Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.hinführo / ausser einigen fürgehenden ordentlichen Recht- vnd Executions-Process, verübet werden möchten. Jm übrigen sollen alle löbliche Gewonheiten vnd deß Heyl. Reichs-Satzungen vnd fundamental-Gesetze / ins künfftige eyfferig gehalten / vnd hingegen alle / bey gegenwärtigen eingeschlichenen Confusion vnd Vnordnungen / abgeschafft werden. Vmb erfindung einer billichen Maaß vnd Weise / mit welcher man gegen die bey diesem Kriegs-Jammer erschöpffte / oder auß lang fortlauffendem Wucher belästigte Schüldner / mit beschaydenheit begegnet / und dannenher grössern Schaden / vnd dem gemeinen Wesen besorgendem Vnheyl fürkommen möchte / will die Römische Käyserl. Mayst. so wol dero Reichs-Hoff-Raths / als Cammergerichts Meynung vnd Bedencken erfordern / welches bey künfftigem Reichs-Tage proponirt vnnd in eine gewisse Form oder Satzung gebracht werden kan. Jnmittelst sollen in diesen Sachen / so an deß Heil. Reichs hohe / als der Ständen sonderbaren Gerichten vorgangen / die / von den Partheyen eingeführte Vmbstände wol erwogen: Vnd keiner mit übermässiger Execution beschweret werden / jedoch der Holsteinischen Verordnung hiemit durchauß nichts benommen. Vnd demnach ins gemein darann gelegen / daß nach gemachtem Frieden die Kauffhandlungen wieder herfür blühen mögen: So ist verglichen / daß das jenige / so zum Nachtheil vnd wider den gemeinen Nutzen hin und her im Heyl. Reich / auß Veranlassung deß Kriegs / newerlich eygenthätiger Weise / wider die Rechte vnnd Privilegien, vnd ausser Einwilligung der Röm. Käys. Mayt. vnd deß Reichs-Churfürsten entstanden / als die Mauth vnnd Zölle / zu Wasser vnd Land eingeführt worden / wie auch der Brabantischen Bullen mißbräuche / vnd daher entstandene Repressalien und Arresten / benebenst eingeschlichenen frembden certificationen, Exactionen / Detentionen / als auch vnmäßliche Post vnd alle andere vngewöhnliche Beschwerden vnd Verhinderungen / durch welche die Handlungen und Schiffarthen in Abgang kommen / gäntzlich vffgehoben werden / vnd denen Ländern / Haafen und Wassern ins hinführo / ausser einigen fürgehenden ordentlichen Recht- vnd Executions-Process, verübet werden möchten. Jm übrigen sollen alle löbliche Gewonheiten vnd deß Heyl. Reichs-Satzungen vnd fundamental-Gesetze / ins künfftige eyfferig gehalten / vnd hingegen alle / bey gegenwärtigen eingeschlichenen Confusion vnd Vnordnungen / abgeschafft werden. Vmb erfindung einer billichen Maaß vnd Weise / mit welcher man gegen die bey diesem Kriegs-Jammer erschöpffte / oder auß lang fortlauffendem Wucher belästigte Schüldner / mit beschaydenheit begegnet / und dannenher grössern Schaden / vnd dem gemeinen Wesen besorgendem Vnheyl fürkommen möchte / will die Römische Käyserl. Mayst. so wol dero Reichs-Hoff-Raths / als Cammergerichts Meynung vnd Bedencken erfordern / welches bey künfftigem Reichs-Tage proponirt vnnd in eine gewisse Form oder Satzung gebracht werden kan. Jnmittelst sollen in diesen Sachen / so an deß Heil. Reichs hohe / als der Ständen sonderbaren Gerichten vorgangen / die / von den Partheyen eingeführte Vmbstände wol erwogen: Vnd keiner mit übermässiger Execution beschweret werden / jedoch der Holsteinischen Verordnung hiemit durchauß nichts benommen. Vnd demnach ins gemein darann gelegen / daß nach gemachtem Frieden die Kauffhandlungen wieder herfür blühen mögen: So ist verglichen / daß das jenige / so zum Nachtheil vnd wider