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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.

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Die Schornsteine: Bauordnung für Oesterreich.

§ 46. Schliefbare Rauchfänge müssen inwendig wenigstens 48 Zentimeter im
Quadrat enthalten; sie sind aus Mauerwerk mit der halben Ziegellänge auszu-
führen, und müssen wenigstens 0,6 Meter über dem Dachfirst erhöht sein. *)

Rauchfänge, die für größere Feuerungen dienen, wie z. B. bei Bäckern, Hafnern
und sonstigen Feuerarbeitern, müssen so gebaut werden, daß die Nachbarschaft durch
den Rauch nicht belästigt wird. Sie sind mit einer Klappe oder einem Schieber
zu versehen.

An hohen freistehenden Rauchfängen müssen Steigeisen angebracht sein.

§ 47. Nur in den Gebäuden, welche nach den Bestimmungen des § 31 erbaut
sind, ist der Bau und die Benutzung der engen (russischen) Rauchfänge unter fol-
genden Vorschriften gestattet:

1) Enge russische Rauchfänge müssen rund sein. Für einfache geschlossene
Feuerungen dürfen sie nicht unter 15 Zentimeter im Durchschnitte haben.
Für mehrere Oefen oder Feuerungen müssen sie wenigstens 21 Zentimeter
im Durchschnitt haben.
2) In jedem Geschosse hat jede Heizgruppe ihren eigenen Rauchfang zu erhalten,
welcher bis über das Dach für sich aufgeführt werden muß.
3) Die innere Fläche enger Rauchfänge muß möglichst glatt sein.
4) Diese Rauchfänge sind möglichst senkrecht herzustellen. Schleifungen unter
60 Grad gegen die Horizontallinie dürfen in der Regel nicht stattfinden;
sollten aber solche ausnahmsweise bewilligt werden, so müssen an den
Punkten, wo die Ziehung geschieht, Putzthürchen angebracht werden, und
es ist am Beginne der Abweichung von der verticalen Linie Vorsorge
gegen die Beschädigung der inneren Schornsteinwandung durch das Auf-
schlagen der Putzbürstenkugel zu treffen.
5) Jede enge Rauchröhre muß unten, wo sie anfängt. und auf dem obersten
Dachboden behufs der Reinigung von dem staubartigen Ruße mit einer
Seitenöffnung von erforderlicher Größe, und zwar auf dem Dachboden
1,25 Meter über dem Dachbodenpflaster oder den Lauftreppen versehen sein.
Diese Oeffnungen sind mit zwei von einander getrennten, eisernen, in
Falzen schlagenden, zum Absperren eingerichteten Putzthürchen genau zu
verschließen. Insofern in der Nähe der Putzthürchen Holzwerk nicht ver-
mieden werden kann, muß dasselbe mit Eisenblech verschlagen werden.

§ 48. Die Zusammenziehung mehrerer schliefbarer Rauchfänge in einem Rauch-
schlott und die Einmündung der Rauchröhren in den Rauchmantel der Küche oder
in den Rauchfang eines zweiten Wohngebäudes ist nicht gestattet. Auch dürfen keine
langen eisernen Rauchröhren durch mehrere Wohnbestandtheile in entfernte Rauch-
fänge geführt werden.

Bei Neubauten ist es gänzlich untersagt, Rauchröhren aus den Häusern gegen
die Gasse oder gegen den Hof auszumünden. Auf die Gasse ausmündende Rauch-
röhren, wo sie etwa noch bestehen, sind binnen eines vom Magistrate festzusetzenden
Termins abzustellen.

*) Die österr. Bauordnungen haben noch Fußmaße und das alte Steinformat; hier haben
wir beide in das Metermaß übertragen. D. Verf.
Die Schornſteine: Bauordnung für Oeſterreich.

