Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.Erstes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk. mechanischer Vorrichtungen von oben herab erfolgen soll, festzusetzen. Für Steige-rohre muß der Querschnitt rechtwinkelig sein und den Seiten im Lichten mindestens ein Maß von 42 und 47 Zentimeter gegeben werden. Für russische Rohre ist ein rechtwinkliger und ein runder Querschnitt von einer lichten Weite nicht unter 14 Zentimeter und nicht über 21 Zentimeter gestattet. Abweichungen von diesen Maßen sind nur mit Erlaubniß des Polizei-Präsidiums zulässig, wenn die ordnungs- mäßige Reinigung gesichert oder erlassen wird. Dampfschornsteine können beliebigen Querschnitt haben. Wird das Lichtmaß der steigbaren Schornsteine über 60 Zenti- meter ausgedehnt, so sind besondere Vorkehrungen zur Erleichterung des Verkehrs erforderlich. Russische Rohre müssen auf der ganzen Länge gleichen Querschnitt haben. Kreisrunde Querschnitte müssen mit entsprechenden Formsteinen ausgeführt oder mit Röhren von gebranntem Thon ausgefüttert sein. Die letzteren dürfen nur in ganz senkrechten Schornsteinen angewendet werden. Die inneren Wandungen aller Schornsteine sind möglichst glatt herzustellen oder zu putzen. § 76. Geschleiste Röhren. Geschleifte Röhren, welche nur in ganz massiven § 77. Besteigbare Schornsteine für Räucherkammern etc. Schorn- § 78. Wrasenrohr in Küchen, Qualmfänge. In Küchen mit engen § 79. Schornsteinwangen und Scheidungen, Isolirung. Die Wan- § 80. Schornsteinköpfe. Schornsteine, welche gerade durch den Dachforst Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk. mechaniſcher Vorrichtungen von oben herab erfolgen ſoll, feſtzuſetzen. Für Steige-rohre muß der Querſchnitt rechtwinkelig ſein und den Seiten im Lichten mindeſtens ein Maß von 42 und 47 Zentimeter gegeben werden. Für ruſſiſche Rohre iſt ein rechtwinkliger und ein runder Querſchnitt von einer lichten Weite nicht unter 14 Zentimeter und nicht über 21 Zentimeter geſtattet. Abweichungen von dieſen Maßen ſind nur mit Erlaubniß des Polizei-Präſidiums zuläſſig, wenn die ordnungs- mäßige Reinigung geſichert oder erlaſſen wird. Dampfſchornſteine können beliebigen Querſchnitt haben. Wird das Lichtmaß der ſteigbaren Schornſteine über 60 Zenti- meter ausgedehnt, ſo ſind beſondere Vorkehrungen zur Erleichterung des Verkehrs erforderlich. Ruſſiſche Rohre müſſen auf der ganzen Länge gleichen Querſchnitt haben. Kreisrunde Querſchnitte müſſen mit entſprechenden Formſteinen ausgeführt oder mit Röhren von gebranntem Thon ausgefüttert ſein. Die letzteren dürfen nur in ganz ſenkrechten Schornſteinen angewendet werden. Die inneren Wandungen aller Schornſteine ſind möglichſt glatt herzuſtellen oder zu putzen. § 76. Geſchleiſte Röhren. Geſchleifte Röhren, welche nur in ganz maſſiven § 77. Beſteigbare Schornſteine für Räucherkammern ꝛc. Schorn- § 78. Wraſenrohr in Küchen, Qualmfänge. In Küchen mit engen § 79. Schornſteinwangen und Scheidungen, Iſolirung. Die Wan- § 80. Schornſteinköpfe. Schornſteine, welche gerade durch den Dachforſt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0088" n="72"/><fw place="top" type="header">Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk.</fw><lb/> mechaniſcher Vorrichtungen von oben herab erfolgen ſoll, feſtzuſetzen. Für Steige-<lb/> rohre muß der Querſchnitt rechtwinkelig ſein und den Seiten im Lichten mindeſtens<lb/> ein Maß von 42 und 47 Zentimeter gegeben werden. Für ruſſiſche Rohre iſt ein<lb/> rechtwinkliger und ein runder Querſchnitt von einer lichten Weite nicht unter<lb/> 14 Zentimeter und nicht über 21 Zentimeter geſtattet. 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Erſtes Kapitel. Das Ziegelmauerwerk.
