Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.Die Dachgerüste. stützen. Fig. 240 A giebt den Querschnitt, B den Längenschnitt oderKreuzriß; in letzterem sieht man alle Sparrenspitzen im Querschnitte [Abbildung]
Fig. 241. und über jedem Tram einen Sparren. DieSparrenentfernung a ist bereits weiter oben besprochen. In der Regel stehen die Sparren so über Da vor den Sparrenfüßen immer etwas Holz (mindestens 20zm) §. 78 schreibt vor, daß auch bei Fachwerkswohngebäuden das Dachgehölz von der Decke zweckmäßig getrennt und diese mit einem Estrich belegt sein muß. Bauordnung für Klagenfurt: Nach §. 33 darf nur bei freistehenden Wirthschafts- und Stallgebäuden die Unterbringung von Heu und Stroh in ungewölbten Dachräumen geschehen. In Hofräumen oder Gebäuden, wo sich in der Nähe über den Futterräu- men Wohnungen oder Wohnungsfenster befinden, müssen die Futterräume gewölbt werden. Nach §. 49 soll die Neigung der Dachsparren einen Winkel von 45° nicht überschreiten. Vorragende Balken oder Sparren sind verboten. Dachvor- sprünge bei Wirthschaftsgebäuden nur erlaubt, wenn die Bundträme eben- falls vorspringen und verschalt und stuccatirt werden. Die Mauerbank des Dachwerksatzes soll eine ganz freie Lage über dem Bodenpflaster er- halten. Das Dachgehölz muß von dem Oberboden vollständig isolirt bleiben und dürfen die Bundträme niemals Deckenträger sein. §. 50. Dächer von mehr als 20 Klafter (38m) Länge sollen wenigstens mit- telst einer Feuermauer in der ganzen Gebäudetiefe und in der Höhe von mindestens 9 Zoll (24zm) über den Dachflächen abgetheilt werden; jede die- ser Feuermauern ist mit einer von beiden Seiten zu öffnenden eisernen Thür in feuerfesten Gewänden zu versehen. Die Anbringung von Dach- Die Dachgerüſte. ſtützen. Fig. 240 A giebt den Querſchnitt, B den Längenſchnitt oderKreuzriß; in letzterem ſieht man alle Sparrenſpitzen im Querſchnitte [Abbildung]
Fig. 241. und über jedem Tram einen Sparren. DieSparrenentfernung a iſt bereits weiter oben beſprochen. In der Regel ſtehen die Sparren ſo über Da vor den Sparrenfüßen immer etwas Holz (mindeſtens 20zm) §. 78 ſchreibt vor, daß auch bei Fachwerkswohngebäuden das Dachgehölz von der Decke zweckmäßig getrennt und dieſe mit einem Eſtrich belegt ſein muß. Bauordnung für Klagenfurt: Nach §. 33 darf nur bei freiſtehenden Wirthſchafts- und Stallgebäuden die Unterbringung von Heu und Stroh in ungewölbten Dachräumen geſchehen. In Hofräumen oder Gebäuden, wo ſich in der Nähe über den Futterräu- men Wohnungen oder Wohnungsfenſter befinden, müſſen die Futterräume gewölbt werden. Nach §. 49 ſoll die Neigung der Dachſparren einen Winkel von 45° nicht überſchreiten. Vorragende Balken oder Sparren ſind verboten. Dachvor- ſprünge bei Wirthſchaftsgebäuden nur erlaubt, wenn die Bundträme eben- falls vorſpringen und verſchalt und ſtuccatirt werden. Die Mauerbank des Dachwerkſatzes ſoll eine ganz freie Lage über dem Bodenpflaſter er- halten. Das Dachgehölz muß von dem Oberboden vollſtändig iſolirt bleiben und dürfen die Bundträme niemals Deckenträger ſein. §. 50. Dächer von mehr als 20 Klafter (38m) Länge ſollen wenigſtens mit- telſt einer Feuermauer in der ganzen Gebäudetiefe und in der Höhe von mindeſtens 9 Zoll (24zm) über den Dachflächen abgetheilt werden; jede die- ſer Feuermauern iſt mit einer von beiden Seiten zu öffnenden eiſernen Thür in feuerfeſten Gewänden zu verſehen. Die Anbringung von Dach- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0179" n="167"/><fw place="top" type="header">Die Dachgerüſte.</fw><lb/> ſtützen. Fig. 240 <hi rendition="#aq">A</hi> giebt den Querſchnitt, <hi rendition="#aq">B</hi> den Längenſchnitt oder<lb/> Kreuzriß; in letzterem ſieht man alle Sparrenſpitzen im Querſchnitte<lb/><figure><head>Fig. 241.</head></figure><lb/> und über jedem Tram einen Sparren. Die<lb/> Sparrenentfernung <hi rendition="#aq">a</hi> iſt bereits weiter oben<lb/> beſprochen.</p><lb/> <p>In der Regel ſtehen die Sparren ſo über<lb/> jedem Tram, daß die eine Seite beider Höl-<lb/> zer (Figur 241 <hi rendition="#aq">A</hi>) bündig iſt, ſelten ordnet<lb/> man die Mitten beider Hölzer übereinander<lb/> an (Fig. 241 <hi rendition="#aq">B</hi>), weil dadurch das „Abbin-<lb/> den“ des Dachſtuhls bedeutend erſchwert<lb/> wird.