§ 46. Schliefbare Rauchfänge müſſen inwendig wenigſtens 48 Zentimeter im
Quadrat enthalten; ſie ſind aus Mauerwerk mit der halben Ziegellänge auszu-
führen, und müſſen wenigſtens 0,6 Meter über dem Dachfirſt erhöht ſein. *)

Rauchfänge, die für größere Feuerungen dienen, wie z. B. bei Bäckern, Hafnern
und ſonſtigen Feuerarbeitern, müſſen ſo gebaut werden, daß die Nachbarſchaft durch
den Rauch nicht beläſtigt wird. Sie ſind mit einer Klappe oder einem Schieber
zu verſehen.

An hohen freiſtehenden Rauchfängen müſſen Steigeiſen angebracht ſein.

§ 47. Nur in den Gebäuden, welche nach den Beſtimmungen des § 31 erbaut
ſind, iſt der Bau und die Benutzung der engen (ruſſiſchen) Rauchfänge unter fol-
genden Vorſchriften geſtattet:

1) Enge ruſſiſche Rauchfänge müſſen rund ſein. Für einfache geſchloſſene
Feuerungen dürfen ſie nicht unter 15 Zentimeter im Durchſchnitte haben.
Für mehrere Oefen oder Feuerungen müſſen ſie wenigſtens 21 Zentimeter
im Durchſchnitt haben.
2) In jedem Geſchoſſe hat jede Heizgruppe ihren eigenen Rauchfang zu erhalten,
welcher bis über das Dach für ſich aufgeführt werden muß.
3) Die innere Fläche enger Rauchfänge muß möglichſt glatt ſein.
4) Dieſe Rauchfänge ſind möglichſt ſenkrecht herzuſtellen. Schleifungen unter
60 Grad gegen die Horizontallinie dürfen in der Regel nicht ſtattfinden;
ſollten aber ſolche ausnahmsweiſe bewilligt werden, ſo müſſen an den
Punkten, wo die Ziehung geſchieht, Putzthürchen angebracht werden, und
es iſt am Beginne der Abweichung von der verticalen Linie Vorſorge
gegen die Beſchädigung der inneren Schornſteinwandung durch das Auf-
ſchlagen der Putzbürſtenkugel zu treffen.
5) Jede enge Rauchröhre muß unten, wo ſie anfängt. und auf dem oberſten
Dachboden behufs der Reinigung von dem ſtaubartigen Ruße mit einer
Seitenöffnung von erforderlicher Größe, und zwar auf dem Dachboden
1,25 Meter über dem Dachbodenpflaſter oder den Lauftreppen verſehen ſein.
Dieſe Oeffnungen ſind mit zwei von einander getrennten, eiſernen, in
Falzen ſchlagenden, zum Abſperren eingerichteten Putzthürchen genau zu
verſchließen. Inſofern in der Nähe der Putzthürchen Holzwerk nicht ver-
mieden werden kann, muß daſſelbe mit Eiſenblech verſchlagen werden.

§ 48. Die Zuſammenziehung mehrerer ſchliefbarer Rauchfänge in einem Rauch-
ſchlott und die Einmündung der Rauchröhren in den Rauchmantel der Küche oder
in den Rauchfang eines zweiten Wohngebäudes iſt nicht geſtattet. Auch dürfen keine
langen eiſernen Rauchröhren durch mehrere Wohnbeſtandtheile in entfernte Rauch-
fänge geführt werden.

Bei Neubauten iſt es gänzlich unterſagt, Rauchröhren aus den Häuſern gegen
die Gaſſe oder gegen den Hof auszumünden. Auf die Gaſſe ausmündende Rauch-
röhren, wo ſie etwa noch beſtehen, ſind binnen eines vom Magiſtrate feſtzuſetzenden
Termins abzuſtellen.