mechaniſcher Vorrichtungen von oben herab erfolgen ſoll, feſtzuſetzen. Für Steige-
rohre muß der Querſchnitt rechtwinkelig ſein und den Seiten im Lichten mindeſtens
ein Maß von 42 und 47 Zentimeter gegeben werden. Für ruſſiſche Rohre iſt ein
rechtwinkliger und ein runder Querſchnitt von einer lichten Weite nicht unter
14 Zentimeter und nicht über 21 Zentimeter geſtattet. Abweichungen von dieſen
Maßen ſind nur mit Erlaubniß des Polizei-Präſidiums zuläſſig, wenn die ordnungs-
mäßige Reinigung geſichert oder erlaſſen wird. Dampfſchornſteine können beliebigen
Querſchnitt haben. Wird das Lichtmaß der ſteigbaren Schornſteine über 60 Zenti-
meter ausgedehnt, ſo ſind beſondere Vorkehrungen zur Erleichterung des Verkehrs
erforderlich. Ruſſiſche Rohre müſſen auf der ganzen Länge gleichen Querſchnitt
haben. Kreisrunde Querſchnitte müſſen mit entſprechenden Formſteinen ausgeführt
oder mit Röhren von gebranntem Thon ausgefüttert ſein. Die letzteren dürfen nur
in ganz ſenkrechten Schornſteinen angewendet werden. Die inneren Wandungen aller
Schornſteine ſind möglichſt glatt herzuſtellen oder zu putzen.
§ 76. Geſchleiſte Röhren. Geſchleifte Röhren, welche nur in ganz maſſiven
Wänden ſtatthaft ſind, müſſen entweder an den Stellen, wo ihre Neigung ſich ändert,
mit Reinigungsthüren verſehen oder unten mindeſtens 45 Grad gegen die Waage
liegen. An den Brechpunkten ſind die Ecken abzurunden.
§ 77. Beſteigbare Schornſteine für Räucherkammern ꝛc. Schorn-
ſteine für Räucherkammern, Leimküchen, Backöfen und andere Glanzruß abſetzende
Feuerungen müſſen beſteigbar ſein.
§ 78. Wraſenrohr in Küchen, Qualmfänge. In Küchen mit engen
Schornſteinen iſt ein beſonderes Rohr zum Abzug der Waſſerdämpfe anzulegen.
Wraſenrohre und Qualmfänge, welche keine Feuerungen aufnehmen, können in be-
liebigem Querſchnitt angelegt werden. Erhalten dieſelben aber die Durchſchnitte der
Rauchrohre, ſo ſind ſie in jeder Beziehung wie dieſe auszuführen.
§ 79. Schornſteinwangen und Scheidungen, Iſolirung. Die Wan-
gen und Scheidungen gemauerter Schornſteine ſind, wenn nicht bei freiſtehenden
Röhren eine größere Stärke bedingt wird, mindeſtens ½ Stein ſtark anzulegen, iſt
für dieſelben aber eine ſtarke Erhitzung, wie bei Backſchornſteinen oder beſondere
Veranlaſſung zu Bränden, wie bei Räucherkammern zu erwarten, ſo müſſen die
Wangen durchweg einen Stein ſtark ſein. Wangen unter einem Stein Stärke dürfen
nirgends mit Holzverbandſtücken in unmittelbare Berührung treten; der Zwiſchen-
raum gegen dieſelben muß mit einer doppelten, in Verband gelegten Dachſtein-
ſchicht ausgefüllt werden, wenn derſelbe nicht durchweg wenigſtens 10 Zentimeter
weit iſt. Daſſelbe gilt von Kanälen zur Leitung erwärmter Luft und ähnlichen
Anlagen. Alles Schornſteinmauerwerk muß durchweg in vollen Fugen gemauert
und von Außen geputzt oder gefugt werden.
§ 80. Schornſteinköpfe. Schornſteine, welche gerade durch den Dachforſt
treten, müſſen dieſen um 30 Zentimeter überragen; ſolche aber, welche die Dach-
fläche an anderen Stellen durchbrechen, über dieſer an der Höhe liegenden Seite
eine Höhe von mindeſtens 50 Zentimeter haben, oder doch mindeſtens 30 Zentimeter
über den Forſt hinausgehen.
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