den gemeinen Nutzen hin und her im Heyl. Reich / auß Veranlassung deß Kriegs / newerlich eygenthätiger Weise / wider die Rechte vnnd Privilegien, vnd ausser Einwilligung der Röm. Käys. Mayt. vnd deß Reichs-Churfürsten entstanden / als die Mauth vnnd Zölle / zu Wasser vnd Land eingeführt worden / wie auch der Brabantischen Bullen mißbräuche / vnd daher entstandene Repressalien und Arresten / benebenst eingeschlichenen frembden certificationen, Exactionen / Detentionen / als auch vnmäßliche Post vnd alle andere vngewöhnliche Beschwerden vnd Verhinderungen / durch welche die Handlungen und Schiffarthen in Abgang kommen / gäntzlich vffgehoben werden / vnd denen Ländern / Haafen und Wassern ins <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0035" n="26"/> hinführo / ausser einigen fürgehenden ordentlichen Recht- vnd <hi rendition="#aq">Executions-Process,</hi> verübet werden möchten. Jm übrigen sollen alle löbliche Gewonheiten vnd deß Heyl. Reichs-Satzungen vnd <hi rendition="#aq">fundamental-</hi>Gesetze / ins künfftige eyfferig gehalten / vnd hingegen alle / bey gegenwärtigen eingeschlichenen <hi rendition="#aq">Confusion</hi> vnd Vnordnungen / abgeschafft werden. 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hinführo / ausser einigen fürgehenden ordentlichen Recht- vnd Executions-Process, verübet werden möchten. Jm übrigen sollen alle löbliche Gewonheiten vnd deß Heyl. Reichs-Satzungen vnd fundamental-Gesetze / ins künfftige eyfferig gehalten / vnd hingegen alle / bey gegenwärtigen eingeschlichenen Confusion vnd Vnordnungen / abgeschafft werden. Vmb erfindung einer billichen Maaß vnd Weise / mit welcher man gegen die bey diesem Kriegs-Jammer erschöpffte / oder auß lang fortlauffendem Wucher belästigte Schüldner / mit beschaydenheit begegnet / und dannenher grössern Schaden / vnd dem gemeinen Wesen besorgendem Vnheyl fürkommen möchte / will die Römische Käyserl. Mayst. so wol dero Reichs-Hoff-Raths / als Cammergerichts Meynung vnd Bedencken erfordern / welches bey künfftigem Reichs-Tage proponirt vnnd in eine gewisse Form oder Satzung gebracht werden kan. Jnmittelst sollen in diesen Sachen / so an deß Heil. Reichs hohe / als der Ständen sonderbaren Gerichten vorgangen / die / von den Partheyen eingeführte Vmbstände wol erwogen: Vnd keiner mit übermässiger Execution beschweret werden / jedoch der Holsteinischen Verordnung hiemit durchauß nichts benommen.
Vnd demnach ins gemein darann gelegen / daß nach gemachtem Frieden die Kauffhandlungen wieder herfür blühen mögen: So ist verglichen / daß das jenige / so zum Nachtheil vnd wider den gemeinen Nutzen hin und her im Heyl. Reich / auß Veranlassung deß Kriegs / newerlich eygenthätiger Weise / wider die Rechte vnnd Privilegien, vnd ausser Einwilligung der Röm. Käys. Mayt. vnd deß Reichs-Churfürsten entstanden / als die Mauth vnnd Zölle / zu Wasser vnd Land eingeführt worden / wie auch der Brabantischen Bullen mißbräuche / vnd daher entstandene Repressalien und Arresten / benebenst eingeschlichenen frembden certificationen, Exactionen / Detentionen / als auch vnmäßliche Post vnd alle andere vngewöhnliche Beschwerden vnd Verhinderungen / durch welche die Handlungen und Schiffarthen in Abgang kommen / gäntzlich vffgehoben werden / vnd denen Ländern / Haafen und Wassern ins
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Zitationshilfe: | Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/35>, abgerufen am 27.07.2024. |