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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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wird mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten bestraft; auch
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Liegt der Nichterfüllung des Vertrages Fahrlässigkeit zum
Grunde, so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden verursacht
worden ist, auf Gefängniß bis zu zwei Jahren zu erkennen.

Dieselben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten,
Vermittler und Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung,
welche mit Kenntniß des Zweckes der Lieferung die Richterfüllung
derselben vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit verursachen.

§. 330.

Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider
die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt han-
delt, daß hieraus für Andere Gefahr entsteht, wird mit Geld-
strafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu
Einem Jahre bestraft.

Achtundzwanzigster Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen im Amte.
§. 331.

Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt einschlagende,
an sich nicht pflichtwidrige Handlung Geschenke oder andere
Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird mit
Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis
zu sechs Monaten bestraft.

§. 332.

Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die eine Ver-
letzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, Geschenke oder
andere Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt,
wird wegen Bestechung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren
bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe ein.

§. 333.

Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten
Macht Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder
gewährt, um ihn zu einer Handlung, die eine Verletzung einer

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wird mit Gefängniß nicht unter ſechs Monaten beſtraft; auch
kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Liegt der Nichterfüllung des Vertrages Fahrläſſigkeit zum
Grunde, ſo iſt, wenn durch die Handlung ein Schaden verurſacht
worden iſt, auf Gefängniß bis zu zwei Jahren zu erkennen.

Dieſelben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten,
Vermittler und Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung,
welche mit Kenntniß des Zweckes der Lieferung die Richterfüllung
derſelben vorſätzlich oder aus Fahrläſſigkeit verurſachen.

§. 330.

Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider
die allgemein anerkannten Regeln der Baukunſt dergeſtalt han-
delt, daß hieraus für Andere Gefahr entſteht, wird mit Geld-
ſtrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu
Einem Jahre beſtraft.

Achtundzwanzigſter Abſchnitt.
Verbrechen und Vergehen im Amte.
§. 331.

Ein Beamter, welcher für eine in ſein Amt einſchlagende,
an ſich nicht pflichtwidrige Handlung Geſchenke oder andere
Vortheile annimmt, fordert oder ſich verſprechen läßt, wird mit
Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis
zu ſechs Monaten beſtraft.

§. 332.

Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die eine Ver-
letzung einer Amts- oder Dienſtpflicht enthält, Geſchenke oder
andere Vortheile annimmt, fordert oder ſich verſprechen läßt,
wird wegen Beſtechung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren
beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe ein.

§. 333.

Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten
Macht Geſchenke oder andere Vortheile anbietet, verſpricht oder
gewährt, um ihn zu einer Handlung, die eine Verletzung einer

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[83/0093] wird mit Gefängniß nicht unter ſechs Monaten beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Liegt der Nichterfüllung des Vertrages Fahrläſſigkeit zum Grunde, ſo iſt, wenn durch die Handlung ein Schaden verurſacht worden iſt, auf Gefängniß bis zu zwei Jahren zu erkennen. Dieſelben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten, Vermittler und Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntniß des Zweckes der Lieferung die Richterfüllung derſelben vorſätzlich oder aus Fahrläſſigkeit verurſachen. §. 330. Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunſt dergeſtalt han- delt, daß hieraus für Andere Gefahr entſteht, wird mit Geld- ſtrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft. Achtundzwanzigſter Abſchnitt. Verbrechen und Vergehen im Amte. §. 331. Ein Beamter, welcher für eine in ſein Amt einſchlagende, an ſich nicht pflichtwidrige Handlung Geſchenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder ſich verſprechen läßt, wird mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft. §. 332. Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die eine Ver- letzung einer Amts- oder Dienſtpflicht enthält, Geſchenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder ſich verſprechen läßt, wird wegen Beſtechung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- ſtrafe ein. §. 333. Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten Macht Geſchenke oder andere Vortheile anbietet, verſpricht oder gewährt, um ihn zu einer Handlung, die eine Verletzung einer 6*

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/93>, abgerufen am 21.11.2024.