Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.Marggraff Friederich zu Baden vnd Hachberg / auch dessen Söhne vnd Erben / sampt allen denen / welche ihnen einigerley weise bedient sind / wessen Nahmens oder Stands die auch weren / sollen fähig seyn vnd geniessen der droben am 2. vnd 3. Articul beschriebenen Amnesty, sampt allen dero Clausuln, vnd Beneficien / vermög welcher Herr Georg Friederich / Marggraff zu Baden vnnd Hachberg / so viel die Vnder-Marggraffschafft Baden / so ins gemein Baden Durlach genand wird / betreffen thut / soll völliglich wider gesetzt werden / so wohl in geistlichen als weltlichen / in den jenigen Stand / worinn er für entstandener Böhmischer Vnruhe sich befunden. Jngleichen solle es gehalten werden mit der Marggraffschafft Hachberg / als auch mit den Röttelen / Badenweyler vnd Susenberg: ohngehindert der immittelst entgegen lauffenden Enderungen / so hiemit vffgehoben. Nächst diesem sollen Marggraff Friederichen wieder eingeräumbt werden / die Aempter Stein vnd Remhingen / ausser der bißhero von Marggraff Wilhelmen gemachten Schulden-Last / betreffend die Abnutzung / Jnteressen oder Vnkosten / so vermög zu Eßlingen im Jahr 1629. getroffenen Vertrags / besagtem Marggraff Wilhelmen zu Baden / mit allen Gerechtigkeiten / briefflichen Documenten vnd andern Zugehörungen / vbergeben worden / daß also dergestalt alle Forderungen der Vnkosten und Abnutzungen / sampt allem Schaden vnd Jnteresse / von Zeiten der ersten Einnahm anzurechnen / vffgehoben und gäntzlich todt seyn. Es sollen auch / Krafft dieses / die Jährliche Pensionen / so auß der Vnder-Marggraffschafft der Ober-Marggraffschafft entrichtet worden / gäntzlich abgeschafft vnd cassirt seyn. Vnd derentwegen nichts weiters von dem Vergangenem / oder Künfftigem hinführo gesucht noch begehrt werden. Es soll auch die Praecedentz ins künfftig zwischen beyden Badischen Linien / der Vnder- vnd Ober-Marggraffschafft Baden / wie auch die Session bey den Reichstägen vnd Schwäbischem Cräyß / auch andern so wohl allgemeinen deß Heyl. Röm. Reichs als particular-Conventen alternirt, vnd Marggraff Friederich zu Baden vnd Hachberg / auch dessen Söhne vnd Erben / sampt allen denen / welche ihnen einigerley weise bedient sind / wessen Nahmens oder Stands die auch weren / sollen fähig seyn vnd geniessen der droben am 2. vnd 3. Articul beschriebenen Amnesty, sampt allen dero Clausuln, vnd Beneficien / vermög welcher Herr Georg Friederich / Marggraff zu Baden vnnd Hachberg / so viel die Vnder-Marggraffschafft Baden / so ins gemein Baden Durlach genand wird / betreffen thut / soll völliglich wider gesetzt werden / so wohl in geistlichen als weltlichen / in den jenigen Stand / worinn er für entstandener Böhmischer Vnruhe sich befunden. Jngleichen solle es gehalten werden mit der Marggraffschafft Hachberg / als auch mit den Röttelen / Badenweyler vnd Susenberg: ohngehindert der immittelst entgegen lauffenden Enderungen / so hiemit vffgehoben. Nächst diesem sollen Marggraff Friederichen wieder eingeräumbt werden / die Aempter Stein vnd Remhingen / ausser der bißhero von Marggraff Wilhelmen gemachten Schulden-Last / betreffend die Abnutzung / Jnteressen oder Vnkosten / so vermög zu Eßlingen im Jahr 1629. getroffenen Vertrags / besagtem Marggraff Wilhelmen zu Baden / mit allen Gerechtigkeiten / briefflichen Documenten vnd andern