Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

Bild:
<< vorherige Seite

thaler / jeglichen Schwestern aber gedachtes Herrn Carln Ludwigs / da sie zur Heyrath gelangten / 10000. Reichsthaler / im Namen Allerhöchstgedachter Käyserl. Mayst. erlegen lassen. Jm übrigen solle Herr Pfaltzgraff Carl Ludwig denselben ein Gnügen laysten.

Die Graffen zu Leyningen vnd Daxburg soll höchstgedachter Herr Carl Ludwig vnd dessen Nachfolger / in der Vnder-Pfaltz / in keiner Sache betrüben: sondern sie ihres / von Alters hero üblich hergebrachten / vnd von Käysern zu Käyern bestättigten Rechts gerühiglich vnd friedlich geniessen lassen.

Die freye Reichs-Ritterschafft durch Francken / Schwaben / vnd am Rheinstrom / sampt denen darzu gehörigen Landschafften / soll er in ihrem ohmittelbarem Stande / vnbekränckt lassen.

Diejenige Lehen auch / so die Röm. Käys. Mayst. dem Freyherrn Gerharden von Waldenburg / genandt Schenckherrn / Niclaß Georg Reigerspergern / Chur-Mäyntzischem Cantzler / vnd Heinrich Brömbser / Freyherrn von Rüdeßheimb / wie nicht wenigers der Herr Churfürst in Bäyern / dem Freyherrn Johann Adolph Wolffen / genandt Metternich / confirmirt vnd übergeben haben / sollen denselben verbleiben. Hingegen aber sollen gedachte Vasalli Herrn Carlen Ludwigen / als ordentlichem Lehenherrn / vnd dessen Successorn, die gewöhnliche Pflicht laysten / vnd bey demselben ihrer Lehen Ernewerunge suchen.

Der Augsburgischen Confession-Verwandten / welche Kir-
chen ingehabt vnd vnter andern / den Bürgern vnnd Jnnwohnern zu Oppenheim / sollen selbige / so viel die Kirchen belangt / in dem Stand / in welchem sie im Jahr 1624. gestanden / gelassen werden. Den übrigen aber / so der Augspurgischen Confession Exercitium so wohl offentlich in Kirchen zu gewissen Zeiten vnd Stunden / als privat vnd eygenen / oder andern zu dem End bestimpten Wohnhäusern / entweder durch jhrige / oder benachbarte Pfarrherrn zu gebrauchen begehren / soll solches frey vnd offen stehen.

Diejenige Articul / nemblich Pfaltzgraff Ludwig Phi-

thaler / jeglichen Schwestern aber gedachtes Herrn Carln Ludwigs / da sie zur Heyrath gelangten / 10000. Reichsthaler / im Namen Allerhöchstgedachter Käyserl. Mayst. erlegen lassen. Jm übrigen solle Herr Pfaltzgraff Carl Ludwig denselben ein Gnügen laysten.

Die Graffen zu Leyningen vnd Daxburg soll höchstgedachter Herr Carl Ludwig vnd dessen Nachfolger / in der Vnder-Pfaltz / in keiner Sache betrüben: sondern sie ihres / von Alters hero üblich hergebrachten / vnd von Käysern zu Käyern bestättigten Rechts gerühiglich vnd friedlich geniessen lassen.

Die freye Reichs-Ritterschafft durch Francken / Schwaben / vnd am Rheinstrom / sampt denen darzu gehörigen Landschafften / soll er in ihrem ohmittelbarem Stande / vnbekränckt lassen.

Diejenige Lehen auch / so die Röm. Käys. Mayst. dem Freyherrn Gerharden von Waldenburg / genandt Schenckherrn / Niclaß Georg Reigerspergern / Chur-Mäyntzischem Cantzler / vnd Heinrich Brömbser / Freyherrn von Rüdeßheimb / wie nicht wenigers der Herr Churfürst in Bäyern / dem Freyherrn Johann Adolph Wolffen / genandt Metternich / confirmirt vnd übergeben haben / sollen denselben verbleiben. Hingegen aber sollen gedachte Vasalli Herrn Carlen Ludwigen / als ordentlichem Lehenherrn / vnd dessen Successorn, die gewöhnliche Pflicht laysten / vnd bey demselben ihrer Lehen Ernewerunge suchen.

Der Augsburgischen Confession-Verwandten / welche Kir-
chen ingehabt vnd vnter andern / den Bürgern vnnd Jnnwohnern zu Oppenheim / sollen selbige / so viel die Kirchen belangt / in dem Stand / in welchem sie im Jahr 1624. gestanden / gelassen werden. Den übrigen aber / so der Augspurgischen Confession Exercitium so wohl offentlich in Kirchen zu gewissen Zeiten vnd Stunden / als privat vnd eygenen / oder andern zu dem End bestimpten Wohnhäusern / entweder durch jhrige / oder benachbarte Pfarrherrn zu gebrauchen begehren / soll solches frey vnd offen stehen.

