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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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von demselben unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort,
eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen
die Zahlung einer Geldsumme oder die Erfüllung einer anderen,
auf Gewährung geldwerther Sachen gerichteten Verpflichtung
aus einem Rechtsgeschäfte versprechen läßt, wird mit Gefäng-
niß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu Eintausend
Thalern bestraft.

Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden.

Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher sich eine For-
derung, von der er weiß, daß deren Berichtigung ein Min-
derjähriger in der vorbezeichneten Weise versprochen hat, ab-
treten läßt.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

Sechsundzwanzigster Abschnitt.
Sachbeschädigung.
§. 303.

Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt
oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern
oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 304.

Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der Verehrung
einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft, oder Sachen,
die dem Gottesdienste gewidmet sind, oder Grabmäler, öffent-
liche Denkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder
des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt
werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche
zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege,
Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit
Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
fünfhundert Thalern bestraft.

von demſelben unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort,
eidlich oder unter ähnlichen Verſicherungen oder Betheuerungen
die Zahlung einer Geldſumme oder die Erfüllung einer anderen,
auf Gewährung geldwerther Sachen gerichteten Verpflichtung
aus einem Rechtsgeſchäfte verſprechen läßt, wird mit Gefäng-
niß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu Eintauſend
Thalern beſtraft.

Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden.

Dieſelbe Strafe trifft denjenigen, welcher ſich eine For-
derung, von der er weiß, daß deren Berichtigung ein Min-
derjähriger in der vorbezeichneten Weiſe verſprochen hat, ab-
treten läßt.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

Sechsundzwanzigſter Abſchnitt.
Sachbeſchädigung.
§. 303.

Wer vorſätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beſchädigt
oder zerſtört, wird mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern
oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.

Der Verſuch iſt ſtrafbar.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 304.

Wer vorſätzlich und rechtswidrig Gegenſtände der Verehrung
einer im Staate beſtehenden Religionsgeſellſchaft, oder Sachen,
die dem Gottesdienſte gewidmet ſind, oder Grabmäler, öffent-
liche Denkmäler, Gegenſtände der Kunſt, der Wiſſenſchaft oder
des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt
werden oder öffentlich aufgeſtellt ſind, oder Gegenſtände, welche
zum öffentlichen Nutzen oder zur Verſchönerung öffentlicher Wege,
Plätze oder Anlagen dienen, beſchädigt oder zerſtört, wird mit
Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldſtrafe bis zu
fünfhundert Thalern beſtraft.

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[76/0086] von demſelben unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Verſicherungen oder Betheuerungen die Zahlung einer Geldſumme oder die Erfüllung einer anderen, auf Gewährung geldwerther Sachen gerichteten Verpflichtung aus einem Rechtsgeſchäfte verſprechen läßt, wird mit Gefäng- niß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern beſtraft. Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürger- lichen Ehrenrechte erkannt werden. Dieſelbe Strafe trifft denjenigen, welcher ſich eine For- derung, von der er weiß, daß deren Berichtigung ein Min- derjähriger in der vorbezeichneten Weiſe verſprochen hat, ab- treten läßt. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Sechsundzwanzigſter Abſchnitt. Sachbeſchädigung. §. 303. Wer vorſätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beſchädigt oder zerſtört, wird mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft. Der Verſuch iſt ſtrafbar. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. §. 304. Wer vorſätzlich und rechtswidrig Gegenſtände der Verehrung einer im Staate beſtehenden Religionsgeſellſchaft, oder Sachen, die dem Gottesdienſte gewidmet ſind, oder Grabmäler, öffent- liche Denkmäler, Gegenſtände der Kunſt, der Wiſſenſchaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgeſtellt ſind, oder Gegenſtände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verſchönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beſchädigt oder zerſtört, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern beſtraft.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/86>, abgerufen am 24.11.2024.