Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.sie vff der Cron Franckreich / vnd Schweden Seythen getroffen / durch Confiscation, oder andere Weiß / verlohren gangen / ob zwar die Schwedische Gevollmächtigten lang vnd viel angehalten / damit jhnen dieselbe eingeräumbt werden möchten: Jedoch / dieweil die Röm. Käyserl. Mayst. in dieser Sache sich von andern nichts hat fürschreiben lassen / noch auch vff der Käyserlichen beharrliche Widersprechung anderst accordirt werden mögen: Vnd derentwillen denen Reichs-Ständen den Krieg im Römis. Reich zu continuiren nicht rathsamb ermessen können: Hierumb sollen dieselbe Güter dergestalt verlohren seyn / vnd den jetzigen Besitzern verbleiben. Die Güter aber / so jhnen nachgehends / der Vrsach halben / weil sie sich zu Franckreich oder Schweden geschlagen: vnd wider die Röm. Käys. M. vnd das Hauß Oesterreich / die Waffen geführet / entzogen worden / sollen jhnen / wie sie anjetzo befindtlich / ausser Erstattung der Vnkosten vnd genossenen Abnutzungen / oder empfangenen Schadens restituirt werden. Jm übrigen durch Böhmen / vnd alle andere der Käys. May. Erbländern / soll denen der Augspurgischen Confession-Verwandten Vnderthanen vnd Creditorn, vnd deren Erben / für jhre eygene Ansprüche / so sie dergleichen führten / vnnd derentwillen Processen angezettelt vnd verfolget hätten / solle eben so wohl / als denen Catholischen / ohn Ansehen der Person / Recht gesprochen vnd geholffen werden. Nichts desto wenigers sollen von besagter allgemeiner Restitution außgenommen seyn / die jenige Sachen / welche man nicht wieder haben oder geben kan / vnd beweglich seyn / die eingenommene Niessung / so vermittelst der Kriege den Partheyen autorität abhändig gemacht / ingleichem destruirt, auch gemeiner Sicherheit halben in einen andern Gebrauche verkehret worden / als da sind gemeine vnd privat, geist: vnd weltliche Wohnhäuser / wie auch hinderlegte gemeine / oder privat Deposita, so Kriegswegen confiscirt, ordentlich verkaufft / vnd von freyer Hand geschenckt worden. sie vff der Cron Franckreich / vnd Schweden Seythen getroffen / durch Confiscation, oder andere Weiß / verlohren gangen / ob zwar die Schwedische Gevollmächtigten lang vnd viel angehalten / damit jhnen dieselbe eingeräumbt werden möchten: Jedoch / dieweil die Röm. Käyserl. Mayst. in dieser Sache sich von andern nichts hat fürschreiben lassen / noch auch vff der Käyserlichen beharrliche Widersprechung anderst accordirt werden mögen: Vnd derentwillen denen Reichs-Ständen den Krieg im Römis. Reich zu continuiren nicht rathsamb ermessen können: Hierumb sollen dieselbe Güter dergestalt verlohren seyn / vnd den jetzigen Besitzern verbleiben. Die Güter aber / so jhnen nachgehends / der Vrsach halben / weil sie sich zu Franckreich oder Schweden geschlagen: vnd wider die Röm. Käys. M. vnd das Hauß Oesterreich / die Waffen geführet / entzogen worden / sollen jhnen / wie sie anjetzo befindtlich / ausser Erstattung der Vnkosten vnd genossenen Abnutzungen / oder empfangenen Schadens restituirt werden. Jm übrigen durch Böhmen / vnd alle andere der Käys. May. Erbländern / soll denen der Augspurgischen Confession-Verwandten Vnderthanen vnd Creditorn, vnd deren Erben / für jhre eygene Ansprüche / so sie dergleichen führten / vnnd derentwillen Processen angezettelt vnd verfolget hätten / solle eben so wohl / als denen Catholischen / ohn Ansehen der Person / Recht gesprochen vnd geholffen werden. Nichts desto wenigers sollen von besagter allgemeiner Restitution außgenommen seyn / die jenige Sachen / welche man nicht wieder haben oder geben kan / vnd beweglich seyn / die eingenommene Niessung / so vermittelst der Kriege den Partheyen autorität abhändig gemacht / ingleichem destruirt, auch gemeiner Sicherheit halben in einen andern Gebrauche verkehret worden / als da sind gemeine vnd privat, geist: vnd weltliche Wohnhäuser / wie auch hinderlegte gemeine / oder privat Deposita, so Kriegswegen confiscirt, ordentlich verkaufft / vnd von freyer Hand geschenckt worden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0026" n="17"/> sie vff der Cron Franckreich / vnd Schweden Seythen getroffen / durch <hi rendition="#aq">Confiscation,</hi> oder andere Weiß / verlohren gangen / ob zwar die Schwedische Gevollmächtigten lang vnd viel angehalten / damit jhnen dieselbe eingeräumbt werden