Zugehörungen / vbergeben worden / daß also dergestalt alle Forderungen der Vnkosten und Abnutzungen / sampt allem Schaden vnd Jnteresse / von Zeiten der ersten Einnahm anzurechnen / vffgehoben und gäntzlich todt seyn. Es sollen auch / Krafft dieses / die Jährliche Pensionen / so auß der Vnder-Marggraffschafft der Ober-Marggraffschafft entrichtet worden / gäntzlich abgeschafft vnd cassirt seyn. Vnd derentwegen nichts weiters von dem Vergangenem / oder Künfftigem hinführo gesucht noch begehrt werden. Es soll auch die Praecedentz ins künfftig zwischen beyden Badischen Linien / der Vnder- vnd Ober-Marggraffschafft Baden / wie auch die Session bey den Reichstägen vnd Schwäbischem Cräyß / auch andern so wohl allgemeinen deß Heyl. Röm. Reichs als particular-Conventen alternirt, vnd <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0022" n="13"/> <p>Marggraff Friederich zu Baden vnd Hachberg / auch dessen Söhne vnd Erben / sampt allen denen / welche ihnen einigerley weise bedient sind / wessen Nahmens oder Stands die auch weren / sollen fähig seyn vnd geniessen der droben am 2. vnd 3. 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Marggraff Friederich zu Baden vnd Hachberg / auch dessen Söhne vnd Erben / sampt allen denen / welche ihnen einigerley weise bedient sind / wessen Nahmens oder Stands die auch weren / sollen fähig seyn vnd geniessen der droben am 2. vnd 3. Articul beschriebenen Amnesty, sampt allen dero Clausuln, vnd Beneficien / vermög welcher Herr Georg Friederich / Marggraff zu Baden vnnd Hachberg / so viel die Vnder-Marggraffschafft Baden / so ins gemein Baden Durlach genand wird / betreffen thut / soll völliglich wider gesetzt werden / so wohl in geistlichen als weltlichen / in den jenigen Stand / worinn er für entstandener Böhmischer Vnruhe sich befunden. Jngleichen solle es gehalten werden mit der Marggraffschafft Hachberg / als auch mit den Röttelen / Badenweyler vnd Susenberg: ohngehindert der immittelst entgegen lauffenden Enderungen / so hiemit vffgehoben.
Nächst diesem sollen Marggraff Friederichen wieder eingeräumbt werden / die Aempter Stein vnd Remhingen / ausser der bißhero von Marggraff Wilhelmen gemachten Schulden-Last / betreffend die Abnutzung / Jnteressen oder Vnkosten / so vermög zu Eßlingen im Jahr 1629. getroffenen Vertrags / besagtem Marggraff Wilhelmen zu Baden / mit allen Gerechtigkeiten / briefflichen Documenten vnd andern Zugehörungen / vbergeben worden / daß also dergestalt alle Forderungen der Vnkosten und Abnutzungen / sampt allem Schaden vnd Jnteresse / von Zeiten der ersten Einnahm anzurechnen / vffgehoben und gäntzlich todt seyn. Es sollen auch / Krafft dieses / die Jährliche Pensionen / so auß der Vnder-Marggraffschafft der Ober-Marggraffschafft entrichtet worden / gäntzlich abgeschafft vnd cassirt seyn. Vnd derentwegen nichts weiters von dem Vergangenem / oder Künfftigem hinführo gesucht noch begehrt werden. Es soll auch die Praecedentz ins künfftig zwischen beyden Badischen Linien / der Vnder- vnd Ober-Marggraffschafft Baden / wie auch die Session bey den Reichstägen vnd Schwäbischem Cräyß / auch andern so wohl allgemeinen deß Heyl. Röm. Reichs als particular-Conventen alternirt, vnd
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Zitationshilfe: | Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/22>, abgerufen am 12.01.2025. |