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Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893.

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I. 7. Die verfassung.
arkhonton kuameuontai te aute (Reiske für taute te) emera kai
kerukos kai presbeias kai sunedron. d. h. es ist nicht wählbar, wer
zu den beamten der ersten aristotelischen kategorie gehört, oder in
diplomatischer mission ausserhalb 28) oder in dem in Athen sitzenden
bundesrate 29) verwandt ist. es fehlt also die zweite kategorie. das tut

28) Solche herolde müssen dann eine viel grössere rolle spielen, sind keine
subalternen und sind nicht dauernd beschäftigt wie Eukles und sein geschlecht.
es gab wol damals diese archaische institution nicht mehr, die durch die gesandt-
schaften ersetzt war; aber Anthemokritos und Melesippides dürften zeigen, dass noch
432 die alte rituelle form der diplomatischen missionen vorkam, und für religiöse
sendungen, wie die verkündigung des gottesfriedens der Olympien, sind immer
herolde verwendet. hier ist die formel bewahrt wie in der geschäftsordnung des
volkes. wie der höchste adel das heroldgeschlecht umfasst, und doch der popa auf
griechisch ein kerux ist (Kleidemos bei Athen. 660), so ist es im politischen leben
sowol der fetialis wie der huissier. in der alten zeit war freilich der popa selbst
nichts geringes. Dolon Eumedeos uios kerukos theioio polukhrusos polukhalkos K 314.
das gealterte Athen hat in dem kerux tes en Areio pago boules wieder eine hohe
würde aus dem gemacht, was Euripides als latreia verachtete.
29) Wenn der eid ächt ist, so kann diese erklärung nicht umgangen werden,
denn sunedroi können als keine anderen leute genommen werden, während eine
behörde des namens in Athen existirt, und keine andere bekannt ist. es ist freilich
die herrschende meinung, der auch Busolt seine früher entgegengesetzte ansicht
gebeugt hat, Athen wäre im bundesrate nicht vertreten gewesen; aber wie will man
dem zeugnis entgehn? ich kenne niemand, der attischer sunedros gewesen ist, und
räume ein, dass die schilderung des Aischines 2, 86, 3, 74 den eindruck erweckt,
als wären 346 keine Athener im bundesrate gewesen. andererseits ist ein ausdruck
sunedroi ton summakhon mehrdeutig: man kann darin die unterscheidung von den
sunedroi ton Athenaion sehn. wenn diese 346 von der partei des Demosthenes
waren, so waren sie keine zeugen für Aischines. und der ausdruck summakhoi selbst
schliesst die Athener weder notwendig immer aus noch ein: das tut er nur in dem
munde des Atheners vor Athenern. das tut er auch in den zeiten des Reiches; aber als
dessen sunedrion in Delos war, muss Athen dort vertreten gewesen sein; damals muss
also summakhoi auch alle umfasst haben, den vorort inclusive. 346 waren nur
geringe so gut wie abhängige inseln neben Athen im bunde; aber als Theben Euboia
Chios Rhodos u. s. w. darin waren, kann Athen unmöglich auf eine vertretung im
bundesrate verzichtet haben: die ganze stiftung will ja einen bund ohne vorort schaffen.
und nun sehe man in der stiftungsurkunde (CIA II 17, 41) "wenn ein Athener in
einer bundesstadt grundbesitz erwirbt, exeinai to boulomenoi ton summakhon phenai
pros tous sunedros ton summakhon, oi de sunedroi apodomenoi apodonton to men
emusu toi phenanti, to de allo koinon esto ton summakhon." sollen wir da das letzte
so fassen, dass es einen besitz der bundesgenossen exclusiv Athens gibt? soll Athen
einen bürger vor ein gericht stellen, in dem es nicht vertreten ist? in dem folgenden
paragraphen werden freilich als richter Athenaioi kai summakhoi genannt, vor die
ein verbrechen kommt, das von Athenern und bündnern eben so gut begangen
werden konnte; aber das schlägt nicht durch, denn hier handelt es sich nicht um

