Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Wander, Karl Friedrich Wilhelm (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon. Bd. 1. Leipzig, 1867.

Bild:
<< vorherige Seite

[Spaltenumbruch] 14 Wer erbt, soll helfen erhalten. - Graf, 216, 221; Kothing, Die Rechtsquellen der Bezirke des Cantons Schwyz (Basel 1835), 106.

Beim alten Erbrecht stand die Erhaltung der Einheit und des Fortbestandes des heimatlichen Herdes obenan, der an einen (den ältesten Sohn) überging, die übrigen Geschwister oder andern Erben wurden abgefunden, doch übernahm der Erbe mit dem väterlichen Gute auch die Pflicht, den abgefundenen Geschwistern für alle Wechselfälle des Lebens eine Heimstätte zu sichern.

15 Wer mit will erben, muss nicht mit sterben.

16 Wer nicht erben kann, soll auch nicht steuern. - Graf, 221, 262; Blumer, Staats- und Rechtsgeschichte der schweizerischen Demokratien (St.-Gallen 1850-59), III, 198.

Wer nicht erbt, braucht auch für die Schulden des Erblassers nicht einzustehen.

17 Wer si of Erba spitzt, wird nebet ufi glitzt. (Appenzell.) - Tobler.

18 Wer si of Erba tröst, ist zum Betla1 gröst2.(Appenzell.)

1) Betteln.

2) Gerüstet.

19 Wer sich aufs Erben verlässt, der ist verlassen.

Lat.: In morte alterius spem tu tibi ponere noli. (Cato.) (Binder II, 1451.)

20 Wer sich aufs Erben verlot, kommt entweder zu früh oder zu spot. - Steiger, 189; Körte, 1149; Kirchhofer, 250.

21 Wer sich verlässt aufs Erben, verlässt sich aufs Verderben. - Kirchhofer, 249.

Engl.: He that waits for dead men's shoes, may go barefoot.

22 Wer sick verlett up't Arben, mag as ein Narr verdarben. (Mecklenburg.) - Hochdeutsch bei Simrock, 2085.

It.: Chi spera sul ben altrui, e sempre povero. (Pazzaglia, 340, 2.)

23 Wer will erben, der muss werben.

Holl.: Die eene erfenis wil halen, moet het testament lezen. (Harrebomee, I, 185.)


Erbetteln.

Was man lange erbetteln muss, ist nicht geschenkt.

It.: Dono differito, troppo aspettato non e donato, ma caro venduto. (Pazzaglia, 96, 4.)


Erbgang.

Was einmal in den Erbgang gekommen, muss in dem Erbgang bleiben. - Hillebrand, 183.

Handelt vom Freundschafts- oder Näherrecht, nach welchem die Erben des Verkäufers eines Guts berechtigt sind, dasselbe, falls es vom Eigenthümer an eine fremde Person verkauft worden ist, von dieser wie jedem weitern Besitzer gegen Ersatz des ursprünglichen Kaufpreises zu erwerben.


Erbgänger.

Es sind nicht alle Erbgänger, die frei geboren sind. - Graf, 210, 181.

Die Erbfähigkeit beruhte nach deutschem Recht nicht blos auf Freiheit, sondern auch auf Ebenbürtigkeit; nur gleiche Geburt berechtigte zum Erbe.


Erbgut.

1 Ein Erbgut ist bald verzehrt (verthan).

Dän.: Arvedgods lader sig snart fortaere. (Prov. dan., 38.)

2 Erbgut erbt bei der Schwertseite. - Graf, 189, 26; Oelrichs, Samml. d. Gesetzb. Bremens (Bremen 1771), 558.

Verbindlichkeit und Fähigkeit zum Kriegsdienst war der Grundsatz, wonach den Freigeborenen Erbfolge in liegendem Gut bestimmt war. Wer ein solches Gut erben wollte, musste von Schwert halben dazu geboren sein. Deshalb blieben die Töchter ursprünglich unbedingt ausgeschlossen.

3 Erbgut erbt sich niederwärts und nicht aufwärts. (S. Erbe 27.) - Graf, 193, 54; Kraut, Grundriss zu Vorles. über d. deutsche Privatr. (Göttingen 1855), 70.

4 Erbgut geht wieder den Weg, daher es gekommen. - Graf, 194, 84; v. Kamptz, III, 68.

Im Falle Mangels einer erbberechtigten Nachkommenschaft fällt die Hinterlassenschaft an die Aeltern zurück.

5 Erbgut ist kein Raubgut. - Eyering, III, 64.

6 Erbgut kann niemand geben ohne der Erben Urlaub. - Graf, 103, 217; Anderson, Hamburger Statuten (Hamburg 1782), III, 51, 2.

Von der Unveräusserlichkeit erbeigener Güter durch Geschenk oder Verkauf, da sie wieder an die Erben fallen müssen.

[Spaltenumbruch] 7 Erbgut - Verderbgut. - Graf, 223, 295.

8 Erbgut will Hut.


Erbherr.

1 Erbherr, Oberherr. - Graf, 487, 35; Simrock, 2089.

"Der Landesherr stirbt nie, nur die Namen wechseln, denn der folgende Erbe ist gleichfalls ein Oberherr."