*) Die öſterr. Bauordnungen haben noch Fußmaße und das alte Steinformat; hier haben
wir beide in das Metermaß übertragen. D. Verf.
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[75/0091] Die Schornſteine: Bauordnung für Oeſterreich. § 46. Schliefbare Rauchfänge müſſen inwendig wenigſtens 48 Zentimeter im Quadrat enthalten; ſie ſind aus Mauerwerk mit der halben Ziegellänge auszu- führen, und müſſen wenigſtens 0,6 Meter über dem Dachfirſt erhöht ſein. *) Rauchfänge, die für größere Feuerungen dienen, wie z. B. bei Bäckern, Hafnern und ſonſtigen Feuerarbeitern, müſſen ſo gebaut werden, daß die Nachbarſchaft durch den Rauch nicht beläſtigt wird. Sie ſind mit einer Klappe oder einem Schieber zu verſehen. An hohen freiſtehenden Rauchfängen müſſen Steigeiſen angebracht ſein. § 47. Nur in den Gebäuden, welche nach den Beſtimmungen des § 31 erbaut ſind, iſt der Bau und die Benutzung der engen (ruſſiſchen) Rauchfänge unter fol- genden Vorſchriften geſtattet: 1) Enge ruſſiſche Rauchfänge müſſen rund ſein. Für einfache geſchloſſene Feuerungen dürfen ſie nicht unter 15 Zentimeter im Durchſchnitte haben. Für mehrere Oefen oder Feuerungen müſſen ſie wenigſtens 21 Zentimeter im Durchſchnitt haben. 2) In jedem Geſchoſſe hat jede Heizgruppe ihren eigenen Rauchfang zu erhalten, welcher bis über das Dach für ſich aufgeführt werden muß. 3) Die innere Fläche enger Rauchfänge muß möglichſt glatt ſein. 4) Dieſe Rauchfänge ſind möglichſt ſenkrecht herzuſtellen. Schleifungen unter 60 Grad gegen die Horizontallinie dürfen in der Regel nicht ſtattfinden; ſollten aber ſolche ausnahmsweiſe bewilligt werden, ſo müſſen an den Punkten, wo die Ziehung geſchieht, Putzthürchen angebracht werden, und es iſt am Beginne der Abweichung von der verticalen Linie Vorſorge gegen die Beſchädigung der inneren Schornſteinwandung durch das Auf- ſchlagen der Putzbürſtenkugel zu treffen. 5) Jede enge Rauchröhre muß unten, wo ſie anfängt. und auf dem oberſten Dachboden behufs der Reinigung von dem ſtaubartigen Ruße mit einer Seitenöffnung von erforderlicher Größe, und zwar auf dem Dachboden 1,25 Meter über dem Dachbodenpflaſter oder den Lauftreppen verſehen ſein. Dieſe Oeffnungen ſind mit zwei von einander getrennten, eiſernen, in Falzen ſchlagenden, zum Abſperren eingerichteten Putzthürchen genau zu verſchließen. Inſofern in der Nähe der Putzthürchen Holzwerk nicht ver- mieden werden kann, muß daſſelbe mit Eiſenblech verſchlagen werden. § 48. Die Zuſammenziehung mehrerer ſchliefbarer Rauchfänge in einem Rauch- ſchlott und die Einmündung der Rauchröhren in den Rauchmantel der Küche oder in den Rauchfang eines zweiten Wohngebäudes iſt nicht geſtattet. Auch dürfen keine langen eiſernen Rauchröhren durch mehrere Wohnbeſtandtheile in entfernte Rauch- fänge geführt werden. Bei Neubauten iſt es gänzlich unterſagt, Rauchröhren aus den Häuſern gegen die Gaſſe oder gegen den Hof auszumünden. Auf die Gaſſe ausmündende Rauch- röhren, wo ſie etwa noch beſtehen, ſind binnen eines vom Magiſtrate feſtzuſetzenden Termins abzuſtellen. *) Die öſterr. Bauordnungen haben noch Fußmaße und das alte Steinformat; hier haben wir beide in das Metermaß übertragen. D. Verf.

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/91>, abgerufen am 25.11.2024.