Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.Ertzhertzogen / vnd seinen Deputirten, gelieffert werden sollen. Ausser besagter Geltsumm wird der AllerChristlichste König nicht wenigers gehalten seyn / vff sich zu nehmen zwey drittheyl der Ensißheimischen CammerSchulden / ohne vnterscheid / sie bestehen entweder in Handtschrifften oder Hypothecen, nur allein daß beyde in beglaubter Authentischer Form begriffen / oder ein special-Hypothec, entweders vff die übergebliche / oder restituirliche Länder haben: Oder / daferrn sie keine haben / da sie nur in den einnambs-Registern / so zur Ensisheimischen Cammer / biß vff den Außgang deß 1622. Jahrs gehörig / vnnd vnter Debit vnd Credit derselben befindtlich / vnd vnter solche Jährliche pensiones die Cammer schuldig / befindtlich seyn / so soll Jhre Mayst. solches entrichten / vnnd den Herrn Ertzhertzogen für solch sein Antheyl schadloß halten. Dieses / damit es desto billicher geschehe / sollen so bald nach den vnterschriebenen Tractaten beyderseits Commissarien abgefertigt werden / welche für der ersten Zahlung der pension sich vergleichen werden / was für Schulden jedem Theyl außzuzahlen seyn. Der AllerChristlichste König wird verschaffen / daß odgedachtem Herrn Ertzhertzogen / bey gutem Glauben / ohne einigen verzug vnd hinderung erstattet vnd restituirt würden alle vnd jede Brieffliche Documenten, wie die Namen haben mögen / vnd die Länder / so zu restituiren sind / betreffen / so fern selbige in der Cantzley der Ensißheimischen Cammer vnd Regierung / oder zu Brysach / oder in Verwahrung der Officirer, oder eroberten Stätten vnd Schlössern befunden werden. Fals nun solche Documenten offentlich sind / welche die vbergebene Länder ins gesampt vnzertheilt betreffen / von diesen sollen dem Ertzhertzogen / so offt ers erfordern wird / Authentische Copeyen ertheilt werden. Ertzhertzogen / vnd seinen Deputirten, gelieffert werden sollen. Ausser besagter Geltsumm wird der AllerChristlichste König nicht wenigers gehalten seyn / vff sich zu nehmen zwey drittheyl der Ensißheimischen CammerSchulden / ohne vnterscheid / sie bestehen entweder in Handtschrifften oder Hypothecen, nur allein daß beyde in beglaubter Authentischer Form begriffen / oder ein special-Hypothec, entweders vff die übergebliche / oder restituirliche Länder haben: Oder / daferrn sie keine haben / da sie nur in den einnambs-Registern / so zur Ensisheimischen Cammer / biß vff den Außgang deß 1622. Jahrs gehörig / vnnd vnter Debit vnd Credit derselben befindtlich / vnd vnter solche Jährliche pensiones die Cammer schuldig / befindtlich seyn / so soll Jhre Mayst. solches entrichten / vnnd den Herrn Ertzhertzogen für solch sein Antheyl schadloß halten. Dieses / damit es desto billicher geschehe / sollen so bald nach den vnterschriebenen Tractaten beyderseits Commissarien abgefertigt werden / welche für der ersten Zahlung der pension sich vergleichen werden / was für Schulden jedem Theyl außzuzahlen seyn. Der AllerChristlichste König wird verschaffen / daß odgedachtem Herrn Ertzhertzogen / bey gutem Glauben / ohne einigen verzug vnd hinderung erstattet vnd restituirt würden alle vnd jede Brieffliche Documenten, wie die Namen haben mögen / vnd die Länder / so zu restituiren sind / betreffen / so fern selbige in der Cantzley der Ensißheimischen Cammer vnd Regierung / oder zu Brysach / oder in Verwahrung der Officirer, oder eroberten Stätten vnd Schlössern befunden werden. Fals nun solche Documenten offentlich sind / welche die vbergebene Länder ins gesampt vnzertheilt betreffen / von diesen sollen dem Ertzhertzogen / so offt ers erfordern wird / Authentische Copeyen ertheilt werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0044" n="35"/> Ertzhertzogen / vnd seinen <hi rendition="#aq">Deputirten,</hi> gelieffert werden sollen.</p> <p>Ausser besagter Geltsumm wird der AllerChristlichste König nicht wenigers gehalten seyn / vff sich zu nehmen zwey drittheyl der Ensißheimischen CammerSchulden / ohne vnterscheid / sie bestehen entweder in Handtschrifften oder <hi rendition="#aq">Hypothecen,</hi> nur allein daß beyde in beglaubter Authentischer Form begriffen / oder ein <hi rendition="#aq">special-Hypothec,</hi> entweders vff die übergebliche / oder <hi rendition="#aq">restituir</hi>liche Länder haben: Oder / daferrn sie keine haben / da sie nur in den einnambs-Registern / so zur Ensisheimischen Cammer / biß vff den Außgang deß 1622. 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Ertzhertzogen / vnd seinen Deputirten, gelieffert werden sollen.
Ausser besagter Geltsumm wird der AllerChristlichste König nicht wenigers gehalten seyn / vff sich zu nehmen zwey drittheyl der Ensißheimischen CammerSchulden / ohne vnterscheid / sie bestehen entweder in Handtschrifften oder Hypothecen, nur allein daß beyde in beglaubter Authentischer Form begriffen / oder ein special-Hypothec, entweders vff die übergebliche / oder restituirliche Länder haben: Oder / daferrn sie keine haben / da sie nur in den einnambs-Registern / so zur Ensisheimischen Cammer / biß vff den Außgang deß 1622. Jahrs gehörig / vnnd vnter Debit vnd Credit derselben befindtlich / vnd vnter solche Jährliche pensiones die Cammer schuldig / befindtlich seyn / so soll Jhre Mayst. solches entrichten / vnnd den Herrn Ertzhertzogen für solch sein Antheyl schadloß halten. Dieses / damit es desto billicher geschehe / sollen so bald nach den vnterschriebenen Tractaten beyderseits Commissarien abgefertigt werden / welche für der ersten Zahlung der pension sich vergleichen werden / was für Schulden jedem Theyl außzuzahlen seyn.
Der AllerChristlichste König wird verschaffen / daß odgedachtem Herrn Ertzhertzogen / bey gutem Glauben / ohne einigen verzug vnd hinderung erstattet vnd restituirt würden alle vnd jede Brieffliche Documenten, wie die Namen haben mögen / vnd die Länder / so zu restituiren sind / betreffen / so fern selbige in der Cantzley der Ensißheimischen Cammer vnd Regierung / oder zu Brysach / oder in Verwahrung der Officirer, oder eroberten Stätten vnd Schlössern befunden werden.
Fals nun solche Documenten offentlich sind / welche die vbergebene Länder ins gesampt vnzertheilt betreffen / von diesen sollen dem Ertzhertzogen / so offt ers erfordern wird / Authentische Copeyen ertheilt werden.
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Zitationshilfe: | Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/44>, abgerufen am 12.01.2025. |