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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.

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Viertes Kapitel.
A. Dächer, deren Sparrenwerk sich auf die Dachbalken stützt,
B. Dächer mit versenktem Dachgebälk,
C. Dächer ohne Dachgebälk.

Bei der ersten Art (Fig. 239 A) befindet sich der Abschluß der
Langmauern in gleicher Höhe mit dem Dachfußboden oder die Höhen-

[Abbildung] Fig. 239

A--C.

differenz zwischen beiden ist nur gering; die zweite Art (Fig. 239 B)
hat erhöhte Mauern, sogenannte Drempel- oder Kniestockwände, und
das Dachgebälk liegt im Verhältniß zu dem Sparrenwerk ver-
senkt; die dritte Art (Fig. 239 C) hat gar kein Dachgebälk, sondern

Dacherker, Lichtfänge und Aufzüge dürfen nur mit besonderer Bewilligung
und unter Vorlage gehörig detaillirter Pläne mit Anwendung der für jeden
speciellen Fall zu bestimmenden Vorsichten hergestellt werden.

c. Die Neigung des Daches soll in der Regel nie größer als 45° sein.
d. Zu den Dachstühlen soll vollkommen gesundes Holz verwendet werden.
e. Das Dachgehölz darf mit den Zimmerdecken in keiner Verbindung stehen.
h. Die Dachböden sind mit Ziegeln zu pflastern und mit einer eisernen oder
beiderseits mit Blech beschlagenen Thür gegen die Stiege feuersicher abzu-
schließen. Die Bodenthür darf nur dann oben im Niveau des Bodenraumes
stehen, wenn der Stiegenfalz gemauert und gewölbt ist

i. Auf den Dachböden dürfen keine Wohnungen bestehen.
Istrien.
§. 24. Es ist nicht statthaft, Zimmer in den Dachböden zu Wohnungen zu
bestimmen, außer es wären dieselben rings mit Mauern eingesetzt, getäfelt
und der Fußboden mit Ziegeln oder mit einem anderen, der Feuersgefahr
nicht unterliegendem Material abgepflastert.

Nach §. 30 dürfen die Bundträme niemals als Plafondträger des darunter-
liegenden Stockwerks verwendet werden.

Nach §. 43 dürfen alle Gebäude, welche bis 30 Klafter (57m) an Eisenbah-
nen errichtet werden, keine Dachöffnungen an der Bahnseite haben, um den
Zutritt der Funken zu verhüten.
Viertes Kapitel.
A. Dächer, deren Sparrenwerk ſich auf die Dachbalken ſtützt,
B. Dächer mit verſenktem Dachgebälk,
C. Dächer ohne Dachgebälk.

Bei der erſten Art (Fig. 239 A) befindet ſich der Abſchluß der
Langmauern in gleicher Höhe mit dem Dachfußboden oder die Höhen-

[Abbildung] Fig. 239

A—C.

differenz zwiſchen beiden iſt nur gering; die zweite Art (Fig. 239 B)
hat erhöhte Mauern, ſogenannte Drempel- oder Knieſtockwände, und
das Dachgebälk liegt im Verhältniß zu dem Sparrenwerk ver-
ſenkt; die dritte Art (Fig. 239 C) hat gar kein Dachgebälk, ſondern

Dacherker, Lichtfänge und Aufzüge dürfen nur mit beſonderer Bewilligung
und unter Vorlage gehörig detaillirter Pläne mit Anwendung der für jeden
ſpeciellen Fall zu beſtimmenden Vorſichten hergeſtellt werden.

c. Die Neigung des Daches ſoll in der Regel nie größer als 45° ſein.
d. Zu den Dachſtühlen ſoll vollkommen geſundes Holz verwendet werden.
e. Das Dachgehölz darf mit den Zimmerdecken in keiner Verbindung ſtehen.
h. Die Dachböden ſind mit Ziegeln zu pflaſtern und mit einer eiſernen oder
beiderſeits mit Blech beſchlagenen Thür gegen die Stiege feuerſicher abzu-
ſchließen. Die Bodenthür darf nur dann oben im Niveau des Bodenraumes
ſtehen, wenn der Stiegenfalz gemauert und gewölbt iſt

i. Auf den Dachböden dürfen keine Wohnungen beſtehen.
Iſtrien.
§. 24. Es iſt nicht ſtatthaft, Zimmer in den Dachböden zu Wohnungen zu
beſtimmen, außer es wären dieſelben rings mit Mauern eingeſetzt, getäfelt
und der Fußboden mit Ziegeln oder mit einem anderen, der Feuersgefahr
nicht unterliegendem Material abgepflaſtert.

Nach §. 30 dürfen die Bundträme niemals als Plafondträger des darunter-
liegenden Stockwerks verwendet werden.

Nach §. 43 dürfen alle Gebäude, welche bis 30 Klafter (57m) an Eiſenbah-
nen errichtet werden, keine Dachöffnungen an der Bahnſeite haben, um den
Zutritt der Funken zu verhüten.
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[164/0176] Viertes Kapitel. A. Dächer, deren Sparrenwerk ſich auf die Dachbalken ſtützt, B. Dächer mit verſenktem Dachgebälk, C. Dächer ohne Dachgebälk. Bei der erſten Art (Fig. 239 A) befindet ſich der Abſchluß der Langmauern in gleicher Höhe mit dem Dachfußboden oder die Höhen- [Abbildung Fig. 239 A—C.] differenz zwiſchen beiden iſt nur gering; die zweite Art (Fig. 239 B) hat erhöhte Mauern, ſogenannte Drempel- oder Knieſtockwände, und das Dachgebälk liegt im Verhältniß zu dem Sparrenwerk ver- ſenkt; die dritte Art (Fig. 239 C) hat gar kein Dachgebälk, ſondern *) *) Dacherker, Lichtfänge und Aufzüge dürfen nur mit beſonderer Bewilligung und unter Vorlage gehörig detaillirter Pläne mit Anwendung der für jeden ſpeciellen Fall zu beſtimmenden Vorſichten hergeſtellt werden. c. Die Neigung des Daches ſoll in der Regel nie größer als 45° ſein. d. Zu den Dachſtühlen ſoll vollkommen geſundes Holz verwendet werden. e. Das Dachgehölz darf mit den Zimmerdecken in keiner Verbindung ſtehen. h. Die Dachböden ſind mit Ziegeln zu pflaſtern und mit einer eiſernen oder beiderſeits mit Blech beſchlagenen Thür gegen die Stiege feuerſicher abzu- ſchließen. Die Bodenthür darf nur dann oben im Niveau des Bodenraumes ſtehen, wenn der Stiegenfalz gemauert und gewölbt iſt i. Auf den Dachböden dürfen keine Wohnungen beſtehen. Iſtrien. §. 24. Es iſt nicht ſtatthaft, Zimmer in den Dachböden zu Wohnungen zu beſtimmen, außer es wären dieſelben rings mit Mauern eingeſetzt, getäfelt und der Fußboden mit Ziegeln oder mit einem anderen, der Feuersgefahr nicht unterliegendem Material abgepflaſtert. Nach §. 30 dürfen die Bundträme niemals als Plafondträger des darunter- liegenden Stockwerks verwendet werden. Nach §. 43 dürfen alle Gebäude, welche bis 30 Klafter (57m) an Eiſenbah- nen errichtet werden, keine Dachöffnungen an der Bahnſeite haben, um den Zutritt der Funken zu verhüten.

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre01_1877/176>, abgerufen am 24.11.2024.