Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

Bild:
<< vorherige Seite

sondern vielmehr mit gesampter authoritet darann seyn / damit selbiger von niemands auff einige Weise oder praetext gebrochen werde. Massen dann der Aller-Christlichste König sich erkläret höchst obligirt zu seyn / vmb deß besagten Tractats Execution allerdings zu befördern / auch durch die Waffen zu schützen / fürnemblich zu dem End / damit besagter Hertzog in Saphoyen / ohnerachtet der vorigen Clausuln in Trini, Albae, vnd der übrigen Oerther / sohin vermittelst vorbesagten Tractats, vnd darauff erfolgenden investitur im Hertzogthumen Montferrat übergeben vnd assignirt, gerühiger possession immerdar verbleiben / vnd maintenirt werden möge.

Damit aber aller Mißhälligkeit vnd Streits zwischen denselben Hertzogen füncklein getilget würden / so will die Aller-Christlichste Mayst. viermalhundert / vier vnd neuntzig tausent Goldgülden / die von weyland dem Aller-Christlichsten König / Ludovico XIII. Glorwürdiger Gedächtnuß / zu erledigung deß Hauses Saphoyen / dem Herrn Hertzogen von Mantua versprochen worden seyn / an paarem Gelt besagtem H. Hertzogen zu Mantua bezahlen lassen. Wird derhalben den Herrn Hertzogen in Saphoyen / dessen Erben vnd Successorn, von derselben Schuld gäntzlich entledigen / vnd von aller Anforderung / so wegen vnd auß veranlassung gedachter Summ / anermeldtem Herrn Hertzogen zu Mantua / oder dessen Nachfolgern gesucht werden könte / gäntzlich befreyen. Also daß hinführo / in dessen Namen / Schein oder praetext, der Herr Hertzog in Saphoyen / dessen Erben oder Nachfolger / gantz keine Recht oder thätliche vexation vnd vngelegenheit vom Herrn Hertzogen zu Mantua / dessen Erben oder Nachfolgern / habe zu gewarten. Welcher von diesem Tage an / vnd von dato / vermög dieses von der Käyserl. vnd Aller-Christlichsten Majestät / öffentlich vnd feyerlich verglichenen Frieden-Schlusses / in dieser Sache / gantz keine Forderung oder Action, gegen den Herrn Hertzogen in Saphoyen vnd dessen Erben vnd Nachfolger solle führen können.

sondern vielmehr mit gesampter authoritet darann seyn / damit selbiger von niemands auff einige Weise oder praetext gebrochen werde. Massen dann der Aller-Christlichste König sich erkläret höchst obligirt zu seyn / vmb deß besagten Tractats Execution allerdings zu befördern / auch durch die Waffen zu schützen / fürnemblich zu dem End / damit besagter Hertzog in Saphoyen / ohnerachtet der vorigen Clausuln in Trini, Albae, vnd der übrigen Oerther / sohin vermittelst vorbesagten Tractats, vnd darauff erfolgenden investitur im Hertzogthumen Montferrat übergeben vnd assignirt, gerühiger possession immerdar verbleiben / vnd maintenirt werden möge.

