Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

Bild:
<< vorherige Seite

eingesetzt werden. Gedachtes Bisthumb soll er friedlich regieren / vnd desselben / als auch seiner Apteyen (jedoch vorbehältlich deß Königs / vnd eines jedwedern privat-Gerechtigkeit) vnd seiner patrimonial-Güter / wo die auch gelegen seyn mögen (so ferrn sie gedachter Vbergabe nicht entgegen stehen) Privilegien, Einkünften vnd Abnutzungen sich bedienen vnd geniessen: Allein hinführo dem Könige getrew vnd hold zu seyn / aydtlich angeloben / nichts gegen dero Mayst. vnd Reichs-wolfarth fürzunehmen.

Fürs Ander / so tretten ab / vnd übergeben die Röm. Käys. M. vnd das Reich / dem Aller-Christlichsten Könige / vnd dessen Nachfolgern am Reiche / das Ius directi Dominij & superioritatis, vnd was sonsten dieselbe für sich / vnd das Heyl. Römis. Reiche für Rechte an Pinarola gehabt / oder gehaben mögen.

Drittens thun die Käys. Mayst. für sich / vnd dero Durchläuchtigstes Hauß Oesterreich / wie auch das Römis. Reich / sich begeben aller Rechten / Eygenthumbs / Herrschafft / Possession vnd Iurisdiction, welche sie biß dahero dem Römischen Reich vnd Hauß Oesterreich zugestanden / an die Statt Breysach / Landtgraffschafft der 10. im Elsaß gelegenen Reichs-Stätten / nemblich Hagenaw / Colmar / Schlettstatt / Weissenburg / Landaw / Obernheimb / Roßheimb / Münster / im Thal zu St. Georg / Keysersberg / Thüringheimb / alle Dorffschafften / vnd alle andere Recht / welche zu besagtem Ampt gehören / vnd übergeben solche alle / vnd jedes besonder dem Aller-Christlichsten Könige vnd Cron Franckreich / dergestalt / daß besagte Statt Breysach / sampt denen Höfen / Hochstatt / Niderrinsing / Harten vnd Acharren, so zu der Statt Breysach gemeinschafft gehörig / sampt allem Gebiethe / vnd Bann / wie es von alters herkommen / nunmehr der Cron Franckreich gehören solle: Jedoch mit Vorbehalt besagter Statt hierüber vom Hause Oesterreich erlangten Privilegien vnd Freyheiten.

Vnd soll besagte Landgraffschafft beyder Elsaß vnd Suntgaw / wie auch das Land-Ampt der bemeldten 10. Stätten / vnd

eingesetzt werden. Gedachtes Bisthumb soll er friedlich regieren / vnd desselben / als auch seiner Apteyen (jedoch vorbehältlich deß Königs / vnd eines jedwedern privat-Gerechtigkeit) vnd seiner patrimonial-Güter / wo die auch gelegen seyn mögen (so ferrn sie gedachter Vbergabe nicht entgegen stehen) Privilegien, Einkünften vnd Abnutzungen sich bedienen vnd geniessen: Allein hinführo dem Könige getrew vnd hold zu seyn / aydtlich angeloben / nichts gegen dero Mayst. vnd Reichs-wolfarth fürzunehmen.

Fürs Ander / so tretten ab / vnd übergeben die Röm. Käys. M. vnd das Reich / dem Aller-Christlichsten Könige / vnd dessen Nachfolgern am Reiche / das Ius directi Dominij & superioritatis, vnd was sonsten dieselbe für sich / vnd das Heyl. Römis. Reiche für Rechte an Pinarola gehabt / oder gehaben mögen.

Drittens thun die Käys. Mayst. für sich / vnd dero Durchläuchtigstes Hauß Oesterreich / wie auch das Römis. Reich / sich begeben aller Rechten / Eygenthumbs / Herrschafft / Possession vnd Iurisdiction, welche sie biß dahero dem Römischen Reich vnd Hauß Oesterreich zugestanden / an die Statt Breysach / Landtgraffschafft der 10. im Elsaß gelegenen Reichs-Stätten / nemblich Hagenaw / Colmar / Schlettstatt / Weissenburg / Landaw / Obernheimb / Roßheimb / Münster / im Thal zu St. Georg / Keysersberg / Thüringheimb / alle Dorffschafften / vnd alle andere Recht / welche zu besagtem Ampt gehören / vnd übergeben solche alle / vnd jedes besonder dem Aller-Christlichsten Könige vnd Cron Franckreich / dergestalt / daß besagte Statt Breysach / sampt denen Höfen / Hochstatt / Niderrinsing / Harten vnd Acharren, so zu der Statt Breysach gemeinschafft gehörig / sampt allem Gebiethe / vnd Bann / wie es von alters herkommen / nunmehr der Cron Franckreich gehören solle: Jedoch mit Vorbehalt besagter Statt hierüber vom Hause Oesterreich erlangten Privilegien vnd Freyheiten.

