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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.

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Die Dachgerüste.
stützen. Fig. 240 A giebt den Querschnitt, B den Längenschnitt oder
Kreuzriß; in letzterem sieht man alle Sparrenspitzen im Querschnitte
[Abbildung] Fig. 241.
und über jedem Tram einen Sparren. Die
Sparrenentfernung a ist bereits weiter oben
besprochen.

In der Regel stehen die Sparren so über
jedem Tram, daß die eine Seite beider Höl-
zer (Figur 241 A) bündig ist, selten ordnet
man die Mitten beider Hölzer übereinander
an (Fig. 241 B), weil dadurch das "Abbin-
den" des Dachstuhls bedeutend erschwert
wird.

Da vor den Sparrenfüßen immer etwas Holz (mindestens 20zm)
stehen bleiben muß, damit sie nicht ausgleiten, so entsteht am
unteren Rande der Dachfläche immer eine Einbiegung (Knick),
welche man, wie Fig. 240 a zeigt, durch eine keilartige Aufsattelung, den
sogenannten Aufschiebling oder Aufschübling auszugleichen sucht.
Ganz verschwindet der Knick in der Dachfläche aber nicht, weshalb

§. 78 schreibt vor, daß auch bei Fachwerkswohngebäuden das Dachgehölz von
der Decke zweckmäßig getrennt und diese mit einem Estrich belegt sein muß.

Bauordnung für Klagenfurt:
Nach §. 33 darf nur bei freistehenden Wirthschafts- und Stallgebäuden die
Unterbringung von Heu und Stroh in ungewölbten Dachräumen geschehen.
In Hofräumen oder Gebäuden, wo sich in der Nähe über den Futterräu-
men Wohnungen oder Wohnungsfenster befinden, müssen die Futterräume
gewölbt werden.

Nach §. 49 soll die Neigung der Dachsparren einen Winkel von 45° nicht
überschreiten. Vorragende Balken oder Sparren sind verboten. Dachvor-
sprünge bei Wirthschaftsgebäuden nur erlaubt, wenn die Bundträme eben-
falls vorspringen und verschalt und stuccatirt werden. Die Mauerbank
des Dachwerksatzes soll eine ganz freie Lage über dem Bodenpflaster er-
halten.
Das Dachgehölz muß von dem Oberboden vollständig isolirt bleiben und
dürfen die Bundträme niemals Deckenträger sein.

§. 50. Dächer von mehr als 20 Klafter (38m) Länge sollen wenigstens mit-
telst einer Feuermauer in der ganzen Gebäudetiefe und in der Höhe von
mindestens 9 Zoll (24zm) über den Dachflächen abgetheilt werden; jede die-
ser Feuermauern ist mit einer von beiden Seiten zu öffnenden eisernen
Thür in feuerfesten Gewänden zu versehen. Die Anbringung von Dach-

Die Dachgerüſte.
ſtützen. Fig. 240 A giebt den Querſchnitt, B den Längenſchnitt oder
Kreuzriß; in letzterem ſieht man alle Sparrenſpitzen im Querſchnitte
[Abbildung] Fig. 241.
und über jedem Tram einen Sparren. Die
Sparrenentfernung a iſt bereits weiter oben
beſprochen.

In der Regel ſtehen die Sparren ſo über
jedem Tram, daß die eine Seite beider Höl-
zer (Figur 241 A) bündig iſt, ſelten ordnet
man die Mitten beider Hölzer übereinander
an (Fig. 241 B), weil dadurch das „Abbin-
den“ des Dachſtuhls bedeutend erſchwert
wird.

Da vor den Sparrenfüßen immer etwas Holz (mindeſtens 20zm)
ſtehen bleiben muß, damit ſie nicht ausgleiten, ſo entſteht am
unteren Rande der Dachfläche immer eine Einbiegung (Knick),
welche man, wie Fig. 240 a zeigt, durch eine keilartige Aufſattelung, den
ſogenannten Aufſchiebling oder Aufſchübling auszugleichen ſucht.
Ganz verſchwindet der Knick in der Dachfläche aber nicht, weshalb

§. 78 ſchreibt vor, daß auch bei Fachwerkswohngebäuden das Dachgehölz von
der Decke zweckmäßig getrennt und dieſe mit einem Eſtrich belegt ſein muß.

