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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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sie vff der Cron Franckreich / vnd Schweden Seythen getroffen / durch Confiscation, oder andere Weiß / verlohren gangen / ob zwar die Schwedische Gevollmächtigten lang vnd viel angehalten / damit jhnen dieselbe eingeräumbt werden möchten: Jedoch / dieweil die Röm. Käyserl. Mayst. in dieser Sache sich von andern nichts hat fürschreiben lassen / noch auch vff der Käyserlichen beharrliche Widersprechung anderst accordirt werden mögen: Vnd derentwillen denen Reichs-Ständen den Krieg im Römis. Reich zu continuiren nicht rathsamb ermessen können: Hierumb sollen dieselbe Güter dergestalt verlohren seyn / vnd den jetzigen Besitzern verbleiben. Die Güter aber / so jhnen nachgehends / der Vrsach halben / weil sie sich zu Franckreich oder Schweden geschlagen: vnd wider die Röm. Käys. M. vnd das Hauß Oesterreich / die Waffen geführet / entzogen worden / sollen jhnen / wie sie anjetzo befindtlich / ausser Erstattung der Vnkosten vnd genossenen Abnutzungen / oder empfangenen Schadens restituirt werden.

Jm übrigen durch Böhmen / vnd alle andere der Käys. May. Erbländern / soll denen der Augspurgischen Confession-Verwandten Vnderthanen vnd Creditorn, vnd deren Erben / für jhre eygene Ansprüche / so sie dergleichen führten / vnnd derentwillen Processen angezettelt vnd verfolget hätten / solle eben so wohl / als denen Catholischen / ohn Ansehen der Person / Recht gesprochen vnd geholffen werden.

Nichts desto wenigers sollen von besagter allgemeiner Restitution außgenommen seyn / die jenige Sachen / welche man nicht wieder haben oder geben kan / vnd beweglich seyn / die eingenommene Niessung / so vermittelst der Kriege den Partheyen autorität abhändig gemacht / ingleichem destruirt, auch gemeiner Sicherheit halben in einen andern Gebrauche verkehret worden / als da sind gemeine vnd privat, geist: vnd weltliche Wohnhäuser / wie auch hinderlegte gemeine / oder privat Deposita, so Kriegswegen confiscirt, ordentlich verkaufft / vnd von freyer Hand geschenckt worden.

sie vff der Cron Franckreich / vnd Schweden Seythen getroffen / durch Confiscation, oder andere Weiß / verlohren gangen / ob zwar die Schwedische Gevollmächtigten lang vnd viel angehalten / damit jhnen dieselbe eingeräumbt werden möchten: Jedoch / dieweil die Röm. Käyserl. Mayst. in dieser Sache sich von andern nichts hat fürschreiben lassen / noch auch vff der Käyserlichen beharrliche Widersprechung anderst accordirt werden mögen: Vnd derentwillen denen Reichs-Ständen den Krieg im Römis. Reich zu continuiren nicht rathsamb ermessen können: Hierumb sollen dieselbe Güter dergestalt verlohren seyn / vnd den jetzigen Besitzern verbleiben. Die Güter aber / so jhnen nachgehends / der Vrsach halben / weil sie sich zu Franckreich oder Schweden geschlagen: vnd wider die Röm. Käys. M. vnd das Hauß Oesterreich / die Waffen geführet / entzogen worden / sollen jhnen / wie sie anjetzo befindtlich / ausser Erstattung der Vnkosten vnd genossenen Abnutzungen / oder empfangenen Schadens restituirt werden.

Jm übrigen durch Böhmen / vnd alle andere der Käys. May. Erbländern / soll denen der Augspurgischen Confession-Verwandten Vnderthanen vnd Creditorn, vnd deren Erben / für jhre eygene Ansprüche / so sie dergleichen führten / vnnd derentwillen Processen angezettelt vnd verfolget hätten / solle eben so wohl / als denen Catholischen / ohn Ansehen der Person / Recht gesprochen vnd geholffen werden.

Nichts desto wenigers sollen von besagter allgemeiner Restitution außgenommen seyn / die jenige Sachen / welche man nicht wieder haben oder geben kan / vnd beweglich seyn / die eingenommene Niessung / so vermittelst der Kriege den Partheyen autorität abhändig gemacht / ingleichem destruirt, auch gemeiner Sicherheit halben in einen andern Gebrauche verkehret worden / als da sind gemeine vnd privat, geist: vnd weltliche Wohnhäuser / wie auch hinderlegte gemeine / oder privat Deposita, so Kriegswegen confiscirt, ordentlich verkaufft / vnd von freyer Hand geschenckt worden.

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[17/0026] sie vff der Cron Franckreich / vnd Schweden Seythen getroffen / durch Confiscation, oder andere Weiß / verlohren gangen / ob zwar die Schwedische Gevollmächtigten lang vnd viel angehalten / damit jhnen dieselbe eingeräumbt werden möchten: Jedoch / dieweil die Röm. Käyserl. Mayst. in dieser Sache sich von andern nichts hat fürschreiben lassen / noch auch vff der Käyserlichen beharrliche Widersprechung anderst accordirt werden mögen: Vnd derentwillen denen Reichs-Ständen den Krieg im Römis. Reich zu continuiren nicht rathsamb ermessen können: Hierumb sollen dieselbe Güter dergestalt verlohren seyn / vnd den jetzigen Besitzern verbleiben. Die Güter aber / so jhnen nachgehends / der Vrsach halben / weil sie sich zu Franckreich oder Schweden geschlagen: vnd wider die Röm. Käys. M. vnd das Hauß Oesterreich / die Waffen geführet / entzogen worden / sollen jhnen / wie sie anjetzo befindtlich / ausser Erstattung der Vnkosten vnd genossenen Abnutzungen / oder empfangenen Schadens restituirt werden. Jm übrigen durch Böhmen / vnd alle andere der Käys. May. Erbländern / soll denen der Augspurgischen Confession-Verwandten Vnderthanen vnd Creditorn, vnd deren Erben / für jhre eygene Ansprüche / so sie dergleichen führten / vnnd derentwillen Processen angezettelt vnd verfolget hätten / solle eben so wohl / als denen Catholischen / ohn Ansehen der Person / Recht gesprochen vnd geholffen werden. Nichts desto wenigers sollen von besagter allgemeiner Restitution außgenommen seyn / die jenige Sachen / welche man nicht wieder haben oder geben kan / vnd beweglich seyn / die eingenommene Niessung / so vermittelst der Kriege den Partheyen autorität abhändig gemacht / ingleichem destruirt, auch gemeiner Sicherheit halben in einen andern Gebrauche verkehret worden / als da sind gemeine vnd privat, geist: vnd weltliche Wohnhäuser / wie auch hinderlegte gemeine / oder privat Deposita, so Kriegswegen confiscirt, ordentlich verkaufft / vnd von freyer Hand geschenckt worden.

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/26>, abgerufen am 21.11.2024.