Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.Demnach der Arrest / welcher vff die / dem Herrn Churfürsten zu Trier zuständige / vnd ins Hertzogthumb Lützelburg überbrachte Mobilien / von der Römis. Käyserl. Mayst. vermittelst deß Landgerichts angelegt worden / zwar vffgehoben vnd gefallen / jedoch vff etlicher Anhalten hinwiederumb ernewert worden: Vber dieses die Sequestration deß Ampts Bruch / so zum Ertzstifft vnd mittelbahrem Dominio zu St. Johannis, gehörig / vnd Johann Rheinhard von Hölteren zuständig / von besagter Landtsversamblung angelegt ist: denen zwischen Chur-Trier vnd dem Hertzogthumb Burgund / im Jahr 1548. durch offentliche deß Heyl. Röm. Reichs Vermittelung / zu Augspurg vffgerichten Accorden zu widerläufft. So ist verglichen / daß vorbesagte Arrest vnd Sequestration von dem Lützelburgischen Landtgerichte ehistes auffgehoben / gedachtem Herrn Churfürsten seine Mobilien / Ampt vnd Jurisdiction, so wohl Churfürstliche / als Patrimonial-Güter / sampt den bekümmerten oder sequestrirten Abnutzungen eröffnet vnd erstattet / auch da ichtwas darvon entkommen / solches wider ersetzt / gantz vnd völlig gut gemacht werden solle / mit dem Beding / daß hiermit die Herren Impetrantes an deß Herrn Churfürsten im Röm. Reiche ordentlichen Richter / vmb Erhaltung Rechtlicher Gebühr vnd Execution, verwiesen seyn sollen. So viel aber die Vestungen Ehrenbreitstein vnd Hammerstein / betrifft / wird die Röm. Käys. Mayst. vff Zeit vnd Maß / als hierunden bey dem Executions-Puncten geschlossen / die Besatzungen abführen lassen. Vnd selbige Vestungen in Handen deß Herrn Churfürsten zu Trier / vnd dessen Thumb-Capituls / vmb zu gesampter Hand solche für das Röm. Reiche / vnd das Churfürstenthumb zu bewahren / stellen. Welchem nach so wohl der Capitain / als newe / vom Herrn Churfürsten fürters bestallte Besatzung / dem Herrn Churfürsten / vnd dessen Capitul / zugleich die Pflichte laysten sollen. Nächst diesem hat die Pfältzische Sache der Convent zu Münster vnd Oßnabrück dahin gebracht / daß die darüber für längst erregte Strittigkeit vff folgende Weiß beygelegt worden. Demnach der Arrest / welcher vff die / dem Herrn Churfürsten zu Trier zuständige / vnd ins Hertzogthumb Lützelburg überbrachte Mobilien / von der Römis. Käyserl. Mayst. vermittelst deß Landgerichts angelegt worden / zwar vffgehoben vnd gefallen / jedoch vff etlicher Anhalten hinwiederumb ernewert worden: Vber dieses die Sequestration deß Ampts Bruch / so zum Ertzstifft vnd mittelbahrem Dominio zu St. Johannis, gehörig / vnd Johann Rheinhard von Hölteren zuständig / von besagter Landtsversamblung angelegt ist: denen zwischen Chur-Trier vnd dem Hertzogthumb Burgund / im Jahr 1548. durch offentliche deß Heyl. Röm. Reichs Vermittelung / zu Augspurg vffgerichten Accorden zu widerläufft. So ist verglichen / daß vorbesagte Arrest vnd Sequestration von dem Lützelburgischen Landtgerichte ehistes auffgehoben / gedachtem Herrn Churfürsten seine Mobilien / Ampt vnd Jurisdiction, so wohl Churfürstliche / als Patrimonial-Güter / sampt den bekümmerten oder sequestrirten Abnutzungen eröffnet vnd erstattet / auch da ichtwas darvon entkommen / solches wider ersetzt / gantz vnd völlig gut gemacht werden solle / mit dem Beding / daß hiermit die Herren Impetrantes an deß Herrn Churfürsten im Röm. Reiche ordentlichen Richter / vmb