Werner, Reinhold von: Erinnerungen und Bilder aus dem Seeleben. Berlin, 1880.Werner gewisse Bedingungen zu knüpfen, die namentlich den Deutschenin Cartagena und den übrigen Küstenstädten zu Gute kommen sollten. Diese Bedingungen wurden in einem schriftlichen Ab- kommen formulirt und den drei Abgeordneten übergeben, um sie der Junta zur Genehmigung vorzulegen. Die Junta war zwar keine vom deutschen Reiche anerkannte, aber doch die augen- blicklich factische Regierung. Vermöge der Kriegsschiffe, welchen die legitime Regierung in Madrid keine anderen entgegenzustellen vermochte, dominirte sie an der ganzen Südküste und die dort ansässigen Deutschen und Fremden waren ihren etwaigen Ge- waltacten Preis gegeben. Es mußte also mit den Thatsachen gerechnet und wenn sich eine Gelegenheit bot, ohne Blutvergießen solche Gewaltacte zu hindern und unseren deutschen Landsleuten wirksamen Schutz zu gewähren, diese ergriffen werden. Das Abkommen lautete seinem Sinne nach folgendermaßen: 1. Der Commodore Werner, Commandant S. M. Panzer- 2. Der Herr Antonio Galvez Arce, Commandant (gefe) 3. Herr Galvez und die übrigen Unterzeichner dieses Ab- 4. Ebenso verpflichtet sich die genannte Junta, keines der Werner gewiſſe Bedingungen zu knüpfen, die namentlich den Deutſchenin Cartagena und den übrigen Küſtenſtädten zu Gute kommen ſollten. Dieſe Bedingungen wurden in einem ſchriftlichen Ab- kommen formulirt und den drei Abgeordneten übergeben, um ſie der Junta zur Genehmigung vorzulegen. Die Junta war zwar keine vom deutſchen Reiche anerkannte, aber doch die augen- blicklich factiſche Regierung. Vermöge der Kriegsſchiffe, welchen die legitime Regierung in Madrid keine anderen entgegenzuſtellen vermochte, dominirte ſie an der ganzen Südküſte und die dort anſäſſigen Deutſchen und Fremden waren ihren etwaigen Ge- waltacten Preis gegeben. Es mußte alſo mit den Thatſachen gerechnet und wenn ſich eine Gelegenheit bot, ohne Blutvergießen ſolche Gewaltacte zu hindern und unſeren deutſchen Landsleuten wirkſamen Schutz zu gewähren, dieſe ergriffen werden. Das Abkommen lautete ſeinem Sinne nach folgendermaßen: 1. Der Commodore Werner, Commandant S. M. Panzer- 2. Der Herr Antonio Galvez Arce, Commandant (gefe) 3. Herr Galvez und die übrigen Unterzeichner dieſes Ab- 4. Ebenſo verpflichtet ſich die genannte Junta, keines der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0404" n="392"/><fw place="top" type="header">Werner</fw><lb/> gewiſſe Bedingungen zu knüpfen, die namentlich den Deutſchen<lb/> in Cartagena und den übrigen Küſtenſtädten zu Gute kommen<lb/> ſollten. Dieſe Bedingungen wurden in einem ſchriftlichen Ab-<lb/> kommen formulirt und den drei Abgeordneten übergeben, um<lb/> ſie der Junta zur Genehmigung vorzulegen. Die Junta war<lb/> zwar keine vom deutſchen Reiche anerkannte, aber doch die augen-<lb/> blicklich factiſche Regierung. Vermöge der Kriegsſchiffe, welchen<lb/> die legitime Regierung in Madrid keine anderen entgegenzuſtellen<lb/> vermochte, dominirte ſie an der ganzen Südküſte und die dort<lb/> anſäſſigen Deutſchen und Fremden waren ihren etwaigen Ge-<lb/> waltacten Preis gegeben. Es mußte alſo mit den Thatſachen<lb/> gerechnet und wenn ſich eine Gelegenheit bot, ohne Blutvergießen<lb/> ſolche Gewaltacte zu hindern und unſeren deutſchen Landsleuten<lb/> wirkſamen Schutz zu gewähren, dieſe ergriffen werden.