2 Wer ein Erbherr ist, der ist auch ein Oberherr. - Eisenhart, 642, 8; Pistor., III, 88; Simrock, 2089; Eiselein, 147; Graf, 487, 34.

Ein Fürst, will das Sprichwort sagen, der durch Erbfolge zur Regierung gekommen ist, hat in der Regel eine grössere Macht als ein solcher, der erst gewählt worden ist; und weil er eine grosse Gewalt über seine Unterthanen hat, nennt ihn das Sprichwort einen Oberherrn, worunter nicht ein solcher Herr zu verstehen ist, der durch Erbschaft zu unbeweglichen Gütern gelangte.


Erbieten.

1 Freundlichs erbieten findet friedliche statt. - Basler Chron., DLXXXV.

2 Schön erbieten ist halbe Speis. - Eiselein, 148.

3 Viel erbietens, wenig helffens. - Petri, II, 571.


Erbitten.

1 Erbitten ist theurer, denn erkaufen. - Körte, 1150.

It.: Niuna cosa costa piu cara di quella, cui comprano le preghiere. (Gaal, 376.)

2 Was man erbitten muss, ist theuer erkauft.


Erblehn.

1 Alle Erblehen sind unsterblich. - Graf, 557, 22; Holländischer Sachsenspiegel (Frankfurt 1764), 83, 65.

2 Zu Erblehen braucht man keine Einweiser. - Graf, 557, 23.


Erblicken.

Du erblickst den Teufel noch, schaust du auch nicht durchs Loch. (Lit.)

Wenn einem Sargbret ein Nagel entfällt, so erblickt man durch dieses Loch nach dem Volksglauben der Litauer böse Geister und alle bekannten und befreundeten Todten, welche ihrer ewigen Verdammniss wegen keine Ruhe im Grabe finden.


Erbloser.

Der nächste Erblose ist Vogt. - Graf, 172, 170.

Nach altdeutschem Recht fiel die Vormundschaft dem nächsten geeigneten männlichen Verwandten (Schwertmagen) zu. Das obige Sprichwort sagt, dass es der Nächste von denen sein soll, die nicht mit erben.


Erbrecht.

'S Erbrecht ist e Schiebrecht. (Schweiz.)


Erbschaft.

1 Auf Erbschaft harren, macht viel Narren.

2 Die Erbschaft geht vom Spiess auf die Spindel. - Hillebrand, 156, 217; Danz, Handbuch d. heutigen gem. d. Privatrechts, 2. Aufl., III, 19; Graf, 189, 36.

Behauptet, dass das männliche Geschlecht vor den weiblichen im Erbrecht den Vorzug habe. Mit Spiess oder Speer bezeichnet die ältere Sprache den Mann, mit Spindel oder Kunkel das Weib. (Grimm, Rechtsalt., 163.)

3 Die Erbschaft währt, solang sie eine Ehe scheiden kann. - Graf, 188. 22; Grimm, Weisth., I, 275.

Das deutsche Erbrecht will, dass das Erbe in der Familie bleibe. Nach dem obigen Sprichwort soll der Grundsatz des Familienerbrechts so lange massgebend sein, als die Verwandtschaftsgrade stark genug sind, ein natürliches Ehehinderniss zu bilden.

4 Erbschaft ist (oft) kein Gewinn. (S. Erfniss.) - Graf, 226; Simrock, 2091.

Wenn man sie unvorsichtig genug antritt, ohne vorher zu prüfen, ob die Schulden das Vermögen übersteigen.

5 Keine Erbschaft, kein Process.

*6 Eine Erbschaft antreten, ohne den Nachlass zu berechnen.

Von denen, die unvorsichtig Verpflichtungen übernehmen; weil der, welcher sich unbedingt als Erben erklärt, auch die Schulden des Erblassers zu bezahlen und andere Verbindlichkeiten nach den verschiedenen Rechten zu übernehmen hat.

*7 Es ist eine jüdische Erbschaft (Jeruscha). - Tendlau, 770.

Wenn jemand mit der Goldenen Ader behaftet ist.

*8 Ich will von dieser Erbschaft nichts wissen.

Frz.: Mettre les clefs sur la fosse de quelqu'un. (Lendroy, 442.)


Erbse.

1 Arben1 unn Bohn holen2 den Dokder von de Dör. (Rendsburg.)

1) Erbsen.

2) Halten.

[Spaltenumbruch] 14 Wer erbt, soll helfen erhalten.Graf, 216, 221; Kothing, Die Rechtsquellen der Bezirke des Cantons Schwyz (Basel 1835), 106.

Beim alten Erbrecht stand die Erhaltung der Einheit und des Fortbestandes des heimatlichen Herdes obenan, der an einen (den ältesten Sohn) überging, die übrigen Geschwister oder andern Erben wurden abgefunden, doch übernahm der Erbe mit dem väterlichen Gute auch die Pflicht, den abgefundenen Geschwistern für alle Wechselfälle des Lebens eine Heimstätte zu sichern.

15 Wer mit will erben, muss nicht mit sterben.

16 Wer nicht erben kann, soll auch nicht steuern.Graf, 221, 262; Blumer, Staats- und Rechtsgeschichte der schweizerischen Demokratien (St.-Gallen 1850-59), III, 198.