Bauordnung für Klagenfurt:
Nach §. 33 darf nur bei freiſtehenden Wirthſchafts- und Stallgebäuden die
Unterbringung von Heu und Stroh in ungewölbten Dachräumen geſchehen.
In Hofräumen oder Gebäuden, wo ſich in der Nähe über den Futterräu-
men Wohnungen oder Wohnungsfenſter befinden, müſſen die Futterräume
gewölbt werden.

Nach §. 49 ſoll die Neigung der Dachſparren einen Winkel von 45° nicht
überſchreiten. Vorragende Balken oder Sparren ſind verboten. Dachvor-
ſprünge bei Wirthſchaftsgebäuden nur erlaubt, wenn die Bundträme eben-
falls vorſpringen und verſchalt und ſtuccatirt werden. Die Mauerbank
des Dachwerkſatzes ſoll eine ganz freie Lage über dem Bodenpflaſter er-
halten.
Das Dachgehölz muß von dem Oberboden vollſtändig iſolirt bleiben und
dürfen die Bundträme niemals Deckenträger ſein.

§. 50. Dächer von mehr als 20 Klafter (38m) Länge ſollen wenigſtens mit-
telſt einer Feuermauer in der ganzen Gebäudetiefe und in der Höhe von
mindeſtens 9 Zoll (24zm) über den Dachflächen abgetheilt werden; jede die-
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Thür in feuerfeſten Gewänden zu verſehen. Die Anbringung von Dach-
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[167/0179] Die Dachgerüſte. ſtützen. Fig. 240 A giebt den Querſchnitt, B den Längenſchnitt oder Kreuzriß; in letzterem ſieht man alle Sparrenſpitzen im Querſchnitte [Abbildung Fig. 241.] und über jedem Tram einen Sparren. Die Sparrenentfernung a iſt bereits weiter oben beſprochen. In der Regel ſtehen die Sparren ſo über jedem Tram, daß die eine Seite beider Höl- zer (Figur 241 A) bündig iſt, ſelten ordnet man die Mitten beider Hölzer übereinander an (Fig. 241 B), weil dadurch das „Abbin- den“ des Dachſtuhls bedeutend erſchwert wird. Da vor den Sparrenfüßen immer etwas Holz (mindeſtens 20zm) ſtehen bleiben muß, damit ſie nicht ausgleiten, ſo entſteht am unteren Rande der Dachfläche immer eine Einbiegung (Knick), welche man, wie Fig. 240 a zeigt, durch eine keilartige Aufſattelung, den ſogenannten Aufſchiebling oder Aufſchübling auszugleichen ſucht. Ganz verſchwindet der Knick in der Dachfläche aber nicht, weshalb *) *) §. 78 ſchreibt vor, daß auch bei Fachwerkswohngebäuden das Dachgehölz von der Decke zweckmäßig getrennt und dieſe mit einem Eſtrich belegt ſein muß. Bauordnung für Klagenfurt: Nach §. 33 darf nur bei freiſtehenden Wirthſchafts- und Stallgebäuden die Unterbringung von Heu und Stroh in ungewölbten Dachräumen geſchehen. In Hofräumen oder Gebäuden, wo ſich in der Nähe über den Futterräu- men Wohnungen oder Wohnungsfenſter befinden, müſſen die Futterräume gewölbt werden. Nach §. 49 ſoll die Neigung der Dachſparren einen Winkel von 45° nicht überſchreiten. Vorragende Balken oder Sparren ſind verboten. Dachvor- ſprünge bei Wirthſchaftsgebäuden nur erlaubt, wenn die Bundträme eben- falls vorſpringen und verſchalt und ſtuccatirt werden. Die Mauerbank des Dachwerkſatzes ſoll eine ganz freie Lage über dem Bodenpflaſter er- halten. Das Dachgehölz muß von dem Oberboden vollſtändig iſolirt bleiben und dürfen die Bundträme niemals Deckenträger ſein. §. 50. Dächer von mehr als 20 Klafter (38m) Länge ſollen wenigſtens mit- telſt einer Feuermauer in der ganzen Gebäudetiefe und in der Höhe von mindeſtens 9 Zoll (24zm) über den Dachflächen abgetheilt werden; jede die- ſer Feuermauern iſt mit einer von beiden Seiten zu öffnenden eiſernen Thür in feuerfeſten Gewänden zu verſehen. Die Anbringung von Dach-

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre01_1877/179>, abgerufen am 21.11.2024.