Vnd soll besagte Landgraffschafft beyder Elsaß vnd Suntgaw / wie auch das Land-Ampt der bemeldten 10. Stätten / vnd

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0037" n="28"/>
eingesetzt werden. Gedachtes Bisthumb soll er friedlich regieren / vnd desselben / als auch seiner Apteyen (jedoch vorbehältlich deß Königs / vnd eines jedwedern <hi rendition="#aq">privat-</hi>Gerechtigkeit) vnd seiner <hi rendition="#aq">patrimonial-</hi>Güter / wo die auch gelegen seyn mögen (so ferrn sie gedachter Vbergabe nicht entgegen stehen) <hi rendition="#aq">Privilegien,</hi> Einkünften vnd Abnutzungen sich bedienen vnd geniessen: Allein hinführo dem Könige getrew vnd hold zu seyn / aydtlich angeloben / nichts gegen dero Mayst. vnd Reichs-wolfarth fürzunehmen.</p>
        <p>Fürs Ander / so tretten ab / vnd übergeben die Röm. Käys. M. vnd das Reich / dem Aller-Christlichsten Könige / vnd dessen Nachfolgern am Reiche / das <hi rendition="#aq">Ius directi Dominij &amp; superioritatis,</hi> vnd was sonsten dieselbe für sich / vnd das Heyl. Römis. Reiche für Rechte an <hi rendition="#aq">Pinarola</hi> gehabt / oder gehaben mögen.</p>
        <p>Drittens thun die Käys. Mayst. für sich / vnd dero Durchläuchtigstes Hauß Oesterreich / wie auch das Römis. Reich / sich begeben aller Rechten / Eygenthumbs / Herrschafft / <hi rendition="#aq">Possession</hi> vnd <hi rendition="#aq">Iurisdiction,</hi> welche sie biß dahero dem Römischen Reich vnd Hauß Oesterreich zugestanden / an die Statt Breysach / Landtgraffschafft der 10. im Elsaß gelegenen Reichs-Stätten / nemblich Hagenaw / Colmar / Schlettstatt / Weissenburg / Landaw / Obernheimb / Roßheimb / Münster / im Thal zu St. Georg / Keysersberg / Thüringheimb / alle Dorffschafften / vnd alle andere Recht / welche zu besagtem Ampt gehören / vnd übergeben solche alle / vnd jedes besonder dem Aller-Christlichsten Könige vnd Cron Franckreich / dergestalt / daß besagte Statt Breysach / sampt denen Höfen / Hochstatt / Niderrinsing / Harten vnd <hi rendition="#aq">Acharren,</hi> so zu der Statt Breysach gemeinschafft gehörig / sampt allem Gebiethe / vnd Bann / wie es von alters herkommen / nunmehr der Cron Franckreich gehören solle: Jedoch mit Vorbehalt besagter Statt hierüber vom Hause Oesterreich erlangten <hi rendition="#aq">Privilegien</hi> vnd Freyheiten.</p>
        <p>Vnd soll besagte Landgraffschafft beyder Elsaß vnd Suntgaw / wie auch das Land-Ampt der bemeldten 10. Stätten / vnd
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[28/0037] eingesetzt werden. Gedachtes Bisthumb soll er friedlich regieren / vnd desselben / als auch seiner Apteyen (jedoch vorbehältlich deß Königs / vnd eines jedwedern privat-Gerechtigkeit) vnd seiner patrimonial-Güter / wo die auch gelegen seyn mögen (so ferrn sie gedachter Vbergabe nicht entgegen stehen) Privilegien, Einkünften vnd Abnutzungen sich bedienen vnd geniessen: Allein hinführo dem Könige getrew vnd hold zu seyn / aydtlich angeloben / nichts gegen dero Mayst. vnd Reichs-wolfarth fürzunehmen. Fürs Ander / so tretten ab / vnd übergeben die Röm. Käys. M. vnd das Reich / dem Aller-Christlichsten Könige / vnd dessen Nachfolgern am Reiche / das Ius directi Dominij & superioritatis, vnd was sonsten dieselbe für sich / vnd das Heyl. Römis. Reiche für Rechte an Pinarola gehabt / oder gehaben mögen. Drittens thun die Käys. Mayst. für sich / vnd dero Durchläuchtigstes Hauß Oesterreich / wie auch das Römis. Reich / sich begeben aller Rechten / Eygenthumbs / Herrschafft / Possession vnd Iurisdiction, welche sie biß dahero dem Römischen Reich vnd Hauß Oesterreich zugestanden / an die Statt Breysach / Landtgraffschafft der 10. im Elsaß gelegenen Reichs-Stätten / nemblich Hagenaw / Colmar / Schlettstatt / Weissenburg / Landaw / Obernheimb / Roßheimb / Münster / im Thal zu St. Georg / Keysersberg / Thüringheimb / alle Dorffschafften / vnd alle andere Recht / welche zu besagtem Ampt gehören / vnd übergeben solche alle / vnd jedes besonder dem Aller-Christlichsten Könige vnd Cron Franckreich / dergestalt / daß besagte Statt Breysach / sampt denen Höfen / Hochstatt / Niderrinsing / Harten vnd Acharren, so zu der Statt Breysach gemeinschafft gehörig / sampt allem Gebiethe / vnd Bann / wie es von alters herkommen / nunmehr der Cron Franckreich gehören solle: Jedoch mit Vorbehalt besagter Statt hierüber vom Hause Oesterreich erlangten Privilegien vnd Freyheiten. Vnd soll besagte Landgraffschafft beyder Elsaß vnd Suntgaw / wie auch das Land-Ampt der bemeldten 10. Stätten / vnd

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-29T10:30:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
ULB Münster: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-29T10:30:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-29T10:30:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • als Grundlage dienen die Editionsrichtlinien von Wikisource.
  • Zwischen Lang-ſ und Rund-s wird nicht unterschieden, beide werden als s transkribiert.
  • I/J wird nach dem Lautwert transkribiert.
  • Abkürzungen werden aufgelöst.
  • æ und œ werden durch ae bzw. oe wiedergegeben.
  • Die doppelten großen V in Antiquaschrift werden entsprechend ihres Lautwertes als W transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/37
Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/37>, abgerufen am 21.11.2024.