Wer nicht erbt, braucht auch für die Schulden des Erblassers nicht einzustehen.

17 Wer si of Erba spitzt, wird nebet ufi glitzt. (Appenzell.) – Tobler.

18 Wer si of Erba tröst, ist zum Betla1 gröst2.(Appenzell.)

1) Betteln.

2) Gerüstet.

19 Wer sich aufs Erben verlässt, der ist verlassen.

Lat.: In morte alterius spem tu tibi ponere noli. (Cato.) (Binder II, 1451.)

20 Wer sich aufs Erben verlot, kommt entweder zu früh oder zu spot.Steiger, 189; Körte, 1149; Kirchhofer, 250.

21 Wer sich verlässt aufs Erben, verlässt sich aufs Verderben.Kirchhofer, 249.

Engl.: He that waits for dead men's shoes, may go barefoot.

22 Wer sick verlett up't Arben, mag as ein Narr verdarben. (Mecklenburg.) – Hochdeutsch bei Simrock, 2085.

It.: Chi spera sul ben altrui, è sempre povero. (Pazzaglia, 340, 2.)

23 Wer will erben, der muss werben.

Holl.: Die eene erfenis wil halen, moet het testament lezen. (Harrebomée, I, 185.)


Erbetteln.

Was man lange erbetteln muss, ist nicht geschenkt.

It.: Dono differito, troppo aspettato non è donato, ma caro venduto. (Pazzaglia, 96, 4.)


Erbgang.

Was einmal in den Erbgang gekommen, muss in dem Erbgang bleiben.Hillebrand, 183.

Handelt vom Freundschafts- oder Näherrecht, nach welchem die Erben des Verkäufers eines Guts berechtigt sind, dasselbe, falls es vom Eigenthümer an eine fremde Person verkauft worden ist, von dieser wie jedem weitern Besitzer gegen Ersatz des ursprünglichen Kaufpreises zu erwerben.


Erbgänger.

Es sind nicht alle Erbgänger, die frei geboren sind.Graf, 210, 181.

Die Erbfähigkeit beruhte nach deutschem Recht nicht blos auf Freiheit, sondern auch auf Ebenbürtigkeit; nur gleiche Geburt berechtigte zum Erbe.


Erbgut.

1 Ein Erbgut ist bald verzehrt (verthan).

Dän.: Arvedgods lader sig snart fortære. (Prov. dan., 38.)

2 Erbgut erbt bei der Schwertseite.Graf, 189, 26; Oelrichs, Samml. d. Gesetzb. Bremens (Bremen 1771), 558.

Verbindlichkeit und Fähigkeit zum Kriegsdienst war der Grundsatz, wonach den Freigeborenen Erbfolge in liegendem Gut bestimmt war. Wer ein solches Gut erben wollte, musste von Schwert halben dazu geboren sein. Deshalb blieben die Töchter ursprünglich unbedingt ausgeschlossen.

3 Erbgut erbt sich niederwärts und nicht aufwärts. (S. Erbe 27.)Graf, 193, 54; Kraut, Grundriss zu Vorles. über d. deutsche Privatr. (Göttingen 1855), 70.

4 Erbgut geht wieder den Weg, daher es gekommen.Graf, 194, 84; v. Kamptz, III, 68.

Im Falle Mangels einer erbberechtigten Nachkommenschaft fällt die Hinterlassenschaft an die Aeltern zurück.

5 Erbgut ist kein Raubgut.Eyering, III, 64.

6 Erbgut kann niemand geben ohne der Erben Urlaub.Graf, 103, 217; Anderson, Hamburger Statuten (Hamburg 1782), III, 51, 2.

Von der Unveräusserlichkeit erbeigener Güter durch Geschenk oder Verkauf, da sie wieder an die Erben fallen müssen.

[Spaltenumbruch] 7 Erbgut – Verderbgut.Graf, 223, 295.

8 Erbgut will Hut.


Erbherr.

1 Erbherr, Oberherr.Graf, 487, 35; Simrock, 2089.

„Der Landesherr stirbt nie, nur die Namen wechseln, denn der folgende Erbe ist gleichfalls ein Oberherr.“

2 Wer ein Erbherr ist, der ist auch ein Oberherr.Eisenhart, 642, 8; Pistor., III, 88; Simrock, 2089; Eiselein, 147; Graf, 487, 34.

Ein Fürst, will das Sprichwort sagen, der durch Erbfolge zur Regierung gekommen ist, hat in der Regel eine grössere Macht als ein solcher, der erst gewählt worden ist; und weil er eine grosse Gewalt über seine Unterthanen hat, nennt ihn das Sprichwort einen Oberherrn, worunter nicht ein solcher Herr zu verstehen ist, der durch Erbschaft zu unbeweglichen Gütern gelangte.


Erbieten.

1 Freundlichs erbieten findet friedliche statt.Basler Chron., DLXXXV.

2 Schön erbieten ist halbe Speis.Eiselein, 148.

3 Viel erbietens, wenig helffens.Petri, II, 571.


Erbitten.

1 Erbitten ist theurer, denn erkaufen.Körte, 1150.

It.: Niuna cosa costa più cara di quella, cui comprano le preghiere. (Gaal, 376.)

