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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.

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Erstes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk.
mechanischer Vorrichtungen von oben herab erfolgen soll, festzusetzen. Für Steige-
rohre muß der Querschnitt rechtwinkelig sein und den Seiten im Lichten mindestens
ein Maß von 42 und 47 Zentimeter gegeben werden. Für russische Rohre ist ein
rechtwinkliger und ein runder Querschnitt von einer lichten Weite nicht unter
14 Zentimeter und nicht über 21 Zentimeter gestattet. Abweichungen von diesen
Maßen sind nur mit Erlaubniß des Polizei-Präsidiums zulässig, wenn die ordnungs-
mäßige Reinigung gesichert oder erlassen wird. Dampfschornsteine können beliebigen
Querschnitt haben. Wird das Lichtmaß der steigbaren Schornsteine über 60 Zenti-
meter ausgedehnt, so sind besondere Vorkehrungen zur Erleichterung des Verkehrs
erforderlich. Russische Rohre müssen auf der ganzen Länge gleichen Querschnitt
haben. Kreisrunde Querschnitte müssen mit entsprechenden Formsteinen ausgeführt
oder mit Röhren von gebranntem Thon ausgefüttert sein. Die letzteren dürfen nur
in ganz senkrechten Schornsteinen angewendet werden. Die inneren Wandungen aller
Schornsteine sind möglichst glatt herzustellen oder zu putzen.

§ 76. Geschleiste Röhren. Geschleifte Röhren, welche nur in ganz massiven
Wänden statthaft sind, müssen entweder an den Stellen, wo ihre Neigung sich ändert,
mit Reinigungsthüren versehen oder unten mindestens 45 Grad gegen die Waage
liegen. An den Brechpunkten sind die Ecken abzurunden.

§ 77. Besteigbare Schornsteine für Räucherkammern etc. Schorn-
steine für Räucherkammern, Leimküchen, Backöfen und andere Glanzruß absetzende
Feuerungen müssen besteigbar sein.

§ 78. Wrasenrohr in Küchen, Qualmfänge. In Küchen mit engen
Schornsteinen ist ein besonderes Rohr zum Abzug der Wasserdämpfe anzulegen.
Wrasenrohre und Qualmfänge, welche keine Feuerungen aufnehmen, können in be-
liebigem Querschnitt angelegt werden. Erhalten dieselben aber die Durchschnitte der
Rauchrohre, so sind sie in jeder Beziehung wie diese auszuführen.

§ 79. Schornsteinwangen und Scheidungen, Isolirung. Die Wan-
gen und Scheidungen gemauerter Schornsteine sind, wenn nicht bei freistehenden
Röhren eine größere Stärke bedingt wird, mindestens 1/2 Stein stark anzulegen, ist
für dieselben aber eine starke Erhitzung, wie bei Backschornsteinen oder besondere
Veranlassung zu Bränden, wie bei Räucherkammern zu erwarten, so müssen die
Wangen durchweg einen Stein stark sein. Wangen unter einem Stein Stärke dürfen
nirgends mit Holzverbandstücken in unmittelbare Berührung treten; der Zwischen-
raum gegen dieselben muß mit einer doppelten, in Verband gelegten Dachstein-
schicht ausgefüllt werden, wenn derselbe nicht durchweg wenigstens 10 Zentimeter
weit ist. Dasselbe gilt von Kanälen zur Leitung erwärmter Luft und ähnlichen
Anlagen. Alles Schornsteinmauerwerk muß durchweg in vollen Fugen gemauert
und von Außen geputzt oder gefugt werden.

§ 80. Schornsteinköpfe. Schornsteine, welche gerade durch den Dachforst
treten, müssen diesen um 30 Zentimeter überragen; solche aber, welche die Dach-
fläche an anderen Stellen durchbrechen, über dieser an der Höhe liegenden Seite
eine Höhe von mindestens 50 Zentimeter haben, oder doch mindestens 30 Zentimeter
über den Forst hinausgehen.

Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk.
mechaniſcher Vorrichtungen von oben herab erfolgen ſoll, feſtzuſetzen. Für Steige-
rohre muß der Querſchnitt rechtwinkelig ſein und den Seiten im Lichten mindeſtens
ein Maß von 42 und 47 Zentimeter gegeben werden. Für ruſſiſche Rohre iſt ein
rechtwinkliger und ein runder Querſchnitt von einer lichten Weite nicht unter
14 Zentimeter und nicht über 21 Zentimeter geſtattet. Abweichungen von dieſen
Maßen ſind nur mit Erlaubniß des Polizei-Präſidiums zuläſſig, wenn die ordnungs-
mäßige Reinigung geſichert oder erlaſſen wird. Dampfſchornſteine können beliebigen
Querſchnitt haben. Wird das Lichtmaß der ſteigbaren Schornſteine über 60 Zenti-
meter ausgedehnt, ſo ſind beſondere Vorkehrungen zur Erleichterung des Verkehrs
erforderlich. Ruſſiſche Rohre müſſen auf der ganzen Länge gleichen Querſchnitt
haben. Kreisrunde Querſchnitte müſſen mit entſprechenden Formſteinen ausgeführt
oder mit Röhren von gebranntem Thon ausgefüttert ſein. Die letzteren dürfen nur
in ganz ſenkrechten Schornſteinen angewendet werden. Die inneren Wandungen aller
Schornſteine ſind möglichſt glatt herzuſtellen oder zu putzen.

§ 76. Geſchleiſte Röhren. Geſchleifte Röhren, welche nur in ganz maſſiven
Wänden ſtatthaft ſind, müſſen entweder an den Stellen, wo ihre Neigung ſich ändert,
mit Reinigungsthüren verſehen oder unten mindeſtens 45 Grad gegen die Waage
liegen. An den Brechpunkten ſind die Ecken abzurunden.

§ 77. Beſteigbare Schornſteine für Räucherkammern ꝛc. Schorn-
ſteine für Räucherkammern, Leimküchen, Backöfen und andere Glanzruß abſetzende
Feuerungen müſſen beſteigbar ſein.

§ 78. Wraſenrohr in Küchen, Qualmfänge. In Küchen mit engen
Schornſteinen iſt ein beſonderes Rohr zum Abzug der Waſſerdämpfe anzulegen.
Wraſenrohre und Qualmfänge, welche keine Feuerungen aufnehmen, können in be-
liebigem Querſchnitt angelegt werden. Erhalten dieſelben aber die Durchſchnitte der
Rauchrohre, ſo ſind ſie in jeder Beziehung wie dieſe auszuführen.

§ 79. Schornſteinwangen und Scheidungen, Iſolirung. Die Wan-
gen und Scheidungen gemauerter Schornſteine ſind, wenn nicht bei freiſtehenden
Röhren eine größere Stärke bedingt wird, mindeſtens ½ Stein ſtark anzulegen, iſt
für dieſelben aber eine ſtarke Erhitzung, wie bei Backſchornſteinen oder beſondere
Veranlaſſung zu Bränden, wie bei Räucherkammern zu erwarten, ſo müſſen die
Wangen durchweg einen Stein ſtark ſein. Wangen unter einem Stein Stärke dürfen
nirgends mit Holzverbandſtücken in unmittelbare Berührung treten; der Zwiſchen-
raum gegen dieſelben muß mit einer doppelten, in Verband gelegten Dachſtein-
ſchicht ausgefüllt werden, wenn derſelbe nicht durchweg wenigſtens 10 Zentimeter
weit iſt. Daſſelbe gilt von Kanälen zur Leitung erwärmter Luft und ähnlichen
Anlagen. Alles Schornſteinmauerwerk muß durchweg in vollen Fugen gemauert
und von Außen geputzt oder gefugt werden.

§ 80. Schornſteinköpfe. Schornſteine, welche gerade durch den Dachforſt
treten, müſſen dieſen um 30 Zentimeter überragen; ſolche aber, welche die Dach-
fläche an anderen Stellen durchbrechen, über dieſer an der Höhe liegenden Seite
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über den Forſt hinausgehen.

