Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.gestalt daß wider die Königl. Mayst. in Hispanien / noch jemands anders / welcher darauß etwas an sich gezogen / sich dieser Restitution vff einige Weiß widersetze. Jn dem aber etliche gewisse Aempter in der Bergstrasse / von Alters hero dem Churfürsten zu Mäyntz zuständig / endtlich im Jahr 1463. für ein gewisse Summa Gelds / denen Pfaltzgraffen / mit Beding vnnd Vorbehalt der zu jederzeit vorbehaltenen Ablösung / verpfändet seynd. Hierumb ist verglichen / daß diese Aempter bey dem jetzigen Herrn Churfürsten zu Mäyntz / vnd dessen im Ertzstifft Mäyntz Successorn, verbleiben sollen: Jm Fall er nur das von selbsten angebottene Werth deß Pfandts / jnner dem zur beschlossenen Friedens-Execution bestimpten Termins / mit baar Geld bezahlt: vnd dem andern / darzu er / vermög der Pfandtverschreibung / angewiesen wird / ein Genügen laystet. Dem Herrn Chur-Fürsten zu Trier / als Bischoffen zu Speyer / wie auch dem Bischoffen zu Wormbs / sollen die Rechtliche Ansprüche / so sie an die Geistliche in der Vnder-Pfaltz Bottmässigkeit gelegene Güter führen / für ordentlichem Richter außzuführen frey stehen: daferrn von jhnen kein gütlicher Vergleich vorgehet. Da es sich aber zutrüge / daß der Wilhelmischen Lini Mannsstamm gäntzlich abgienge / vnd die Pfältzische vberbliebe / soll nicht allein die Ober-Pfaltz / sondern auch die Chur-Dignitet, welche die Hertzogen in Bäyern gehabt / an die vbrigen oder nachlebende Pfaltzgraffen / so immittelst der Mitbelehnung zu geniessen / dergestalt wider zufallen / daß alß dann die Achte Chur-Stelle gäntzlich auffgehebt werde. Jedoch solle vff diesem Fall / die Ober-Pfaltz an die nachlebende Pfaltzgraffen gelangen / gleichwohln deß Chur-Fürsten in Bäyern Eygenthumbs Erben ihre Actiones vnnd Beneficia, so ihnen der Orten von Rechtswegen gebühren / fürbehalten bleiben. Die Stamm-Vereinigungen / so zwischen dem Hause Chur-Heydelberg und Newburg / von vorigen Römischen Käysern / we- gestalt daß wider die Königl. Mayst. in Hispanien / noch jemands anders / welcher darauß etwas an sich gezogen / sich dieser Restitution vff einige Weiß widersetze. Jn dem aber etliche gewisse Aempter in der Bergstrasse / von Alters hero dem Churfürsten zu Mäyntz zuständig / endtlich im Jahr 1463. für ein gewisse Summa Gelds / denen Pfaltzgraffen / mit Beding vnnd Vorbehalt der zu jederzeit vorbehaltenen Ablösung / verpfändet seynd. Hierumb ist verglichen / daß diese Aempter bey dem jetzigen Herrn Churfürsten zu Mäyntz / vnd dessen im Ertzstifft Mäyntz Successorn, verbleiben sollen: Jm Fall er nur das von selbsten angebottene Werth deß Pfandts / jnner dem zur beschlossenen Friedens-Execution bestimpten Termins / mit baar Geld bezahlt: vnd dem andern / darzu er / vermög der Pfandtverschreibung / angewiesen wird / ein Genügen laystet. Dem Herrn Chur-Fürsten zu Trier / als Bischoffen zu Speyer / wie auch dem Bischoffen zu Wormbs / sollen die Rechtliche Ansprüche / so sie an die Geistliche in der Vnder-Pfaltz Bottmässigkeit gelegene Güter führen / für ordentlichem Richter außzuführen frey stehen: daferrn von jhnen kein gütlicher Vergleich vorgehet. Da es sich aber zutrüge / daß der Wilhelmischen Lini Mannsstamm gäntzlich abgienge / vnd die Pfältzische vberbliebe / soll nicht allein die Ober-Pfaltz / sondern auch die Chur-Dignitet, welche die Hertzogen in Bäyern gehabt / an die vbrigen oder nachlebende Pfaltzgraffen / so immittelst der Mitbelehnung zu geniessen / dergestalt wider zufallen / daß alß dann die Achte Chur-Stelle gäntzlich auffgehebt werde. Jedoch solle vff diesem Fall / die Ober-Pfaltz an die nachlebende Pfaltzgraffen gelangen / gleichwohln deß Chur-Fürsten in Bäyern Eygenthumbs Erben ihre Actiones vnnd Beneficia, so ihnen der Orten von Rechtswegen gebühren / fürbehalten bleiben. Die Stamm-Vereinigungen / so zwischen dem Hause Chur-Heydelberg und Newburg / von vorigen Römischen Käysern / we- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0018" n="9"/> gestalt daß wider die Königl. 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gestalt daß wider die Königl. Mayst. in Hispanien / noch jemands anders / welcher darauß etwas an sich gezogen / sich dieser Restitution vff einige Weiß widersetze.
Jn dem aber etliche gewisse Aempter in der Bergstrasse / von Alters hero dem Churfürsten zu Mäyntz zuständig / endtlich im Jahr 1463. für ein gewisse Summa Gelds / denen Pfaltzgraffen / mit Beding vnnd Vorbehalt der zu jederzeit vorbehaltenen Ablösung / verpfändet seynd. Hierumb ist verglichen / daß diese Aempter bey dem jetzigen Herrn Churfürsten zu Mäyntz / vnd dessen im Ertzstifft Mäyntz Successorn, verbleiben sollen: Jm Fall er nur das von selbsten angebottene Werth deß Pfandts / jnner dem zur beschlossenen Friedens-Execution bestimpten Termins / mit baar Geld bezahlt: vnd dem andern / darzu er / vermög der Pfandtverschreibung / angewiesen wird / ein Genügen laystet.
Dem Herrn Chur-Fürsten zu Trier / als Bischoffen zu Speyer / wie auch dem Bischoffen zu Wormbs / sollen die Rechtliche Ansprüche / so sie an die Geistliche in der Vnder-Pfaltz Bottmässigkeit gelegene Güter führen / für ordentlichem Richter außzuführen frey stehen: daferrn von jhnen kein gütlicher Vergleich vorgehet.
Da es sich aber zutrüge / daß der Wilhelmischen Lini Mannsstamm gäntzlich abgienge / vnd die Pfältzische vberbliebe / soll nicht allein die Ober-Pfaltz / sondern auch die Chur-Dignitet, welche die Hertzogen in Bäyern gehabt / an die vbrigen oder nachlebende Pfaltzgraffen / so immittelst der Mitbelehnung zu geniessen / dergestalt wider zufallen / daß alß dann die Achte Chur-Stelle gäntzlich auffgehebt werde. Jedoch solle vff diesem Fall / die Ober-Pfaltz an die nachlebende Pfaltzgraffen gelangen / gleichwohln deß Chur-Fürsten in Bäyern Eygenthumbs Erben ihre Actiones vnnd Beneficia, so ihnen der Orten von Rechtswegen gebühren / fürbehalten bleiben.
Die Stamm-Vereinigungen / so zwischen dem Hause Chur-Heydelberg und Newburg / von vorigen Römischen Käysern / we-
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