2 Was man erbitten muss, ist theuer erkauft.


Erblehn.

1 Alle Erblehen sind unsterblich.Graf, 557, 22; Holländischer Sachsenspiegel (Frankfurt 1764), 83, 65.

2 Zu Erblehen braucht man keine Einweiser.Graf, 557, 23.


Erblicken.

Du erblickst den Teufel noch, schaust du auch nicht durchs Loch. (Lit.)

Wenn einem Sargbret ein Nagel entfällt, so erblickt man durch dieses Loch nach dem Volksglauben der Litauer böse Geister und alle bekannten und befreundeten Todten, welche ihrer ewigen Verdammniss wegen keine Ruhe im Grabe finden.


Erbloser.

Der nächste Erblose ist Vogt.Graf, 172, 170.

Nach altdeutschem Recht fiel die Vormundschaft dem nächsten geeigneten männlichen Verwandten (Schwertmagen) zu. Das obige Sprichwort sagt, dass es der Nächste von denen sein soll, die nicht mit erben.


Erbrecht.

'S Erbrecht ist e Schiebrecht. (Schweiz.)


Erbschaft.

1 Auf Erbschaft harren, macht viel Narren.

2 Die Erbschaft geht vom Spiess auf die Spindel.Hillebrand, 156, 217; Danz, Handbuch d. heutigen gem. d. Privatrechts, 2. Aufl., III, 19; Graf, 189, 36.

Behauptet, dass das männliche Geschlecht vor den weiblichen im Erbrecht den Vorzug habe. Mit Spiess oder Speer bezeichnet die ältere Sprache den Mann, mit Spindel oder Kunkel das Weib. (Grimm, Rechtsalt., 163.)

3 Die Erbschaft währt, solang sie eine Ehe scheiden kann.Graf, 188. 22; Grimm, Weisth., I, 275.

Das deutsche Erbrecht will, dass das Erbe in der Familie bleibe. Nach dem obigen Sprichwort soll der Grundsatz des Familienerbrechts so lange massgebend sein, als die Verwandtschaftsgrade stark genug sind, ein natürliches Ehehinderniss zu bilden.

4 Erbschaft ist (oft) kein Gewinn. (S. Erfniss.)Graf, 226; Simrock, 2091.

Wenn man sie unvorsichtig genug antritt, ohne vorher zu prüfen, ob die Schulden das Vermögen übersteigen.

5 Keine Erbschaft, kein Process.

*6 Eine Erbschaft antreten, ohne den Nachlass zu berechnen.

Von denen, die unvorsichtig Verpflichtungen übernehmen; weil der, welcher sich unbedingt als Erben erklärt, auch die Schulden des Erblassers zu bezahlen und andere Verbindlichkeiten nach den verschiedenen Rechten zu übernehmen hat.

*7 Es ist eine jüdische Erbschaft (Jeruscha).Tendlau, 770.

Wenn jemand mit der Goldenen Ader behaftet ist.

*8 Ich will von dieser Erbschaft nichts wissen.

Frz.: Mettre les clefs sur la fosse de quelqu'un. (Lendroy, 442.)


Erbse.

1 Arben1 unn Bohn holen2 den Dokder von de Dör. (Rendsburg.)

1) Erbsen.