Diejenige Articul / nemblich Pfaltzgraff Ludwig Phi-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0020" n="11"/>
thaler / jeglichen Schwestern aber gedachtes Herrn Carln Ludwigs / da sie zur Heyrath gelangten / 10000. Reichsthaler / im Namen Allerhöchstgedachter Käyserl. Mayst. erlegen lassen. Jm übrigen solle Herr Pfaltzgraff Carl Ludwig denselben ein Gnügen laysten.</p>
        <p>Die Graffen zu Leyningen vnd Daxburg soll höchstgedachter Herr Carl Ludwig vnd dessen Nachfolger / in der Vnder-Pfaltz / in keiner Sache betrüben: sondern sie ihres / von Alters hero üblich hergebrachten / vnd von Käysern zu Käyern bestättigten Rechts gerühiglich vnd friedlich geniessen lassen.</p>
        <p>Die freye Reichs-Ritterschafft durch Francken / Schwaben / vnd am Rheinstrom / sampt denen darzu gehörigen Landschafften / soll er in ihrem ohmittelbarem Stande / vnbekränckt lassen.</p>
        <p>Diejenige Lehen auch / so die Röm. Käys. Mayst. dem Freyherrn Gerharden von Waldenburg / genandt Schenckherrn / Niclaß Georg Reigerspergern / Chur-Mäyntzischem Cantzler / vnd Heinrich Brömbser / Freyherrn von Rüdeßheimb / wie nicht wenigers der Herr Churfürst in Bäyern / dem Freyherrn Johann Adolph Wolffen / genandt Metternich / <hi rendition="#aq">confirmirt</hi> vnd übergeben haben / sollen denselben verbleiben. Hingegen aber sollen gedachte <hi rendition="#aq">Vasalli</hi> Herrn Carlen Ludwigen / als ordentlichem Lehenherrn / vnd dessen <hi rendition="#aq">Successorn,</hi> die gewöhnliche Pflicht laysten / vnd bey demselben ihrer Lehen Ernewerunge suchen.</p>
        <p>Der Augsburgischen Confession-Verwandten / welche Kir<choice><sic> /</sic><corr>-</corr></choice><lb/>
chen ingehabt vnd vnter andern / den Bürgern vnnd Jnnwohnern zu Oppenheim / sollen selbige / so viel die Kirchen belangt / in dem Stand / in welchem sie im Jahr 1624. gestanden / gelassen werden. Den übrigen aber / so der Augspurgischen Confession <hi rendition="#aq">Exercitium</hi> so wohl offentlich in Kirchen zu gewissen Zeiten vnd Stunden / als <hi rendition="#aq">privat</hi> vnd eygenen / oder andern zu dem End bestimpten Wohnhäusern / entweder durch jhrige / oder benachbarte Pfarrherrn zu gebrauchen begehren / soll solches frey vnd offen stehen.</p>
        <p>Diejenige Articul / nemblich Pfaltzgraff Ludwig Phi-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[11/0020] thaler / jeglichen Schwestern aber gedachtes Herrn Carln Ludwigs / da sie zur Heyrath gelangten / 10000. Reichsthaler / im Namen Allerhöchstgedachter Käyserl. Mayst. erlegen lassen. Jm übrigen solle Herr Pfaltzgraff Carl Ludwig denselben ein Gnügen laysten. Die Graffen zu Leyningen vnd Daxburg soll höchstgedachter Herr Carl Ludwig vnd dessen Nachfolger / in der Vnder-Pfaltz / in keiner Sache betrüben: sondern sie ihres / von Alters hero üblich hergebrachten / vnd von Käysern zu Käyern bestättigten Rechts gerühiglich vnd friedlich geniessen lassen. Die freye Reichs-Ritterschafft durch Francken / Schwaben / vnd am Rheinstrom / sampt denen darzu gehörigen Landschafften / soll er in ihrem ohmittelbarem Stande / vnbekränckt lassen. Diejenige Lehen auch / so die Röm. Käys. Mayst. dem Freyherrn Gerharden von Waldenburg / genandt Schenckherrn / Niclaß Georg Reigerspergern / Chur-Mäyntzischem Cantzler / vnd Heinrich Brömbser / Freyherrn von Rüdeßheimb / wie nicht wenigers der Herr Churfürst in Bäyern / dem Freyherrn Johann Adolph Wolffen / genandt Metternich / confirmirt vnd übergeben haben / sollen denselben verbleiben. Hingegen aber sollen gedachte Vasalli Herrn Carlen Ludwigen / als ordentlichem Lehenherrn / vnd dessen Successorn, die gewöhnliche Pflicht laysten / vnd bey demselben ihrer Lehen Ernewerunge suchen. Der Augsburgischen Confession-Verwandten / welche Kir- chen ingehabt vnd vnter andern / den Bürgern vnnd Jnnwohnern zu Oppenheim / sollen selbige / so viel die Kirchen belangt / in dem Stand / in welchem sie im Jahr 1624. gestanden / gelassen werden. Den übrigen aber / so der Augspurgischen Confession Exercitium so wohl offentlich in Kirchen zu gewissen Zeiten vnd Stunden / als privat vnd eygenen / oder andern zu dem End bestimpten Wohnhäusern / entweder durch jhrige / oder benachbarte Pfarrherrn zu gebrauchen begehren / soll solches frey vnd offen stehen. Diejenige Articul / nemblich Pfaltzgraff Ludwig Phi-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-29T10:30:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
ULB Münster: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-29T10:30:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-29T10:30:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • als Grundlage dienen die Editionsrichtlinien von Wikisource.
  • Zwischen Lang-ſ und Rund-s wird nicht unterschieden, beide werden als s transkribiert.
  • I/J wird nach dem Lautwert transkribiert.
  • Abkürzungen werden aufgelöst.
  • æ und œ werden durch ae bzw. oe wiedergegeben.
  • Die doppelten großen V in Antiquaschrift werden entsprechend ihres Lautwertes als W transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/20
Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/20>, abgerufen am 03.12.2024.