Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

Bild:
<< vorherige Seite

Reitlingen / Haylbrunn vnd andere) wie auch an sich erkauffte vnd vbergebene Forderungen / sollen gäntzlich vffgehoben vnd abgeschafft seyn. Also daß keine Gerichtliche Klage oder Process, durchauß statt finde. Da auch die Schuldner jhren Gläubigern die Schuldt-Verschreibungen würden mit Gewalt vnnd Furcht abgepreßt haben / sollen dieselbe solche wieder herauß zu geben schuldig / vnd dem Schuldforderungen Recht nichts benommen seyn.

Dieser Schulden halb / so vnterm Nahmen Kauffs / Verkauffs / Jährlicher Gült / oder wie sie Nahmen haben mögen / im Fall solche von einer oder andern Kriegenden Parthey / auß Haß gegen die Creditorn, gewaltthätig erzwungen worden / daferrn die Debitorn ein warhafftigen Gewalt vnd Zwang / benebenst würcklicher Zahlung beybringen / vnd sich zum Beweißthumb anerbieten werden / sollen keine Processus executivi erkandt werden / es seyen dann solche exceptiones in genugsamer Erkandnuß erörtert. Da nun der Process hierüber würde angefangen / soll solcher jnnerhalb 2. Jahrn / von Zeit deß publicirten Friedens / zu End gebracht werden / bey Straff deß ewigen Stillschweigen / deß vngehorsamen Debitorn. Es sollen aber die bißhero solcher gestalt gegen die jenigen ertheile Processen / sampt den Verträgen vnd beschehenen Vertröstungen / so wegen künfftiger restitution der Creditorn vorgangen / vffgehoben / vnd vngültig seyn: Jedoch mit Vorbehalt der jenigen Geltsummen / welche bey wärendem Kriege für andere / zu Verhütung derselben grösser Gefahr vnd Schaden / auß gutem Hertzen vnd vffrichtiger intention, verschossen vnd hergeliehen worden.

Die Vrtheil / welche bey währendem Kriege vber bloß weltlichen Sachen gefället / da in dem Process kein offentlicher Mangel vnd Fähler begangen / auch solcher stehendes Fusses zu erweisen were / sollen zwar nicht gäntzlich vnkräfftig / die Execution aber in suspendo seyn / biß daß die Gerichtliche Acten (falls der eine Theil / jnner eines vom getroffenen Frieden halben Jahrs frist / die revision suchen wird) bey Gerichte / entweders modo ordinario

Reitlingen / Haylbrunn vnd andere) wie auch an sich erkauffte vnd vbergebene Forderungen / sollen gäntzlich vffgehoben vnd abgeschafft seyn. Also daß keine Gerichtliche Klage oder Process, durchauß statt finde. Da auch die Schuldner jhren Gläubigern die Schuldt-Verschreibungen würden mit Gewalt vnnd Furcht abgepreßt haben / sollen dieselbe solche wieder herauß zu geben schuldig / vnd dem Schuldforderungen Recht nichts benommen seyn.

Dieser Schulden halb / so vnterm Nahmen Kauffs / Verkauffs / Jährlicher Gült / oder wie sie Nahmen haben mögen / im Fall solche von einer oder andern Kriegenden Parthey / auß Haß gegen die Creditorn, gewaltthätig erzwungen worden / daferrn die Debitorn ein warhafftigen Gewalt vnd Zwang / benebenst würcklicher Zahlung beybringen / vnd sich zum Beweißthumb anerbieten werden / sollen keine Processus executivi erkandt werden / es seyen dann solche exceptiones in genugsamer Erkandnuß erörtert. Da nun der Process hierüber würde angefangen / soll solcher jnnerhalb 2. Jahrn / von Zeit deß publicirten Friedens / zu End gebracht werden / bey Straff deß ewigen Stillschweigen / deß vngehorsamen Debitorn. Es sollen aber die bißhero solcher gestalt gegen die jenigen ertheile Processen / sampt den Verträgen vnd beschehenen Vertröstungen / so wegen künfftiger restitution der Creditorn vorgangen / vffgehoben / vnd vngültig seyn: Jedoch mit Vorbehalt der jenigen Geltsummen / welche bey wärendem Kriege für andere / zu Verhütung derselben grösser Gefahr vnd Schaden / auß gutem Hertzen vnd vffrichtiger intention, verschossen vnd hergeliehen worden.

Die Vrtheil / welche bey währendem Kriege vber bloß weltlichen Sachen gefället / da in dem Process kein offentlicher Mangel vnd Fähler begangen / auch solcher stehendes Fusses zu erweisen were / sollen zwar nicht gäntzlich vnkräfftig / die Execution aber in suspendo seyn / biß daß die Gerichtliche Acten (falls der eine Theil / jnner eines vom getroffenen Frieden halben Jahrs frist / die revision suchen wird) bey Gerichte / entweders modo ordinario