2) Halten.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger"><pb facs="#f0444" n="[416]"/><cb n="831"/>
14 Wer erbt, soll helfen erhalten.</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Graf, 216, 221; Kothing, Die Rechtsquellen der Bezirke des Cantons Schwyz (Basel 1835), 106.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et">Beim alten Erbrecht stand die Erhaltung der Einheit und des Fortbestandes des heimatlichen Herdes obenan, der an einen (den ältesten Sohn) überging, die übrigen Geschwister oder andern Erben wurden abgefunden, doch übernahm der Erbe mit dem väterlichen Gute auch die Pflicht, den abgefundenen Geschwistern für alle Wechselfälle des Lebens eine Heimstätte zu sichern.</p><lb/>
          <p rendition="#et"> <hi rendition="#larger">15 Wer mit will erben, muss nicht mit sterben.</hi> </p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">16 Wer nicht erben kann, soll auch nicht steuern.</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Graf, 221, 262; Blumer, Staats- und Rechtsgeschichte der schweizerischen Demokratien (St.-Gallen 1850-59), III, 198.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et">Wer nicht erbt, braucht auch für die Schulden des Erblassers nicht einzustehen.</p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">17 Wer si of Erba spitzt, wird nebet ufi glitzt.</hi> (<hi rendition="#i">Appenzell.</hi>) &#x2013; <hi rendition="#i">Tobler.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">18 Wer si of Erba tröst, ist zum Betla<hi rendition="#sup">1</hi> gröst<hi rendition="#sup">2</hi></hi>.(<hi rendition="#i">Appenzell.</hi>)</p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#sup">1</hi>) Betteln.</p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#sup">2</hi>) Gerüstet.</p><lb/>
          <p rendition="#et"> <hi rendition="#larger">19 Wer sich aufs Erben verlässt, der ist verlassen.</hi> </p><lb/>
          <p rendition="#et2"><hi rendition="#i">Lat.</hi>: In morte alterius spem tu tibi ponere noli. (<hi rendition="#i">Cato.</hi>) (<hi rendition="#i">Binder II, 1451.</hi>)</p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">20 Wer sich aufs Erben verlot, kommt entweder zu früh oder zu spot.</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Steiger, 189; Körte, 1149; Kirchhofer, 250.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">21 Wer sich verlässt aufs Erben, verlässt sich aufs Verderben.</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Kirchhofer, 249.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et2"><hi rendition="#i">Engl.</hi>: He that waits for dead men's shoes, may go barefoot.</p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">22 Wer sick verlett up't Arben, mag as ein Narr verdarben.</hi> (<hi rendition="#i">Mecklenburg.</hi>) &#x2013; Hochdeutsch bei <hi rendition="#i">Simrock, 2085.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et2"><hi rendition="#i">It.</hi>: Chi spera sul ben altrui, è sempre povero. (<hi rendition="#i">Pazzaglia, 340, 2.</hi>)</p><lb/>
          <p rendition="#et"> <hi rendition="#larger">23 Wer will erben, der muss werben.</hi> </p><lb/>
          <p rendition="#et2"><hi rendition="#i">Holl.</hi>: Die eene erfenis wil halen, moet het testament lezen. (<hi rendition="#i">Harrebomée, I, 185.</hi>)</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <head> <hi rendition="#b">Erbetteln.</hi> </head><lb/>
          <p rendition="#et"> <hi rendition="#larger">Was man lange erbetteln muss, ist nicht geschenkt.</hi> </p><lb/>
          <p rendition="#et2"><hi rendition="#i">It.</hi>: Dono differito, troppo aspettato non è donato, ma caro venduto. (<hi rendition="#i">Pazzaglia, 96, 4.</hi>)</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <head> <hi rendition="#b">Erbgang.</hi> </head><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">Was einmal in den Erbgang gekommen, muss in dem Erbgang bleiben.</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Hillebrand, 183.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et">Handelt vom Freundschafts- oder Näherrecht, nach welchem die Erben des Verkäufers eines Guts berechtigt sind, dasselbe, falls es vom Eigenthümer an eine fremde Person verkauft worden ist, von dieser wie jedem weitern Besitzer gegen Ersatz des ursprünglichen Kaufpreises zu erwerben.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <head> <hi rendition="#b">Erbgänger.</hi> </head><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">Es sind nicht alle Erbgänger, die frei geboren sind.</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Graf, 210, 181.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et">Die Erbfähigkeit beruhte nach deutschem Recht nicht blos auf Freiheit, sondern auch auf Ebenbürtigkeit; nur gleiche Geburt berechtigte zum Erbe.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <head> <hi rendition="#b">Erbgut.</hi> </head><lb/>
          <p rendition="#et"> <hi rendition="#larger">1 Ein Erbgut ist bald verzehrt (verthan).</hi> </p><lb/>
