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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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§. 339.

Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt
oder durch Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben
Jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung wider-
rechtlich nöthigt, wird mit Gefängniß bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

In den Fällen der §§. 106. 107. 167. und 253. tritt
die daselbst angedrohte Strafe ein, wenn die Handlung von
einem Beamten, wenn auch ohne Gewalt oder Drohung, aber
durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder Androhung eines be-
stimmten Mißbrauchs derselben begangen ist.

§. 340.

Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung
der Ausübung seines Amtes vorsätzlich eine Körperverletzung
begeht oder begehen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter
drei Monaten bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden,
so kann die Strafe bis auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt
oder auf Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden.

Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist auf Zuchthaus
nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Um-
stände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Mo-
naten ein.

§. 341.

Ein Beamter, welcher vorsätzlich, ohne hierzu berechtigt zu
sein, eine Verhaftung oder vorläufige Ergreifung und Festnahme
oder Zwangsgestellung vornimmt oder vornehmen läßt, oder die
Dauer einer Freiheitsentziehung verlängert, wird nach Vorschrift
des §. 239., jedoch mindestens mit Gefängniß von drei Mo-
naten bestraft.

§. 342.

Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlassung der
Ausübung seines Amtes einen Hausfriedensbruch (§. 123.) begeht,
wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu dreihundert Thalern bestraft.

§. 343.

Ein Beamter, welcher in einer Untersuchung Zwangsmittel

§. 339.

Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch ſeiner Amtsgewalt
oder durch Androhung eines beſtimmten Mißbrauchs derſelben
Jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlaſſung wider-
rechtlich nöthigt, wird mit Gefängniß beſtraft.

Der Verſuch iſt ſtrafbar.

In den Fällen der §§. 106. 107. 167. und 253. tritt
die daſelbſt angedrohte Strafe ein, wenn die Handlung von
einem Beamten, wenn auch ohne Gewalt oder Drohung, aber
durch Mißbrauch ſeiner Amtsgewalt oder Androhung eines be-
ſtimmten Mißbrauchs derſelben begangen iſt.

§. 340.

Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlaſſung
der Ausübung ſeines Amtes vorſätzlich eine Körperverletzung
begeht oder begehen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter
drei Monaten beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden,
ſo kann die Strafe bis auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt
oder auf Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden.

Iſt die Körperverletzung eine ſchwere, ſo iſt auf Zuchthaus
nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Um-
ſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter drei Mo-
naten ein.

§. 341.

Ein Beamter, welcher vorſätzlich, ohne hierzu berechtigt zu
ſein, eine Verhaftung oder vorläufige Ergreifung und Feſtnahme
oder Zwangsgeſtellung vornimmt oder vornehmen läßt, oder die
Dauer einer Freiheitsentziehung verlängert, wird nach Vorſchrift
des §. 239., jedoch mindeſtens mit Gefängniß von drei Mo-
naten beſtraft.

§. 342.

Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlaſſung der
Ausübung ſeines Amtes einen Hausfriedensbruch (§. 123.) begeht,
wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe
bis zu dreihundert Thalern beſtraft.

§. 343.

Ein Beamter, welcher in einer Unterſuchung Zwangsmittel

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[85/0095] §. 339. Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch ſeiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines beſtimmten Mißbrauchs derſelben Jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlaſſung wider- rechtlich nöthigt, wird mit Gefängniß beſtraft. Der Verſuch iſt ſtrafbar. In den Fällen der §§. 106. 107. 167. und 253. tritt die daſelbſt angedrohte Strafe ein, wenn die Handlung von einem Beamten, wenn auch ohne Gewalt oder Drohung, aber durch Mißbrauch ſeiner Amtsgewalt oder Androhung eines be- ſtimmten Mißbrauchs derſelben begangen iſt. §. 340. Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlaſſung der Ausübung ſeines Amtes vorſätzlich eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann die Strafe bis auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt oder auf Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden. Iſt die Körperverletzung eine ſchwere, ſo iſt auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Um- ſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter drei Mo- naten ein. §. 341. Ein Beamter, welcher vorſätzlich, ohne hierzu berechtigt zu ſein, eine Verhaftung oder vorläufige Ergreifung und Feſtnahme oder Zwangsgeſtellung vornimmt oder vornehmen läßt, oder die Dauer einer Freiheitsentziehung verlängert, wird nach Vorſchrift des §. 239., jedoch mindeſtens mit Gefängniß von drei Mo- naten beſtraft. §. 342. Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlaſſung der Ausübung ſeines Amtes einen Hausfriedensbruch (§. 123.) begeht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern beſtraft. §. 343. Ein Beamter, welcher in einer Unterſuchung Zwangsmittel

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/95>, abgerufen am 21.11.2024.