>
gegangenen Rechte erkannt werden.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 89.</head><lb/>
              <p>Ein Norddeut&#x017F;cher, welcher vor&#x017F;ätzlich während eines gegen<lb/>
den Norddeut&#x017F;chen Bund ausgebrochenen Krieges einer feind-<lb/>
lichen Macht Vor&#x017F;chub lei&#x017F;tet oder den Truppen des Nord-<lb/>
deut&#x017F;chen Bundes oder der Bundesgeno&#x017F;&#x017F;en de&#x017F;&#x017F;elben Nachtheil<lb/>
zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn<lb/>
Jahren oder mit Fe&#x017F;tungshaft von gleicher Dauer be&#x017F;traft.<lb/>
Sind mildernde Um&#x017F;tände vorhanden, &#x017F;o tritt Fe&#x017F;tungshaft<lb/>
bis zu zehn Jahren ein.</p><lb/>
              <p>Neben der Fe&#x017F;tungshaft kann auf Verlu&#x017F;t der bekleideten<lb/>
öffentlichen Aemter, &#x017F;owie der aus öffentlichen Wahlen hervor-<lb/>
gegangenen Rechte erkannt werden.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 90.</head><lb/>
              <p>Lebenslängliche Zuchthaus&#x017F;trafe trifft einen Norddeut&#x017F;chen,<lb/>
welcher vor&#x017F;ätzlich während eines gegen den Norddeut&#x017F;chen<lb/>
Bund ausgebrochenen Krieges</p><lb/>
              <list>
                <item>1) Fe&#x017F;tungen, Pä&#x017F;&#x017F;e, be&#x017F;etzte Plätze oder andere Verthei-<lb/>
digungspo&#x017F;ten, ingleichen Norddeut&#x017F;che oder verbündete<lb/>
Truppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten in feind-<lb/>
liche Gewalt bringt;</item><lb/>
                <item>2) Fe&#x017F;tungswerke, Schiffe, oder andere Fahrzeuge der Kriegs-<lb/>
marine, Ka&#x017F;&#x017F;en, Zeughäu&#x017F;er, Magazine oder andere Vor-<lb/>
räthe von Waffen, Schießbedarf oder andere Kriegs-<lb/>
bedürfni&#x017F;&#x017F;e in feindliche Gewalt bringt oder die&#x017F;elben,<lb/>
&#x017F;owie Brücken und Ei&#x017F;enbahnen zum Vortheile des<lb/>
Feindes zer&#x017F;tört oder unbrauchbar macht;</item><lb/>
                <item>3) dem Feinde Mann&#x017F;chaften zuführt oder Soldaten des<lb/>
Norddeut&#x017F;chen oder verbündeten Heeres verleitet, zum<lb/>
Feinde überzugehen;</item><lb/>
                <item>4) Operationspläne oder Pläne von Fe&#x017F;tungen oder fe&#x017F;ten<lb/>
Stellungen dem Feinde mittheilt;</item><lb/>
                <item>5) dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione auf-<lb/>
nimmt, verbirgt oder ihnen Bei&#x017F;tand lei&#x017F;tet, oder</item><lb/>
                <item>6) einen Auf&#x017F;tand unter den Norddeut&#x017F;chen oder verbünde-<lb/>
ten Truppen erregt.</item>
              </list><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[24/0034] Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor- gegangenen Rechte erkannt werden. §. 89. Ein Norddeutſcher, welcher vorſätzlich während eines gegen den Norddeutſchen Bund ausgebrochenen Krieges einer feind- lichen Macht Vorſchub leiſtet oder den Truppen des Nord- deutſchen Bundes oder der Bundesgenoſſen deſſelben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft bis zu zehn Jahren ein. Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor- gegangenen Rechte erkannt werden. §. 90. Lebenslängliche Zuchthausſtrafe trifft einen Norddeutſchen, welcher vorſätzlich während eines gegen den Norddeutſchen Bund ausgebrochenen Krieges 1) Feſtungen, Päſſe, beſetzte Plätze oder andere Verthei- digungspoſten, ingleichen Norddeutſche oder verbündete Truppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten in feind- liche Gewalt bringt; 2) Feſtungswerke, Schiffe, oder andere Fahrzeuge der Kriegs- marine, Kaſſen, Zeughäuſer, Magazine oder andere Vor- räthe von Waffen, Schießbedarf oder andere Kriegs- bedürfniſſe in feindliche Gewalt bringt oder dieſelben, ſowie Brücken und Eiſenbahnen zum Vortheile des Feindes zerſtört oder unbrauchbar macht; 3) dem Feinde Mannſchaften zuführt oder Soldaten des Norddeutſchen oder verbündeten Heeres verleitet, zum Feinde überzugehen; 4) Operationspläne oder Pläne von Feſtungen oder feſten Stellungen dem Feinde mittheilt; 5) dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione auf- nimmt, verbirgt oder ihnen Beiſtand leiſtet, oder 6) einen Aufſtand unter den Norddeutſchen oder verbünde- ten Truppen erregt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/34
Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/34>, abgerufen am 03.12.2024.