          <p rendition="#et2"><hi rendition="#i">Dän.</hi>: Arvedgods lader sig snart fortære. (<hi rendition="#i">Prov. dan., 38.</hi>)</p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">2 Erbgut erbt bei der Schwertseite.</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Graf, 189, 26; Oelrichs, Samml. d. Gesetzb. Bremens (Bremen 1771), 558.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et">Verbindlichkeit und Fähigkeit zum Kriegsdienst war der Grundsatz, wonach den Freigeborenen Erbfolge in liegendem Gut bestimmt war. Wer ein solches Gut erben wollte, musste von Schwert halben dazu geboren sein. Deshalb blieben die Töchter ursprünglich unbedingt ausgeschlossen.</p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">3 Erbgut erbt sich niederwärts und nicht aufwärts. (S.  Erbe 27.)</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Graf, 193, 54; Kraut, Grundriss zu Vorles. über d. deutsche Privatr. (Göttingen 1855), 70.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">4 Erbgut geht wieder den Weg, daher es gekommen.</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Graf, 194, 84; v. Kamptz, III, 68.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et">Im Falle Mangels einer erbberechtigten Nachkommenschaft fällt die Hinterlassenschaft an die Aeltern zurück.</p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">5 Erbgut ist kein Raubgut.</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Eyering, III, 64.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">6 Erbgut kann niemand geben ohne der Erben Urlaub.</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Graf, 103, 217; Anderson, Hamburger Statuten (Hamburg 1782), III, 51, 2.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et">Von der Unveräusserlichkeit erbeigener Güter durch Geschenk oder Verkauf, da sie wieder an die Erben fallen müssen.</p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger"><cb n="832"/>
7 Erbgut &#x2013; Verderbgut.</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Graf, 223, 295.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et"> <hi rendition="#larger">8 Erbgut will Hut.</hi> </p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <head> <hi rendition="#b">Erbherr.</hi> </head><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">1 Erbherr, Oberherr.</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Graf, 487, 35; Simrock, 2089.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et">&#x201E;Der Landesherr stirbt nie, nur die Namen wechseln, denn der folgende Erbe ist gleichfalls ein Oberherr.&#x201C;</p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">2 Wer ein Erbherr ist, der ist auch ein Oberherr.</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Eisenhart, 642, 8; Pistor., III, 88; Simrock, 2089; Eiselein, 147; Graf, 487, 34.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et">Ein Fürst, will das Sprichwort sagen, der durch Erbfolge zur Regierung gekommen ist, hat in der Regel eine grössere Macht als ein solcher, der erst gewählt worden ist; und weil er eine grosse Gewalt über seine Unterthanen hat, nennt ihn das Sprichwort einen Oberherrn, worunter nicht ein solcher Herr zu verstehen ist, der durch Erbschaft zu unbeweglichen Gütern gelangte.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <head> <hi rendition="#b">Erbieten.</hi> </head><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">1 Freundlichs erbieten findet friedliche statt.</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Basler Chron., DLXXXV.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">2 Schön erbieten ist halbe Speis.</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Eiselein, 148.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">3 Viel erbietens, wenig helffens.</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Petri, II, 571.</hi></p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <head> <hi rendition="#b">Erbitten.</hi> </head><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">1 Erbitten ist theurer, denn erkaufen.</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Körte, 1150.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et2"><hi rendition="#i">It.</hi>: Niuna cosa costa più cara di quella, cui comprano le preghiere. (<hi rendition="#i">Gaal, 376.</hi>)</p><lb/>
          <p rendition="#et"> <hi rendition="#larger">2 Was man erbitten muss, ist theuer erkauft.</hi> </p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <head> <hi rendition="#b">Erblehn.</hi> </head><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">1 Alle Erblehen sind unsterblich.</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Graf, 557, 22; Holländischer Sachsenspiegel (Frankfurt 1764), 83, 65.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">2 Zu Erblehen braucht man keine Einweiser.</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Graf, 557, 23.</hi></p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <head> <hi rendition="#b">Erblicken.</hi> </head><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">Du erblickst den Teufel noch, schaust du auch nicht durchs Loch.</hi> (<hi rendition="#i">Lit.</hi>)</p><lb/>
          <p rendition="#et">Wenn einem Sargbret ein Nagel entfällt, so erblickt man durch dieses Loch nach dem Volksglauben der Litauer böse Geister und alle bekannten und befreundeten Todten, welche ihrer ewigen Verdammniss wegen keine Ruhe im Grabe finden.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <head> <hi rendition="#b">Erbloser.</hi> </head><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">Der nächste Erblose ist Vogt.</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Graf, 172, 170.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et">Nach altdeutschem Recht fiel die Vormundschaft dem nächsten geeigneten männlichen Verwandten (Schwertmagen) zu. Das obige Sprichwort sagt, dass es der Nächste von denen sein soll, die nicht mit erben.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <head> <hi rendition="#b">Erbrecht.</hi> </head><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">'S Erbrecht ist e Schiebrecht.</hi> (<hi rendition="#i">Schweiz.</hi>)</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <head> <hi rendition="#b">Erbschaft.</hi> </head><lb/>
