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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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14. Maij / im nächstverwichenen Jahr / sich erkläret / daß besagte Statt Basel vnd andere der Aydtgenoßschafft Cantones in die freye libertet vnd Exemption, wegen deß Römis. Reichs gesetzt / vnd keines Wegs dessen Römis. Reichs-Gerichten subiect seyn sollen. So ist beliebet worden / daß solches dieser offentlichen Friedens-Vergleichung einverleibt / auch steiff vnd vest gehalten werden / vnd derohalben solche Processen / sampt denen daher decretirten Arresten gäntzlich vffgehoben vnd nichtig seyn sollen.

Damit aber für gebawet werde / daß nicht hinführo im weltlichen Standt Strittigkeiten entstünden / so sollen alle vnnd jede Chur:Fürsten vnnd Stände deß Römis. Reichs in jhren vralten Gerechtigkeiten / Vorzügen / libertet, Privilegien / vnd freyer in geist- vnd weltlichen Sachen Landts-Obrigkeit Vbungen / Herrschafften / Regalien / vnd deren alten Possession, vermög dieses Vertrags / also fest vnd versichert seyn / daß sie derenthalben von keinem / vnder waßerley Schein es seyn möge / thätlich turbirt werden sollen noch mögen.

Sie sollen / ausser Widersprechung ihre Stimmen vnd Vota führen in allen das Röm. Reich betreffenden Berathschlagungen / bevorab / da man Gesetze macht vnnd außleget / Kriege ankündt / Tribut fordert / Musterung vnd Einlogierung der Soldaten anstellet / newe Vestungen in der Ständen Landen / im Nahmen deß Reichs / bawet / die alten mit Besatzungen verwahret / ingleichen wann man Friede vnd Bündtnuß macht / auch andere dergleichen Geschäffte tractirt. Vnd soll von diesen / oder dergleichen Dingen ins küfftig nichts geschehen oder fürgenommen werden / es geschehe dann mit aller deß Heyl. Reichs Ständen Versamblung vnd Einwilligung. Jnsonderheit aber soll allen vnd jeden Ständen frey stehen vnder sich vnd mit andern / zu eines jedwedern Conservation vnd Sicherheit / Bündnusse zu machen. Jedoch dergestalt / daß solche Bündtnussen nicht wider die Röm. Käys. Mayst. das Reiche vnd dessen offentlichen Frieden / insonderheit auch gegenwärtigen Vertrage fallen. Welche dann allerdings vermög

14. Maij / im nächstverwichenen Jahr / sich erkläret / daß besagte Statt Basel vnd andere der Aydtgenoßschafft Cantones in die freye libertet vnd Exemption, wegen deß Römis. Reichs gesetzt / vnd keines Wegs dessen Römis. Reichs-Gerichten subiect seyn sollen. So ist beliebet worden / daß solches dieser offentlichen Friedens-Vergleichung einverleibt / auch steiff vnd vest gehalten werden / vnd derohalben solche Processen / sampt denen daher decretirten Arresten gäntzlich vffgehoben vnd nichtig seyn sollen.

Damit aber für gebawet werde / daß nicht hinführo im weltlichen Standt Strittigkeiten entstünden / so sollen alle vnnd jede Chur:Fürsten vnnd Stände deß Römis. Reichs in jhren vralten Gerechtigkeiten / Vorzügen / libertet, Privilegien / vnd freyer in geist- vnd weltlichen Sachen Landts-Obrigkeit Vbungen / Herrschafften / Regalien / vnd deren alten Possession, vermög dieses Vertrags / also fest vnd versichert seyn / daß sie derenthalben von keinem / vnder waßerley Schein es seyn möge / thätlich turbirt werden sollen noch mögen.

Sie sollen / ausser Widersprechung ihre Stimmen vnd Vota führen in allen das Röm. Reich betreffenden Berathschlagungen / bevorab / da man Gesetze macht vnnd außleget / Kriege ankündt / Tribut fordert / Musterung vnd Einlogierung der Soldaten anstellet / newe Vestungen in der Ständen Landen / im Nahmen deß Reichs / bawet / die alten mit Besatzungen verwahret / ingleichen wann man Friede vnd Bündtnuß macht / auch andere dergleichen Geschäffte tractirt. Vnd soll von diesen / oder dergleichen Dingen ins küfftig nichts geschehen oder fürgenommen werden / es geschehe dann mit aller deß Heyl. Reichs Ständen Versamblung vnd Einwilligung. Jnsonderheit aber soll allen vnd jeden Ständen frey stehen vnder sich vnd mit andern / zu eines jedwedern Conservation vnd Sicherheit / Bündnusse zu machen. Jedoch dergestalt / daß solche Bündtnussen nicht wider die Röm. Käys. Mayst. das Reiche vnd dessen offentlichen Frieden / insonderheit auch gegenwärtigen Vertrage fallen. Welche dann allerdings vermög

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[24/0033] 14. Maij / im nächstverwichenen Jahr / sich erkläret / daß besagte Statt Basel vnd andere der Aydtgenoßschafft Cantones in die freye libertet vnd Exemption, wegen deß Römis. Reichs gesetzt / vnd keines Wegs dessen Römis. Reichs-Gerichten subiect seyn sollen. So ist beliebet worden / daß solches dieser offentlichen Friedens-Vergleichung einverleibt / auch steiff vnd vest gehalten werden / vnd derohalben solche Processen / sampt denen daher decretirten Arresten gäntzlich vffgehoben vnd nichtig seyn sollen. Damit aber für gebawet werde / daß nicht hinführo im weltlichen Standt Strittigkeiten entstünden / so sollen alle vnnd jede Chur:Fürsten vnnd Stände deß Römis. Reichs in jhren vralten Gerechtigkeiten / Vorzügen / libertet, Privilegien / vnd freyer in geist- vnd weltlichen Sachen Landts-Obrigkeit Vbungen / Herrschafften / Regalien / vnd deren alten Possession, vermög dieses Vertrags / also fest vnd versichert seyn / daß sie derenthalben von keinem / vnder waßerley Schein es seyn möge / thätlich turbirt werden sollen noch mögen. Sie sollen / ausser Widersprechung ihre Stimmen vnd Vota führen in allen das Röm. Reich betreffenden Berathschlagungen / bevorab / da man Gesetze macht vnnd außleget / Kriege ankündt / Tribut fordert / Musterung vnd Einlogierung der Soldaten anstellet / newe Vestungen in der Ständen Landen / im Nahmen deß Reichs / bawet / die alten mit Besatzungen verwahret / ingleichen wann man Friede vnd Bündtnuß macht / auch andere dergleichen Geschäffte tractirt. Vnd soll von diesen / oder dergleichen Dingen ins küfftig nichts geschehen oder fürgenommen werden / es geschehe dann mit aller deß Heyl. Reichs Ständen Versamblung vnd Einwilligung. Jnsonderheit aber soll allen vnd jeden Ständen frey stehen vnder sich vnd mit andern / zu eines jedwedern Conservation vnd Sicherheit / Bündnusse zu machen. Jedoch dergestalt / daß solche Bündtnussen nicht wider die Röm. Käys. Mayst. das Reiche vnd dessen offentlichen Frieden / insonderheit auch gegenwärtigen Vertrage fallen. Welche dann allerdings vermög

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/33>, abgerufen am 03.12.2024.