</p><lb/> <p>Da vor den Sparrenfüßen immer etwas Holz (mindeſtens 20<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi>)<lb/> ſtehen bleiben muß, damit ſie nicht ausgleiten, ſo entſteht am<lb/> unteren Rande der Dachfläche immer eine Einbiegung (Knick),<lb/> welche man, wie Fig. 240 <hi rendition="#aq">a</hi> zeigt, durch eine keilartige Aufſattelung, den<lb/> ſogenannten Aufſchiebling oder Aufſchübling auszugleichen ſucht.<lb/> Ganz verſchwindet der Knick in der Dachfläche aber nicht, weshalb<lb/><note prev="#note-0178" xml:id="note-0179" next="#note-0180" place="foot" n="*)"><list><item><list><item>§. 78 ſchreibt vor, daß auch bei Fachwerkswohngebäuden das Dachgehölz von<lb/> der Decke zweckmäßig getrennt und dieſe mit einem Eſtrich belegt ſein muß.</item></list></item><lb/><item>Bauordnung für <hi rendition="#g">Klagenfurt</hi>:<lb/><list><item>Nach §. 33 darf nur bei freiſtehenden Wirthſchafts- und Stallgebäuden die<lb/> Unterbringung von Heu und Stroh in ungewölbten Dachräumen geſchehen.<lb/> In Hofräumen oder Gebäuden, wo ſich in der Nähe über den Futterräu-<lb/> men Wohnungen oder Wohnungsfenſter befinden, müſſen die Futterräume<lb/> gewölbt werden.</item><lb/><item>Nach §. 49 ſoll die Neigung der Dachſparren einen Winkel von 45° nicht<lb/> überſchreiten. Vorragende Balken oder Sparren ſind verboten. Dachvor-<lb/> ſprünge bei Wirthſchaftsgebäuden nur erlaubt, wenn die Bundträme eben-<lb/> falls vorſpringen und verſchalt und ſtuccatirt werden. Die Mauerbank<lb/> des Dachwerkſatzes ſoll eine ganz freie Lage über dem Bodenpflaſter er-<lb/> halten.<lb/><hi rendition="#et">Das Dachgehölz muß von dem Oberboden vollſtändig iſolirt bleiben und<lb/> dürfen die Bundträme niemals Deckenträger ſein.</hi></item><lb/><item>§. 50. Dächer von mehr als 20 Klafter (38<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">m</hi></hi>) Länge ſollen wenigſtens mit-<lb/> telſt einer Feuermauer in der ganzen Gebäudetiefe und in der Höhe von<lb/> mindeſtens 9 Zoll (24<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi>) über den Dachflächen abgetheilt werden; jede die-<lb/> ſer Feuermauern iſt mit einer von beiden Seiten zu öffnenden eiſernen<lb/> Thür in feuerfeſten Gewänden zu verſehen. Die Anbringung von Dach-</item></list></item></list></note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [167/0179]
Die Dachgerüſte.
ſtützen. Fig. 240 A giebt den Querſchnitt, B den Längenſchnitt oder
Kreuzriß; in letzterem ſieht man alle Sparrenſpitzen im Querſchnitte
[Abbildung Fig. 241.]
und über jedem Tram einen Sparren. Die
Sparrenentfernung a iſt bereits weiter oben
beſprochen.
In der Regel ſtehen die Sparren ſo über
jedem Tram, daß die eine Seite beider Höl-
zer (Figur 241 A) bündig iſt, ſelten ordnet
man die Mitten beider Hölzer übereinander
an (Fig. 241 B), weil dadurch das „Abbin-
den“ des Dachſtuhls bedeutend erſchwert
wird.
Da vor den Sparrenfüßen immer etwas Holz (mindeſtens 20zm)
ſtehen bleiben muß, damit ſie nicht ausgleiten, ſo entſteht am
unteren Rande der Dachfläche immer eine Einbiegung (Knick),
welche man, wie Fig. 240 a zeigt, durch eine keilartige Aufſattelung, den
ſogenannten Aufſchiebling oder Aufſchübling auszugleichen ſucht.
Ganz verſchwindet der Knick in der Dachfläche aber nicht, weshalb
*)
*) §. 78 ſchreibt vor, daß auch bei Fachwerkswohngebäuden das Dachgehölz von
der Decke zweckmäßig getrennt und dieſe mit einem Eſtrich belegt ſein muß.
Bauordnung für Klagenfurt:
Nach §. 33 darf nur bei freiſtehenden Wirthſchafts- und Stallgebäuden die
Unterbringung von Heu und Stroh in ungewölbten Dachräumen geſchehen.
In Hofräumen oder Gebäuden, wo ſich in der Nähe über den Futterräu-
men Wohnungen oder Wohnungsfenſter befinden, müſſen die Futterräume
gewölbt werden.
Nach §. 49 ſoll die Neigung der Dachſparren einen Winkel von 45° nicht
überſchreiten. Vorragende Balken oder Sparren ſind verboten. Dachvor-
ſprünge bei Wirthſchaftsgebäuden nur erlaubt, wenn die Bundträme eben-
falls vorſpringen und verſchalt und ſtuccatirt werden. Die Mauerbank
des Dachwerkſatzes ſoll eine ganz freie Lage über dem Bodenpflaſter er-
halten.
Das Dachgehölz muß von dem Oberboden vollſtändig iſolirt bleiben und
dürfen die Bundträme niemals Deckenträger ſein.
§. 50. Dächer von mehr als 20 Klafter (38m) Länge ſollen wenigſtens mit-
telſt einer Feuermauer in der ganzen Gebäudetiefe und in der Höhe von
mindeſtens 9 Zoll (24zm) über den Dachflächen abgetheilt werden; jede die-
ſer Feuermauern iſt mit einer von beiden Seiten zu öffnenden eiſernen
Thür in feuerfeſten Gewänden zu verſehen. Die Anbringung von Dach-
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