möchten: Jedoch / dieweil die Röm. Käyserl. Mayst. in dieser Sache sich von andern nichts hat fürschreiben lassen / noch auch vff der Käyserlichen beharrliche Widersprechung anderst accordirt werden mögen: Vnd derentwillen denen Reichs-Ständen den Krieg im Römis. Reich zu continuiren nicht rathsamb ermessen können: Hierumb sollen dieselbe Güter dergestalt verlohren seyn / vnd den jetzigen Besitzern verbleiben. Die Güter aber / so jhnen nachgehends / der Vrsach halben / weil sie sich zu Franckreich oder Schweden geschlagen: vnd wider die Röm. Käys. M. vnd das Hauß Oesterreich / die Waffen geführet / entzogen worden / sollen jhnen / wie sie anjetzo befindtlich / ausser Erstattung der Vnkosten vnd genossenen Abnutzungen / oder empfangenen Schadens restituirt werden.</p> <p>Jm übrigen durch Böhmen / vnd alle andere der Käys. May. Erbländern / soll denen der Augspurgischen Confession-Verwandten Vnderthanen vnd <hi rendition="#aq">Creditorn,</hi> vnd deren Erben / für jhre eygene Ansprüche / so sie dergleichen führten / vnnd derentwillen <hi rendition="#aq">Processen</hi> angezettelt vnd verfolget hätten / solle eben so wohl / als denen Catholischen / ohn Ansehen der Person / Recht gesprochen vnd geholffen werden.</p> <p>Nichts desto wenigers sollen von besagter allgemeiner <hi rendition="#aq">Restitution</hi> außgenommen seyn / die jenige Sachen / welche man nicht wieder haben oder geben kan / vnd beweglich seyn / die eingenommene Niessung / so vermittelst der Kriege den Partheyen <hi rendition="#aq">autorität</hi> abhändig gemacht / ingleichem <hi rendition="#aq">destruirt,</hi> auch gemeiner Sicherheit halben in einen andern Gebrauche verkehret worden / als da sind gemeine vnd <hi rendition="#aq">privat,</hi> geist: vnd weltliche Wohnhäuser / wie auch hinderlegte gemeine / oder <hi rendition="#aq">privat Deposita,</hi> so Kriegswegen <hi rendition="#aq">confiscirt,</hi> ordentlich verkaufft / vnd von freyer Hand geschenckt worden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [17/0026]
sie vff der Cron Franckreich / vnd Schweden Seythen getroffen / durch Confiscation, oder andere Weiß / verlohren gangen / ob zwar die Schwedische Gevollmächtigten lang vnd viel angehalten / damit jhnen dieselbe eingeräumbt werden möchten: Jedoch / dieweil die Röm. Käyserl. Mayst. in dieser Sache sich von andern nichts hat fürschreiben lassen / noch auch vff der Käyserlichen beharrliche Widersprechung anderst accordirt werden mögen: Vnd derentwillen denen Reichs-Ständen den Krieg im Römis. Reich zu continuiren nicht rathsamb ermessen können: Hierumb sollen dieselbe Güter dergestalt verlohren seyn / vnd den jetzigen Besitzern verbleiben. Die Güter aber / so jhnen nachgehends / der Vrsach halben / weil sie sich zu Franckreich oder Schweden geschlagen: vnd wider die Röm. Käys. M. vnd das Hauß Oesterreich / die Waffen geführet / entzogen worden / sollen jhnen / wie sie anjetzo befindtlich / ausser Erstattung der Vnkosten vnd genossenen Abnutzungen / oder empfangenen Schadens restituirt werden.
Jm übrigen durch Böhmen / vnd alle andere der Käys. May. Erbländern / soll denen der Augspurgischen Confession-Verwandten Vnderthanen vnd Creditorn, vnd deren Erben / für jhre eygene Ansprüche / so sie dergleichen führten / vnnd derentwillen Processen angezettelt vnd verfolget hätten / solle eben so wohl / als denen Catholischen / ohn Ansehen der Person / Recht gesprochen vnd geholffen werden.
Nichts desto wenigers sollen von besagter allgemeiner Restitution außgenommen seyn / die jenige Sachen / welche man nicht wieder haben oder geben kan / vnd beweglich seyn / die eingenommene Niessung / so vermittelst der Kriege den Partheyen autorität abhändig gemacht / ingleichem destruirt, auch gemeiner Sicherheit halben in einen andern Gebrauche verkehret worden / als da sind gemeine vnd privat, geist: vnd weltliche Wohnhäuser / wie auch hinderlegte gemeine / oder privat Deposita, so Kriegswegen confiscirt, ordentlich verkaufft / vnd von freyer Hand geschenckt worden.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax.
(2012-10-29T10:30:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
ULB Münster: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2012-10-29T10:30:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat.
(2012-10-29T10:30:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |