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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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lichkeiten / zugefügte / Injurien / Gewaltthaten / Feindtlichkeiten / Schäden / Vnkosten / ausser einigem der Personen / vnd Sachen respect, sollen dergestalt gefallen vnd gäntzlich getilget seyn / daß alles das jenige / was solcher massen ein Theil gegen dem andern suchen möchte / in Ewigkeit vergessen vnd begraben seye.

Vnd damit desto vffrichtiger beyderseits Freundtschafft Sicherheit zwischen der Röm. Käys. Mayst. dem Aller-Christlichsten Könige / Chur:Fürsten / vnd Ständen / deß Heyl. Römis. Reichs / erhalten werde (vorbehältlich dessen / zu endtsbemeldten / Versicherungs-Puncten) so soll kein Theil deß andern Feinden / gegenwärtigen oder zukünfftigen / vnter einigem Schein oder Praetext, oder vnter einiger Strittigkeit oder Kriegsvrsach / wider den andern mit Waffen / Gelt / Volck / Proviant / oder anders Vorschub thun / oder einigen Völckern / so gegen denen diesem Friedenschlusse Zugethanen / von einem geführt werden möchten / einigen Vnderschlaiff / Quartier / oder Durchzug verstatten.

Es soll zwar der Burgundische Crayß seyn vnnd bleiben ein Glied deß Heyl. Römischen Reichs / nach dem die Strittigkeiten zwischen den Cronen Franckreich vnd Hispanien / werden beygelegt / vnd in diesem Friedenschluß begriffen seyn. Bey annochwährendem Kriege aber / soll weder die Römische Käys. May. oder einiger Stand deß Römischen Reichs / sich nicht einmischen. Jns künfftig aber / da zwischen beyden Reichen Strittigkeiten entstünden / soll zwischen dem gantzen Römischen Reich / denen Königen vnd Cron Franckreich / obangeregte Abred vnd Obligation gemeß / beyderseyths Feinden keinen Vorschub zu thun / steiff vnd fest verbleiben. Dem Stand aber frey stehen / diesem oder jenem Reich / ausserhalb deß Röm. Reichs Gräntzen / hülffe zu laysten: jedoch anderer Gestalt nicht / als denen Reichs-Satzungen gemäß.

Die Lotthringische Sache / soll entweder beyderseits benambsten Schiedsleuten vntergeben / oder in Frantzösischen vnd Hispanischen Tractaten, oder vff andere freundtliche Wege / verglichen werden. Vnd soll auch so wol der Röm. Käys. Mayst. als Chur:

lichkeiten / zugefügte / Injurien / Gewaltthaten / Feindtlichkeiten / Schäden / Vnkosten / ausser einigem der Personen / vnd Sachen respect, sollen dergestalt gefallen vnd gäntzlich getilget seyn / daß alles das jenige / was solcher massen ein Theil gegen dem andern suchen möchte / in Ewigkeit vergessen vnd begraben seye.

Vnd damit desto vffrichtiger beyderseits Freundtschafft Sicherheit zwischen der Röm. Käys. Mayst. dem Aller-Christlichsten Könige / Chur:Fürsten / vnd Ständen / deß Heyl. Römis. Reichs / erhalten werde (vorbehältlich dessen / zu endtsbemeldten / Versicherungs-Puncten) so soll kein Theil deß andern Feinden / gegenwärtigen oder zukünfftigen / vnter einigem Schein oder Praetext, oder vnter einiger Strittigkeit oder Kriegsvrsach / wider den andern mit Waffen / Gelt / Volck / Proviant / oder anders Vorschub thun / oder einigen Völckern / so gegen denen diesem Friedenschlusse Zugethanen / von einem geführt werden möchten / einigen Vnderschlaiff / Quartier / oder Durchzug verstatten.

Es soll zwar der Burgundische Crayß seyn vnnd bleiben ein Glied deß Heyl. Römischen Reichs / nach dem die Strittigkeiten zwischen den Cronen Franckreich vnd Hispanien / werden beygelegt / vnd in diesem Friedenschluß begriffen seyn. Bey annochwährendem Kriege aber / soll weder die Römische Käys. May. oder einiger Stand deß Römischen Reichs / sich nicht einmischen. Jns künfftig aber / da zwischen beyden Reichen Strittigkeiten entstünden / soll zwischen dem gantzen Römischen Reich / denen Königen vnd Cron Franckreich / obangeregte Abred vnd Obligation gemeß / beyderseyths Feinden keinen Vorschub zu thun / steiff vnd fest verbleiben. Dem Stand aber frey stehen / diesem oder jenem Reich / ausserhalb deß Röm. Reichs Gräntzen / hülffe zu laysten: jedoch anderer Gestalt nicht / als denen Reichs-Satzungen gemäß.

Die Lotthringische Sache / soll entweder beyderseits benambsten Schiedsleuten vntergeben / oder in Frantzösischen vnd Hispanischen Tractaten, oder vff andere freundtliche Wege / verglichen werden. Vnd soll auch so wol der Röm. Käys. Mayst. als Chur:

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[5/0014] lichkeiten / zugefügte / Injurien / Gewaltthaten / Feindtlichkeiten / Schäden / Vnkosten / ausser einigem der Personen / vnd Sachen respect, sollen dergestalt gefallen vnd gäntzlich getilget seyn / daß alles das jenige / was solcher massen ein Theil gegen dem andern suchen möchte / in Ewigkeit vergessen vnd begraben seye. Vnd damit desto vffrichtiger beyderseits Freundtschafft Sicherheit zwischen der Röm. Käys. Mayst. dem Aller-Christlichsten Könige / Chur:Fürsten / vnd Ständen / deß Heyl. Römis. Reichs / erhalten werde (vorbehältlich dessen / zu endtsbemeldten / Versicherungs-Puncten) so soll kein Theil deß andern Feinden / gegenwärtigen oder zukünfftigen / vnter einigem Schein oder Praetext, oder vnter einiger Strittigkeit oder Kriegsvrsach / wider den andern mit Waffen / Gelt / Volck / Proviant / oder anders Vorschub thun / oder einigen Völckern / so gegen denen diesem Friedenschlusse Zugethanen / von einem geführt werden möchten / einigen Vnderschlaiff / Quartier / oder Durchzug verstatten. Es soll zwar der Burgundische Crayß seyn vnnd bleiben ein Glied deß Heyl. Römischen Reichs / nach dem die Strittigkeiten zwischen den Cronen Franckreich vnd Hispanien / werden beygelegt / vnd in diesem Friedenschluß begriffen seyn. Bey annochwährendem Kriege aber / soll weder die Römische Käys. May. oder einiger Stand deß Römischen Reichs / sich nicht einmischen. Jns künfftig aber / da zwischen beyden Reichen Strittigkeiten entstünden / soll zwischen dem gantzen Römischen Reich / denen Königen vnd Cron Franckreich / obangeregte Abred vnd Obligation gemeß / beyderseyths Feinden keinen Vorschub zu thun / steiff vnd fest verbleiben. Dem Stand aber frey stehen / diesem oder jenem Reich / ausserhalb deß Röm. Reichs Gräntzen / hülffe zu laysten: jedoch anderer Gestalt nicht / als denen Reichs-Satzungen gemäß. Die Lotthringische Sache / soll entweder beyderseits benambsten Schiedsleuten vntergeben / oder in Frantzösischen vnd Hispanischen Tractaten, oder vff andere freundtliche Wege / verglichen werden. Vnd soll auch so wol der Röm. Käys. Mayst. als Chur:

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/14>, abgerufen am 21.11.2024.