I. 7. Die verfassung.
ἀϱχόντων κυαμεύονται τῇ αὐτῇ (Reiske für ταύτῃ τῇ) ἡμέϱᾳ καὶ
κήϱυκος καὶ πϱεσβείας καὶ συνέδϱων. d. h. es ist nicht wählbar, wer
zu den beamten der ersten aristotelischen kategorie gehört, oder in
diplomatischer mission auſserhalb 28) oder in dem in Athen sitzenden
bundesrate 29) verwandt ist. es fehlt also die zweite kategorie. das tut

28) Solche herolde müssen dann eine viel gröſsere rolle spielen, sind keine
subalternen und sind nicht dauernd beschäftigt wie Eukles und sein geschlecht.
es gab wol damals diese archaische institution nicht mehr, die durch die gesandt-
schaften ersetzt war; aber Anthemokritos und Melesippides dürften zeigen, daſs noch
432 die alte rituelle form der diplomatischen missionen vorkam, und für religiöse
sendungen, wie die verkündigung des gottesfriedens der Olympien, sind immer
herolde verwendet. hier ist die formel bewahrt wie in der geschäftsordnung des
volkes. wie der höchste adel das heroldgeschlecht umfaſst, und doch der popa auf
griechisch ein κῆϱυξ ist (Kleidemos bei Athen. 660), so ist es im politischen leben
sowol der fetialis wie der huissier. in der alten zeit war freilich der popa selbst
nichts geringes. Δόλων Ἐυμήδεος υἱὸς κήϱυκος ϑείοιο πολύχϱυσος πολύχαλκος Κ 314.
das gealterte Athen hat in dem κῆϱυξ τῆς ἐν Ἀϱείῳ πάγῳ βουλῆς wieder eine hohe
würde aus dem gemacht, was Euripides als λατϱεία verachtete.
29) Wenn der eid ächt ist, so kann diese erklärung nicht umgangen werden,
denn σύνεδϱοι können als keine anderen leute genommen werden, während eine
behörde des namens in Athen existirt, und keine andere bekannt ist. es ist freilich
die herrschende meinung, der auch Busolt seine früher entgegengesetzte ansicht
gebeugt hat, Athen wäre im bundesrate nicht vertreten gewesen; aber wie will man
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räume ein, daſs die schilderung des Aischines 2, 86, 3, 74 den eindruck erweckt,
als wären 346 keine Athener im bundesrate gewesen. andererseits ist ein ausdruck
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waren, so waren sie keine zeugen für Aischines. und der ausdruck σύμμαχοι selbst
schlieſst die Athener weder notwendig immer aus noch ein: das tut er nur in dem
munde des Atheners vor Athenern. das tut er auch in den zeiten des Reiches; aber als
dessen συνέδϱιον in Delos war, muſs Athen dort vertreten gewesen sein; damals muſs
also σύμμαχοι auch alle umfaſst haben, den vorort inclusive. 346 waren nur
geringe so gut wie abhängige inseln neben Athen im bunde; aber als Theben Euboia
Chios Rhodos u. s. w. darin waren, kann Athen unmöglich auf eine vertretung im
bundesrate verzichtet haben: die ganze stiftung will ja einen bund ohne vorort schaffen.
und nun sehe man in der stiftungsurkunde (CIA II 17, 41) “wenn ein Athener in
einer bundesstadt grundbesitz erwirbt, ἐξεῖναι τῷ βουλομένωι τῶν συμμάχων φῆναι
πϱὸς τοὺς συνέδϱος τῶν συμμάχων, οἱ δὲ σύνεδϱοι ἀποδόμενοι ἀποδόντων τὸ μὲν
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so fassen, daſs es einen besitz der bundesgenossen exclusiv Athens gibt? soll Athen
einen bürger vor ein gericht stellen, in dem es nicht vertreten ist? in dem folgenden
paragraphen werden freilich als richter Ἀϑηναῖοι καὶ σύμμαχοι genannt, vor die
ein verbrechen kommt, das von Athenern und bündnern eben so gut begangen
werden konnte; aber das schlägt nicht durch, denn hier handelt es sich nicht um