Erhaltung Rechtlicher Gebühr vnd Execution, verwiesen seyn sollen. So viel aber die Vestungen Ehrenbreitstein vnd Hammerstein / betrifft / wird die Röm. Käys. Mayst. vff Zeit vnd Maß / als hierunden bey dem Executions-Puncten geschlossen / die Besatzungen abführen lassen. Vnd selbige Vestungen in Handen deß Herrn Churfürsten zu Trier / vnd dessen Thumb-Capituls / vmb zu gesampter Hand solche für das Röm. Reiche / vnd das Churfürstenthumb zu bewahren / stellen. Welchem nach so wohl der Capitain / als newe / vom Herrn Churfürsten fürters bestallte Besatzung / dem Herrn Churfürsten / vnd dessen Capitul / zugleich die Pflichte laysten sollen. Nächst diesem hat die Pfältzische Sache der Convent zu Münster vnd Oßnabrück dahin gebracht / daß die darüber für längst erregte Strittigkeit vff folgende Weiß beygelegt worden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0016" n="7"/> <p>Demnach der Arrest / welcher vff die / dem Herrn Churfürsten zu Trier zuständige / vnd ins Hertzogthumb Lützelburg überbrachte <hi rendition="#aq">Mobili</hi>en / von der Römis. Käyserl. 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Demnach der Arrest / welcher vff die / dem Herrn Churfürsten zu Trier zuständige / vnd ins Hertzogthumb Lützelburg überbrachte Mobilien / von der Römis. Käyserl. Mayst. vermittelst deß Landgerichts angelegt worden / zwar vffgehoben vnd gefallen / jedoch vff etlicher Anhalten hinwiederumb ernewert worden: Vber dieses die Sequestration deß Ampts Bruch / so zum Ertzstifft vnd mittelbahrem Dominio zu St. Johannis, gehörig / vnd Johann Rheinhard von Hölteren zuständig / von besagter Landtsversamblung angelegt ist: denen zwischen Chur-Trier vnd dem Hertzogthumb Burgund / im Jahr 1548. durch offentliche deß Heyl. Röm. Reichs Vermittelung / zu Augspurg vffgerichten Accorden zu widerläufft. So ist verglichen / daß vorbesagte Arrest vnd Sequestration von dem Lützelburgischen Landtgerichte ehistes auffgehoben / gedachtem Herrn Churfürsten seine Mobilien / Ampt vnd Jurisdiction, so wohl Churfürstliche / als Patrimonial-Güter / sampt den bekümmerten oder sequestrirten Abnutzungen eröffnet vnd erstattet / auch da ichtwas darvon entkommen / solches wider ersetzt / gantz vnd völlig gut gemacht werden solle / mit dem Beding / daß hiermit die Herren Impetrantes an deß Herrn Churfürsten im Röm. Reiche ordentlichen Richter / vmb Erhaltung Rechtlicher Gebühr vnd Execution, verwiesen seyn sollen.
So viel aber die Vestungen Ehrenbreitstein vnd Hammerstein / betrifft / wird die Röm. Käys. Mayst. vff Zeit vnd Maß / als hierunden bey dem Executions-Puncten geschlossen / die Besatzungen abführen lassen. Vnd selbige Vestungen in Handen deß Herrn Churfürsten zu Trier / vnd dessen Thumb-Capituls / vmb zu gesampter Hand solche für das Röm. Reiche / vnd das Churfürstenthumb zu bewahren / stellen. Welchem nach so wohl der Capitain / als newe / vom Herrn Churfürsten fürters bestallte Besatzung / dem Herrn Churfürsten / vnd dessen Capitul / zugleich die Pflichte laysten sollen.
Nächst diesem hat die Pfältzische Sache der Convent zu Münster vnd Oßnabrück dahin gebracht / daß die darüber für längst erregte Strittigkeit vff folgende Weiß beygelegt worden.
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Zitationshilfe: | Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/16>, abgerufen am 27.07.2024. |