          <p rendition="#et"> <hi rendition="#larger">1 Auf Erbschaft harren, macht viel Narren.</hi> </p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">2 Die Erbschaft geht vom Spiess auf die Spindel.</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Hillebrand, 156, 217; Danz, Handbuch d. heutigen gem. d. Privatrechts, 2. Aufl., III, 19; Graf, 189, 36.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et">Behauptet, dass das männliche Geschlecht vor den weiblichen im Erbrecht den Vorzug habe. Mit Spiess oder Speer bezeichnet die ältere Sprache den Mann, mit Spindel oder Kunkel das Weib. (<hi rendition="#i">Grimm, Rechtsalt., 163.</hi>)</p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">3 Die Erbschaft währt, solang sie eine Ehe scheiden kann.</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Graf, 188. 22; Grimm, Weisth., I, 275.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et">Das deutsche Erbrecht will, dass das Erbe in der Familie bleibe. Nach dem obigen Sprichwort soll der Grundsatz des Familienerbrechts so lange massgebend sein, als die Verwandtschaftsgrade stark genug sind, ein natürliches Ehehinderniss zu bilden.</p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">4 Erbschaft ist (oft) kein Gewinn. (S.  Erfniss.)</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Graf, 226; Simrock, 2091.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et">Wenn man sie unvorsichtig genug antritt, ohne vorher zu prüfen, ob die Schulden das Vermögen übersteigen.</p><lb/>
          <p rendition="#et"> <hi rendition="#larger">5 Keine Erbschaft, kein Process.</hi> </p><lb/>
          <p rendition="#et"> <hi rendition="#larger">*6 Eine Erbschaft antreten, ohne den Nachlass zu berechnen.</hi> </p><lb/>
          <p rendition="#et">Von denen, die unvorsichtig Verpflichtungen übernehmen; weil der, welcher sich unbedingt als Erben erklärt, auch die Schulden des Erblassers zu bezahlen und andere Verbindlichkeiten nach den verschiedenen Rechten zu übernehmen hat.</p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">*7 Es ist eine jüdische Erbschaft (Jeruscha).</hi> &#x2013; <hi rendition="#i">Tendlau, 770.</hi></p><lb/>
          <p rendition="#et">Wenn jemand mit der Goldenen Ader behaftet ist.</p><lb/>
          <p rendition="#et"> <hi rendition="#larger">*8 Ich will von dieser Erbschaft nichts wissen.</hi> </p><lb/>
          <p rendition="#et2"><hi rendition="#i">Frz.</hi>: Mettre les clefs sur la fosse de quelqu'un. (<hi rendition="#i">Lendroy, 442.</hi>)</p><lb/>
          <p/><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <head> <hi rendition="#b">Erbse.</hi> </head><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#larger">1 Arben<hi rendition="#sup">1</hi> unn Bohn holen<hi rendition="#sup">2</hi> den Dokder von de Dör.</hi> (<hi rendition="#i">Rendsburg.</hi>)</p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#sup">1</hi>) Erbsen.</p><lb/>
          <p rendition="#et"><hi rendition="#sup">2</hi>) Halten.</p><lb/>
          <p rendition="#et"> <hi rendition="#larger">
</hi> </p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[416]/0444] 14 Wer erbt, soll helfen erhalten. – Graf, 216, 221; Kothing, Die Rechtsquellen der Bezirke des Cantons Schwyz (Basel 1835), 106. Beim alten Erbrecht stand die Erhaltung der Einheit und des Fortbestandes des heimatlichen Herdes obenan, der an einen (den ältesten Sohn) überging, die übrigen Geschwister oder andern Erben wurden abgefunden, doch übernahm der Erbe mit dem väterlichen Gute auch die Pflicht, den abgefundenen Geschwistern für alle Wechselfälle des Lebens eine Heimstätte zu sichern. 15 Wer mit will erben, muss nicht mit sterben. 16 Wer nicht erben kann, soll auch nicht steuern. – Graf, 221, 262; Blumer, Staats- und Rechtsgeschichte der schweizerischen Demokratien (St.-Gallen 1850-59), III, 198. Wer nicht erbt, braucht auch für die Schulden des Erblassers nicht einzustehen. 17 Wer si of Erba spitzt, wird nebet ufi glitzt. (Appenzell.) – Tobler. 18 Wer si of Erba tröst, ist zum Betla1 gröst2.(Appenzell.) 1) Betteln. 2) Gerüstet. 19 Wer sich aufs Erben verlässt, der ist verlassen. Lat.: In morte alterius spem tu tibi ponere noli. (Cato.) (Binder II, 1451.) 20 Wer sich aufs Erben verlot, kommt entweder zu früh oder zu spot. – Steiger, 189; Körte, 1149; Kirchhofer, 250. 21 Wer sich verlässt aufs Erben, verlässt sich aufs Verderben. – Kirchhofer, 249. Engl.: He that waits for dead men's shoes, may go barefoot. 22 Wer sick verlett up't Arben, mag as ein Narr verdarben. (Mecklenburg.) – Hochdeutsch bei Simrock, 2085. It.: Chi spera sul ben altrui, è sempre povero. (Pazzaglia, 340, 2.) 23 Wer will erben, der muss werben. Holl.: Die eene erfenis wil halen, moet het testament lezen. (Harrebomée, I, 185.) Erbetteln. Was man lange erbetteln muss, ist nicht geschenkt. It.: Dono differito, troppo aspettato non è donato, ma caro venduto. (Pazzaglia, 96, 4.) Erbgang. Was einmal in den Erbgang gekommen, muss in dem Erbgang bleiben. – Hillebrand, 183. Handelt vom Freundschafts- oder Näherrecht, nach welchem die Erben des Verkäufers eines Guts berechtigt sind, dasselbe, falls es vom Eigenthümer an eine fremde Person verkauft worden ist, von dieser wie jedem weitern Besitzer gegen Ersatz des ursprünglichen Kaufpreises zu erwerben. Erbgänger. Es sind nicht alle Erbgänger, die frei geboren sind. – Graf, 210, 181. Die Erbfähigkeit beruhte nach deutschem Recht nicht blos auf Freiheit, sondern auch auf Ebenbürtigkeit; nur gleiche Geburt berechtigte zum Erbe. Erbgut. 