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[72/0088] Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk. mechaniſcher Vorrichtungen von oben herab erfolgen ſoll, feſtzuſetzen. Für Steige- rohre muß der Querſchnitt rechtwinkelig ſein und den Seiten im Lichten mindeſtens ein Maß von 42 und 47 Zentimeter gegeben werden. Für ruſſiſche Rohre iſt ein rechtwinkliger und ein runder Querſchnitt von einer lichten Weite nicht unter 14 Zentimeter und nicht über 21 Zentimeter geſtattet. Abweichungen von dieſen Maßen ſind nur mit Erlaubniß des Polizei-Präſidiums zuläſſig, wenn die ordnungs- mäßige Reinigung geſichert oder erlaſſen wird. Dampfſchornſteine können beliebigen Querſchnitt haben. Wird das Lichtmaß der ſteigbaren Schornſteine über 60 Zenti- meter ausgedehnt, ſo ſind beſondere Vorkehrungen zur Erleichterung des Verkehrs erforderlich. Ruſſiſche Rohre müſſen auf der ganzen Länge gleichen Querſchnitt haben. Kreisrunde Querſchnitte müſſen mit entſprechenden Formſteinen ausgeführt oder mit Röhren von gebranntem Thon ausgefüttert ſein. Die letzteren dürfen nur in ganz ſenkrechten Schornſteinen angewendet werden. Die inneren Wandungen aller Schornſteine ſind möglichſt glatt herzuſtellen oder zu putzen. § 76. Geſchleiſte Röhren. Geſchleifte Röhren, welche nur in ganz maſſiven Wänden ſtatthaft ſind, müſſen entweder an den Stellen, wo ihre Neigung ſich ändert, mit Reinigungsthüren verſehen oder unten mindeſtens 45 Grad gegen die Waage liegen. An den Brechpunkten ſind die Ecken abzurunden. § 77. Beſteigbare Schornſteine für Räucherkammern ꝛc. Schorn- ſteine für Räucherkammern, Leimküchen, Backöfen und andere Glanzruß abſetzende Feuerungen müſſen beſteigbar ſein. § 78. Wraſenrohr in Küchen, Qualmfänge. In Küchen mit engen Schornſteinen iſt ein beſonderes Rohr zum Abzug der Waſſerdämpfe anzulegen. Wraſenrohre und Qualmfänge, welche keine Feuerungen aufnehmen, können in be- liebigem Querſchnitt angelegt werden. Erhalten dieſelben aber die Durchſchnitte der Rauchrohre, ſo ſind ſie in jeder Beziehung wie dieſe auszuführen. § 79. Schornſteinwangen und Scheidungen, Iſolirung. Die Wan- gen und Scheidungen gemauerter Schornſteine ſind, wenn nicht bei freiſtehenden Röhren eine größere Stärke bedingt wird, mindeſtens ½ Stein ſtark anzulegen, iſt für dieſelben aber eine ſtarke Erhitzung, wie bei Backſchornſteinen oder beſondere Veranlaſſung zu Bränden, wie bei Räucherkammern zu erwarten, ſo müſſen die Wangen durchweg einen Stein ſtark ſein. Wangen unter einem Stein Stärke dürfen nirgends mit Holzverbandſtücken in unmittelbare Berührung treten; der Zwiſchen- raum gegen dieſelben muß mit einer doppelten, in Verband gelegten Dachſtein- ſchicht ausgefüllt werden, wenn derſelbe nicht durchweg wenigſtens 10 Zentimeter weit iſt. Daſſelbe gilt von Kanälen zur Leitung erwärmter Luft und ähnlichen Anlagen. Alles Schornſteinmauerwerk muß durchweg in vollen Fugen gemauert und von Außen geputzt oder gefugt werden. § 80. Schornſteinköpfe. Schornſteine, welche gerade durch den Dachforſt treten, müſſen dieſen um 30 Zentimeter überragen; ſolche aber, welche die Dach- fläche an anderen Stellen durchbrechen, über dieſer an der Höhe liegenden Seite eine Höhe von mindeſtens 50 Zentimeter haben, oder doch mindeſtens 30 Zentimeter über den Forſt hinausgehen.

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/88>, abgerufen am 25.11.2024.