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[202/0216] I. 7. Die verfassung. ἀϱχόντων κυαμεύονται τῇ αὐτῇ (Reiske für ταύτῃ τῇ) ἡμέϱᾳ καὶ κήϱυκος καὶ πϱεσβείας καὶ συνέδϱων. d. h. es ist nicht wählbar, wer zu den beamten der ersten aristotelischen kategorie gehört, oder in diplomatischer mission auſserhalb 28) oder in dem in Athen sitzenden bundesrate 29) verwandt ist. es fehlt also die zweite kategorie. das tut 28) Solche herolde müssen dann eine viel gröſsere rolle spielen, sind keine subalternen und sind nicht dauernd beschäftigt wie Eukles und sein geschlecht. es gab wol damals diese archaische institution nicht mehr, die durch die gesandt- schaften ersetzt war; aber Anthemokritos und Melesippides dürften zeigen, daſs noch 432 die alte rituelle form der diplomatischen missionen vorkam, und für religiöse sendungen, wie die verkündigung des gottesfriedens der Olympien, sind immer herolde verwendet. hier ist die formel bewahrt wie in der geschäftsordnung des volkes. wie der höchste adel das heroldgeschlecht umfaſst, und doch der popa auf griechisch ein κῆϱυξ ist (Kleidemos bei Athen. 660), so ist es im politischen leben sowol der fetialis wie der huissier. in der alten zeit war freilich der popa selbst nichts geringes. Δόλων Ἐυμήδεος υἱὸς κήϱυκος ϑείοιο πολύχϱυσος πολύχαλκος Κ 314. das gealterte Athen hat in dem κῆϱυξ τῆς ἐν Ἀϱείῳ πάγῳ βουλῆς wieder eine hohe würde aus dem gemacht, was Euripides als λατϱεία verachtete. 29) Wenn der eid ächt ist, so kann diese erklärung nicht umgangen werden, denn σύνεδϱοι können als keine anderen leute genommen werden, während eine behörde des namens in Athen existirt, und keine andere bekannt ist. es ist freilich die herrschende meinung, der auch Busolt seine früher entgegengesetzte ansicht gebeugt hat, Athen wäre im bundesrate nicht vertreten gewesen; aber wie will man dem zeugnis entgehn? ich kenne niemand, der attischer σύνεδϱος gewesen ist, und räume ein, daſs die schilderung des Aischines 2, 86, 3, 74 den eindruck erweckt, als wären 346 keine Athener im bundesrate gewesen. andererseits ist ein ausdruck σύνεδϱοι τῶν συμμάχων mehrdeutig: man kann darin die unterscheidung von den σύνεδϱοι τῶν Ἀϑηναίων sehn. wenn diese 346 von der partei des Demosthenes waren, so waren sie keine zeugen für Aischines. und der ausdruck σύμμαχοι selbst schlieſst die Athener weder notwendig immer aus noch ein: das tut er nur in dem munde des Atheners vor Athenern. das tut er auch in den zeiten des Reiches; aber als dessen συνέδϱιον in Delos war, muſs Athen dort vertreten gewesen sein; damals muſs also σύμμαχοι auch alle umfaſst haben, den vorort inclusive. 346 waren nur geringe so gut wie abhängige inseln neben Athen im bunde; aber als Theben Euboia Chios Rhodos u. s. w. darin waren, kann Athen unmöglich auf eine vertretung im bundesrate verzichtet haben: die ganze stiftung will ja einen bund ohne vorort schaffen. und nun sehe man in der stiftungsurkunde (CIA II 17, 41) “wenn ein Athener in einer bundesstadt grundbesitz erwirbt, ἐξεῖναι τῷ βουλομένωι τῶν συμμάχων φῆναι πϱὸς τοὺς συνέδϱος τῶν συμμάχων, οἱ δὲ σύνεδϱοι ἀποδόμενοι ἀποδόντων τὸ μὲν ἥμυσυ τῶι φήναντι, τὸ δὲ ἄλλο κοινὸν ἔστω τῶν συμμάχων.” sollen wir da das letzte so fassen, daſs es einen besitz der bundesgenossen exclusiv Athens gibt? soll Athen einen bürger vor ein gericht stellen, in dem es nicht vertreten ist? in dem folgenden paragraphen werden freilich als richter Ἀϑηναῖοι καὶ σύμμαχοι genannt, vor die ein verbrechen kommt, das von Athenern und bündnern eben so gut begangen werden konnte; aber das schlägt nicht durch, denn hier handelt es sich nicht um

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Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles01_1893/216>, abgerufen am 24.11.2024.