1 Ein Erbgut ist bald verzehrt (verthan). Dän.: Arvedgods lader sig snart fortære. (Prov. dan., 38.) 2 Erbgut erbt bei der Schwertseite. – Graf, 189, 26; Oelrichs, Samml. d. Gesetzb. Bremens (Bremen 1771), 558. Verbindlichkeit und Fähigkeit zum Kriegsdienst war der Grundsatz, wonach den Freigeborenen Erbfolge in liegendem Gut bestimmt war. Wer ein solches Gut erben wollte, musste von Schwert halben dazu geboren sein. Deshalb blieben die Töchter ursprünglich unbedingt ausgeschlossen. 3 Erbgut erbt sich niederwärts und nicht aufwärts. (S. Erbe 27.) – Graf, 193, 54; Kraut, Grundriss zu Vorles. über d. deutsche Privatr. (Göttingen 1855), 70. 4 Erbgut geht wieder den Weg, daher es gekommen. – Graf, 194, 84; v. Kamptz, III, 68. Im Falle Mangels einer erbberechtigten Nachkommenschaft fällt die Hinterlassenschaft an die Aeltern zurück. 5 Erbgut ist kein Raubgut. – Eyering, III, 64. 6 Erbgut kann niemand geben ohne der Erben Urlaub. – Graf, 103, 217; Anderson, Hamburger Statuten (Hamburg 1782), III, 51, 2. Von der Unveräusserlichkeit erbeigener Güter durch Geschenk oder Verkauf, da sie wieder an die Erben fallen müssen. 7 Erbgut – Verderbgut. – Graf, 223, 295. 8 Erbgut will Hut. Erbherr. 1 Erbherr, Oberherr. – Graf, 487, 35; Simrock, 2089. „Der Landesherr stirbt nie, nur die Namen wechseln, denn der folgende Erbe ist gleichfalls ein Oberherr.“ 2 Wer ein Erbherr ist, der ist auch ein Oberherr. – Eisenhart, 642, 8; Pistor., III, 88; Simrock, 2089; Eiselein, 147; Graf, 487, 34. Ein Fürst, will das Sprichwort sagen, der durch Erbfolge zur Regierung gekommen ist, hat in der Regel eine grössere Macht als ein solcher, der erst gewählt worden ist; und weil er eine grosse Gewalt über seine Unterthanen hat, nennt ihn das Sprichwort einen Oberherrn, worunter nicht ein solcher Herr zu verstehen ist, der durch Erbschaft zu unbeweglichen Gütern gelangte. Erbieten. 1 Freundlichs erbieten findet friedliche statt. – Basler Chron., DLXXXV. 2 Schön erbieten ist halbe Speis. – Eiselein, 148. 3 Viel erbietens, wenig helffens. – Petri, II, 571. Erbitten. 1 Erbitten ist theurer, denn erkaufen. – Körte, 1150. It.: Niuna cosa costa più cara di quella, cui comprano le preghiere. (Gaal, 376.) 2 Was man erbitten muss, ist theuer erkauft. Erblehn. 1 Alle Erblehen sind unsterblich. – Graf, 557, 22; Holländischer Sachsenspiegel (Frankfurt 1764), 83, 65. 2 Zu Erblehen braucht man keine Einweiser. – Graf, 557, 23. Erblicken. Du erblickst den Teufel noch, schaust du auch nicht durchs Loch. (Lit.) Wenn einem Sargbret ein Nagel entfällt, so erblickt man durch dieses Loch nach dem Volksglauben der Litauer böse Geister und alle bekannten und befreundeten Todten, welche ihrer ewigen Verdammniss wegen keine Ruhe im Grabe finden. Erbloser. Der nächste Erblose ist Vogt. – Graf, 172, 170. Nach altdeutschem Recht fiel die Vormundschaft dem nächsten geeigneten männlichen Verwandten (Schwertmagen) zu. Das obige Sprichwort sagt, dass es der Nächste von denen sein soll, die nicht mit erben. Erbrecht. 'S Erbrecht ist e Schiebrecht. (Schweiz.) Erbschaft. 1 Auf Erbschaft harren, macht viel Narren. 2 Die Erbschaft geht vom Spiess auf die Spindel. – Hillebrand, 156, 217; Danz, Handbuch d. heutigen gem. d. Privatrechts, 2. Aufl., III, 19; Graf, 189, 36. Behauptet, dass das männliche Geschlecht vor den weiblichen im Erbrecht den Vorzug habe. Mit Spiess oder Speer bezeichnet die ältere Sprache den Mann, mit Spindel oder Kunkel das Weib. (Grimm, Rechtsalt., 163.) 3 Die Erbschaft währt, solang sie eine Ehe scheiden kann. – Graf, 188. 22; Grimm, Weisth., I, 275. Das deutsche Erbrecht will, dass das Erbe in der Familie bleibe. Nach dem obigen Sprichwort soll der Grundsatz des Familienerbrechts so lange massgebend sein, als die Verwandtschaftsgrade stark genug sind, ein natürliches Ehehinderniss zu bilden. 4 Erbschaft ist (oft) kein Gewinn. (S. Erfniss.) – Graf, 226; Simrock, 2091. Wenn man sie unvorsichtig genug antritt, ohne vorher zu prüfen, ob die Schulden das Vermögen übersteigen. 5 Keine Erbschaft, kein Process. *6 Eine Erbschaft antreten, ohne den Nachlass zu berechnen. Von denen, die unvorsichtig Verpflichtungen übernehmen; weil der, welcher sich unbedingt als Erben erklärt, auch die Schulden des Erblassers zu bezahlen und andere Verbindlichkeiten nach den verschiedenen Rechten zu übernehmen hat. *7 Es ist eine jüdische Erbschaft (Jeruscha). – Tendlau, 770. Wenn jemand mit der Goldenen Ader behaftet ist. *8 Ich will von dieser Erbschaft nichts wissen. Frz.: Mettre les clefs sur la fosse de quelqu'un. (Lendroy, 442.) Erbse. 1 Arben1 unn Bohn holen2 den Dokder von de Dör. (Rendsburg.) 1) Erbsen. 2) Halten.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-09-18T08:54:38Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-09-18T08:54:38Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein

Verzeichnisse im Vorspann wurden nicht transkribiert. Errata aus den Berichtigungen im Nachspann wurden stillschweigend integriert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wander_sprichwoerterlexikon01_1867
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wander_sprichwoerterlexikon01_1867/444
Zitationshilfe: Wander, Karl Friedrich Wilhelm (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon. Bd. 1. Leipzig, 1867, S. [416]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wander_sprichwoerterlexikon01_1867/444>, abgerufen am 22.11.2024.