</p><lb/> <p>Das Abkommen lautete ſeinem Sinne nach folgendermaßen:</p><lb/> <p>1. Der Commodore Werner, Commandant S. M. Panzer-<lb/> fregatte „Friedrich Karl“, hat ſich genöthigt geſehen, den bewaff-<lb/> neten Dampfer „Vigilante“, auf Grund der von ihm geführten<lb/> und den Kriegsmarinen nicht bekannten Flagge, mit Beſchlag zu<lb/> belegen.</p><lb/> <p>2. Der Herr Antonio Galvez Arce, Commandant <hi rendition="#aq">(gefe)</hi><lb/> der „Vigilante“, erkennt dieſe Beſchlagnahme als berechtigt an,<lb/> jedoch wird Commodore Werner die Beſatzung des genannten<lb/> Schiffes freilaſſen.</p><lb/> <p>3. Herr Galvez und die übrigen Unterzeichner dieſes Ab-<lb/> kommens (die Vertreter der Junta) verpflichten ſich, Leben und<lb/> Gut aller Deutſchen oder ſonſtigen Fremden, die ſich in Carta-<lb/> gena oder unter Jurisdiction des am letzteren Orte gebildeten<lb/> Wohlfahrtsausſchuſſes <hi rendition="#aq">(junta de salud publica)</hi> befinden, zu<lb/> reſpectiren.</p><lb/> <p>4. Ebenſo verpflichtet ſich die genannte Junta, keines der<lb/> gegenwärtig im Hafen von Cartagena vor Anker liegenden<lb/> Kriegsſchiffe bis zum 28. d. M., bis wohin Inſtructionen der<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [392/0404]
Werner
gewiſſe Bedingungen zu knüpfen, die namentlich den Deutſchen
in Cartagena und den übrigen Küſtenſtädten zu Gute kommen
ſollten. Dieſe Bedingungen wurden in einem ſchriftlichen Ab-
kommen formulirt und den drei Abgeordneten übergeben, um
ſie der Junta zur Genehmigung vorzulegen. Die Junta war
zwar keine vom deutſchen Reiche anerkannte, aber doch die augen-
blicklich factiſche Regierung. Vermöge der Kriegsſchiffe, welchen
die legitime Regierung in Madrid keine anderen entgegenzuſtellen
vermochte, dominirte ſie an der ganzen Südküſte und die dort
anſäſſigen Deutſchen und Fremden waren ihren etwaigen Ge-
waltacten Preis gegeben. Es mußte alſo mit den Thatſachen
gerechnet und wenn ſich eine Gelegenheit bot, ohne Blutvergießen
ſolche Gewaltacte zu hindern und unſeren deutſchen Landsleuten
wirkſamen Schutz zu gewähren, dieſe ergriffen werden.
Das Abkommen lautete ſeinem Sinne nach folgendermaßen:
1. Der Commodore Werner, Commandant S. M. Panzer-
fregatte „Friedrich Karl“, hat ſich genöthigt geſehen, den bewaff-
neten Dampfer „Vigilante“, auf Grund der von ihm geführten
und den Kriegsmarinen nicht bekannten Flagge, mit Beſchlag zu
belegen.
2. Der Herr Antonio Galvez Arce, Commandant (gefe)
der „Vigilante“, erkennt dieſe Beſchlagnahme als berechtigt an,
jedoch wird Commodore Werner die Beſatzung des genannten
Schiffes freilaſſen.
3. Herr Galvez und die übrigen Unterzeichner dieſes Ab-
kommens (die Vertreter der Junta) verpflichten ſich, Leben und
Gut aller Deutſchen oder ſonſtigen Fremden, die ſich in Carta-
gena oder unter Jurisdiction des am letzteren Orte gebildeten
Wohlfahrtsausſchuſſes (junta de salud publica) befinden, zu
reſpectiren.
4. Ebenſo verpflichtet ſich die genannte Junta, keines der
gegenwärtig im Hafen von Cartagena vor Anker liegenden
Kriegsſchiffe bis zum 28. d. M., bis wohin Inſtructionen der
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