Damit aber aller Mißhälligkeit vnd Streits zwischen denselben Hertzogen füncklein getilget würden / so will die Aller-Christlichste Mayst. viermalhundert / vier vnd neuntzig tausent Goldgülden / die von weyland dem Aller-Christlichsten König / Ludovico XIII. Glorwürdiger Gedächtnuß / zu erledigung deß Hauses Saphoyen / dem Herrn Hertzogen von Mantua versprochen worden seyn / an paarem Gelt besagtem H. Hertzogen zu Mantua bezahlen lassen. Wird derhalben den Herrn Hertzogen in Saphoyen / dessen Erben vnd Successorn, von derselben Schuld gäntzlich entledigen / vnd von aller Anforderung / so wegen vnd auß veranlassung gedachter Summ / anermeldtem Herrn Hertzogen zu Mantua / oder dessen Nachfolgern gesucht werden könte / gäntzlich befreyen. Also daß hinführo / in dessen Namen / Schein oder praetext, der Herr Hertzog in Saphoyen / dessen Erben oder Nachfolger / gantz keine Recht oder thätliche vexation vnd vngelegenheit vom Herrn Hertzogen zu Mantua / dessen Erben oder Nachfolgern / habe zu gewarten. Welcher von diesem Tage an / vnd von dato / vermög dieses von der Käyserl. vnd Aller-Christlichsten Majestät / öffentlich vnd feyerlich verglichenen Frieden-Schlusses / in dieser Sache / gantz keine Forderung oder Action, gegen den Herrn Hertzogen in Saphoyen vnd dessen Erben vnd Nachfolger solle führen können.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0046" n="37"/>
sondern vielmehr mit gesampter <hi rendition="#aq">authoritet</hi> darann seyn / damit selbiger von niemands auff einige Weise oder <hi rendition="#aq">praetext</hi> gebrochen werde. Massen dann der Aller-Christlichste König sich erkläret höchst <hi rendition="#aq">obligirt</hi> zu seyn / vmb deß besagten <hi rendition="#aq">Tractats Execution</hi> allerdings zu befördern / auch durch die Waffen zu schützen / fürnemblich zu dem End / damit besagter Hertzog in Saphoyen / ohnerachtet der vorigen <hi rendition="#aq">Clausuln in Trini, Albae,</hi> vnd der übrigen Oerther / sohin vermittelst vorbesagten <hi rendition="#aq">Tractats,</hi> vnd darauff erfolgenden <hi rendition="#aq">investitur</hi> im Hertzogthumen <hi rendition="#aq">Montferrat</hi> übergeben vnd <hi rendition="#aq">assignirt,</hi> gerühiger <hi rendition="#aq">possession</hi> immerdar verbleiben / vnd <hi rendition="#aq">maintenirt</hi> werden möge.</p>
        <p>Damit aber aller Mißhälligkeit vnd Streits zwischen denselben Hertzogen füncklein getilget würden / so will die Aller-Christlichste Mayst. viermalhundert / vier vnd neuntzig tausent Goldgülden / die von weyland dem Aller-Christlichsten König / <hi rendition="#aq">Ludovico XIII.</hi> Glorwürdiger Gedächtnuß / zu erledigung deß Hauses Saphoyen / dem Herrn Hertzogen von Mantua versprochen worden seyn / an paarem Gelt besagtem H. Hertzogen zu Mantua bezahlen lassen. Wird derhalben den Herrn Hertzogen in Saphoyen / dessen Erben vnd <hi rendition="#aq">Successorn,</hi> von derselben Schuld gäntzlich entledigen / vnd von aller Anforderung / so wegen vnd auß veranlassung gedachter Summ / anermeldtem Herrn Hertzogen zu Mantua / oder dessen Nachfolgern gesucht werden könte / gäntzlich befreyen. Also daß hinführo / in dessen Namen / Schein oder <hi rendition="#aq">praetext,</hi> der Herr Hertzog in Saphoyen / dessen Erben oder Nachfolger / gantz keine Recht oder thätliche <hi rendition="#aq">vexation</hi> vnd vngelegenheit vom Herrn Hertzogen zu Mantua / dessen Erben oder Nachfolgern / habe zu gewarten. Welcher von diesem Tage an / vnd von dato / vermög dieses von der Käyserl. vnd Aller-Christlichsten Majestät / öffentlich vnd feyerlich verglichenen Frieden-Schlusses / in dieser Sache / gantz keine Forderung oder <hi rendition="#aq">Action,</hi> gegen den Herrn Hertzogen in Saphoyen vnd dessen Erben vnd Nachfolger solle führen können.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[37/0046] sondern vielmehr mit gesampter authoritet darann seyn / damit selbiger von niemands auff einige Weise oder praetext gebrochen werde. Massen dann der Aller-Christlichste König sich erkläret höchst obligirt zu seyn / vmb deß besagten Tractats Execution allerdings zu befördern / auch durch die Waffen zu schützen / fürnemblich zu dem End / damit besagter Hertzog in Saphoyen / ohnerachtet der vorigen Clausuln in Trini, Albae, vnd der übrigen Oerther / sohin vermittelst vorbesagten Tractats, vnd darauff erfolgenden investitur im Hertzogthumen Montferrat übergeben vnd assignirt, gerühiger possession immerdar verbleiben / vnd maintenirt werden möge. Damit aber aller Mißhälligkeit vnd Streits zwischen denselben Hertzogen füncklein getilget würden / so will die Aller-Christlichste Mayst. viermalhundert / vier vnd neuntzig tausent Goldgülden / die von weyland dem Aller-Christlichsten König / Ludovico XIII. Glorwürdiger Gedächtnuß / zu erledigung deß Hauses Saphoyen / dem Herrn Hertzogen von Mantua versprochen worden seyn / an paarem Gelt besagtem H. Hertzogen zu Mantua bezahlen lassen. Wird derhalben den Herrn Hertzogen in Saphoyen / dessen Erben vnd Successorn, von derselben Schuld gäntzlich entledigen / vnd von aller Anforderung / so wegen vnd auß veranlassung gedachter Summ / anermeldtem Herrn Hertzogen zu Mantua / oder dessen Nachfolgern gesucht werden könte / gäntzlich befreyen. Also daß hinführo / in dessen Namen / Schein oder praetext, der Herr Hertzog in Saphoyen / dessen Erben oder Nachfolger / gantz keine Recht oder thätliche vexation vnd vngelegenheit vom Herrn Hertzogen zu Mantua / dessen Erben oder Nachfolgern / habe zu gewarten. Welcher von diesem Tage an / vnd von dato / vermög dieses von der Käyserl. vnd Aller-Christlichsten Majestät / öffentlich vnd feyerlich verglichenen Frieden-Schlusses / in dieser Sache / gantz keine Forderung oder Action, gegen den Herrn Hertzogen in Saphoyen vnd dessen Erben vnd Nachfolger solle führen können.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-29T10:30:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
ULB Münster: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-29T10:30:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-29T10:30:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • als Grundlage dienen die Editionsrichtlinien von Wikisource.
  • Zwischen Lang-ſ und Rund-s wird nicht unterschieden, beide werden als s transkribiert.
  • I/J wird nach dem Lautwert transkribiert.
  • Abkürzungen werden aufgelöst.
  • æ und œ werden durch ae bzw. oe wiedergegeben.
  • Die doppelten großen V in Antiquaschrift werden entsprechend ihres Lautwertes als W transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/46
Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/46>, abgerufen am 23.11.2024.