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0024" n="15"/>
Reitlingen / Haylbrunn vnd andere) wie auch an sich erkauffte vnd vbergebene Forderungen / sollen gäntzlich vffgehoben vnd abgeschafft seyn. Also daß keine Gerichtliche Klage oder <hi rendition="#aq">Process,</hi> durchauß statt finde. Da auch die Schuldner jhren Gläubigern die Schuldt-Verschreibungen würden mit Gewalt vnnd Furcht abgepreßt haben / sollen dieselbe solche wieder herauß zu geben schuldig / vnd dem Schuldforderungen Recht nichts benommen seyn.</p>
        <p>Dieser Schulden halb / so vnterm Nahmen Kauffs / Verkauffs / Jährlicher Gült / oder wie sie Nahmen haben mögen / im Fall solche von einer oder andern Kriegenden Parthey / auß Haß gegen die <hi rendition="#aq">Creditorn,</hi> gewaltthätig erzwungen worden / daferrn die <hi rendition="#aq">Debitorn</hi> ein warhafftigen Gewalt vnd Zwang / benebenst würcklicher Zahlung beybringen / vnd sich zum Beweißthumb anerbieten werden / sollen keine <hi rendition="#aq">Processus executivi</hi> erkandt werden / es seyen dann solche <hi rendition="#aq">exceptiones</hi> in genugsamer Erkandnuß erörtert. Da nun der <hi rendition="#aq">Process</hi> hierüber würde angefangen / soll solcher jnnerhalb 2. Jahrn / von Zeit deß <hi rendition="#aq">publicirten</hi> Friedens / zu End gebracht werden / bey Straff deß ewigen Stillschweigen / deß vngehorsamen <hi rendition="#aq">Debitorn.</hi> Es sollen aber die bißhero solcher gestalt gegen die jenigen ertheile Processen / sampt den Verträgen vnd beschehenen Vertröstungen / so wegen künfftiger <hi rendition="#aq">restitution</hi> der <hi rendition="#aq">Creditorn</hi> vorgangen / vffgehoben / vnd vngültig seyn: Jedoch mit Vorbehalt der jenigen Geltsummen / welche bey wärendem Kriege für andere / zu Verhütung derselben grösser Gefahr vnd Schaden / auß gutem Hertzen vnd vffrichtiger <hi rendition="#aq">intention,</hi> verschossen vnd hergeliehen worden.</p>
        <p>Die Vrtheil / welche bey währendem Kriege vber bloß weltlichen Sachen gefället / da in dem <hi rendition="#aq">Process</hi> kein offentlicher Mangel vnd Fähler begangen / auch solcher stehendes Fusses zu erweisen were / sollen zwar nicht gäntzlich vnkräfftig / die <hi rendition="#aq">Execution</hi> aber <hi rendition="#aq">in suspendo</hi> seyn / biß daß die Gerichtliche <hi rendition="#aq">Acten</hi> (falls der eine Theil / jnner eines vom getroffenen Frieden halben Jahrs frist / die <hi rendition="#aq">revision</hi> suchen wird) bey Gerichte / entweders <hi rendition="#aq">modo ordinario
</hi></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[15/0024] Reitlingen / Haylbrunn vnd andere) wie auch an sich erkauffte vnd vbergebene Forderungen / sollen gäntzlich vffgehoben vnd abgeschafft seyn. Also daß keine Gerichtliche Klage oder Process, durchauß statt finde. Da auch die Schuldner jhren Gläubigern die Schuldt-Verschreibungen würden mit Gewalt vnnd Furcht abgepreßt haben / sollen dieselbe solche wieder herauß zu geben schuldig / vnd dem Schuldforderungen Recht nichts benommen seyn. Dieser Schulden halb / so vnterm Nahmen Kauffs / Verkauffs / Jährlicher Gült / oder wie sie Nahmen haben mögen / im Fall solche von einer oder andern Kriegenden Parthey / auß Haß gegen die Creditorn, gewaltthätig erzwungen worden / daferrn die Debitorn ein warhafftigen Gewalt vnd Zwang / benebenst würcklicher Zahlung beybringen / vnd sich zum Beweißthumb anerbieten werden / sollen keine Processus executivi erkandt werden / es seyen dann solche exceptiones in genugsamer Erkandnuß erörtert. Da nun der Process hierüber würde angefangen / soll solcher jnnerhalb 2. Jahrn / von Zeit deß publicirten Friedens / zu End gebracht werden / bey Straff deß ewigen Stillschweigen / deß vngehorsamen Debitorn. Es sollen aber die bißhero solcher gestalt gegen die jenigen ertheile Processen / sampt den Verträgen vnd beschehenen Vertröstungen / so wegen künfftiger restitution der Creditorn vorgangen / vffgehoben / vnd vngültig seyn: Jedoch mit Vorbehalt der jenigen Geltsummen / welche bey wärendem Kriege für andere / zu Verhütung derselben grösser Gefahr vnd Schaden / auß gutem Hertzen vnd vffrichtiger intention, verschossen vnd hergeliehen worden. Die Vrtheil / welche bey währendem Kriege vber bloß weltlichen Sachen gefället / da in dem Process kein offentlicher Mangel vnd Fähler begangen / auch solcher stehendes Fusses zu erweisen were / sollen zwar nicht gäntzlich vnkräfftig / die Execution aber in suspendo seyn / biß daß die Gerichtliche Acten (falls der eine Theil / jnner eines vom getroffenen Frieden halben Jahrs frist / die revision suchen wird) bey Gerichte / entweders modo ordinario

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-29T10:30:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
ULB Münster: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-29T10:30:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-29T10:30:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • als Grundlage dienen die Editionsrichtlinien von Wikisource.
  • Zwischen Lang-ſ und Rund-s wird nicht unterschieden, beide werden als s transkribiert.
  • I/J wird nach dem Lautwert transkribiert.
  • Abkürzungen werden aufgelöst.
  • æ und œ werden durch ae bzw. oe wiedergegeben.
  • Die doppelten großen V in Antiquaschrift werden entsprechend ihres Lautwertes als W transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/24
Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/24>, abgerufen am 21.11.2024.