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Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893.

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I. 7. Die verfassung.
sätzlichen totschlag begangen an Athenern, dies auch in dem falle, dass
der tod die unbeabsichtigte folge einer nicht von dem angeklagten eigen-
händig vollzogenen aber allerdings von ihm (rechtlich) vollzogenen und
beabsichtigten handlung war138), endlich über mord und totschlag von nicht-
bürgern; am Delphinion über gerechten totschlag, an der Phreattys über
den einerlei welcher bluttat geziehenen wegen blutes landflüchtigen. von
allen vier gerichtsstätten gilt, dass die verhandlung unter freiem himmel,
aber in heiligem bezirke vor sich geht, und dass der könig seinen kranz
ablegt: offenbar nach der analogie der trauer.139) das gericht, das der

mitgemacht hat, also in ihnen immer nur richter gesehn hat, kann sich weder über
die änderung der besetzung dieser stellen noch über die beibehaltung des namens
wundern. ob die gerichtshöfe und der ephetenname übrigens 322 überdauert haben,
weiss ich nicht. nur Pausaniasschwärmer können sie durch alle jahrhunderte schleppen.
138) So allein gestattet die logik diese bouleusis aufzufassen, und genau dazu
stimmt die sechste rede Antiphons, in der es sich um ein akousion und um bouleusis
handelt, und die vor dem Palladion gehalten ist: da es andres aristoi kai arista
bebiokotes waren, die zu gericht sassen, sind auch die schlussworte dieser rede
ganz angebracht, die nur auf gewöhnliche heliasten nicht passen. übrigens war
der verklagte schuldig, wenn er nicht einen andern schuldigen, nämlich den,
der den knaben apekteinen akon e kheiri aramenos e bouleusas aufwies, was
er nicht wollte (15): denn der zufall entbindet eben nicht von der verantwortung
für akousia. nur in einem so kleinen stücke ist Passows schöne darlegung über
die bouleusis berichtigt: die juristische logik bleibt eben stehn, und die un-
logik irrlichtelirt weiter. aber schuld hat auch Aristoteles, der so wortkarg ist,
dass er oben sogar bei dem trauma keine bestimmung zusetzt, obwol doch ein
trauma auch eine graphe ubreos und eine dike aikias begründen kann. bei dieser
bouleusis handelt es sich um bouleusis ex on apethanen dia phonou akousiou. die
logik subsummirt sie zwar von selbst unter die akousia, aber da sich etwas be-
absichtigtes und etwas unfreiwilliges auszuschliessen scheinen, so war die hervor-
hebung wider die sykophanten allerdings am platze.
139) dikazein geht in dieser zeile notwendigerweise auf dieselbe dauernde
tätigkeit wie in der vorigen. der scharfsinnige schluss Kirchhoffs, dass der könig
auf dem Areopage mitabgestimmt und deshalb den kranz abgesetzt hätte, war also
ein fehlschluss, und die bekränzung tut nichts zu dem stimmstein der Athena. mit
den 51 epheten hat er sicher nicht mitgestimmt, sonst würde die zahl ja gerade
geworden sein. die zahl der Areopagiten war unbestimmt, also hat sich dort der
grundsatz zuerst entwickelt, nika o pheugon kan isopsephos krithe. das ist legen-
darisch so ausgedrückt, dass bei dem typischen ersten gerichte Athena mitgestimmt
und freigesprochen hätte, und dass nun ihr stimmstein im kritischen falle mitzählt.
der erste fall ist ursprünglich gar nicht Orestes gewesen (unter Demophon!), sondern
Halirrhothios. als Aischylos die Orestessage als den ersten darstellt, musste er
natürlich auch den stimmstein Athenas einführen. vgl. die beilage 'der process der
Eumeniden'. für das absetzen des kranzes ist die beste analogie Minos (Apollod. bibl.
3, 15, 7) und Xenophon, die eine todesbotschaft beim opfer erhalten und den kranz

I. 7. Die verfassung.
sätzlichen totschlag begangen an Athenern, dies auch in dem falle, daſs
der tod die unbeabsichtigte folge einer nicht von dem angeklagten eigen-
händig vollzogenen aber allerdings von ihm (rechtlich) vollzogenen und
beabsichtigten handlung war138), endlich über mord und totschlag von nicht-
bürgern; am Delphinion über gerechten totschlag, an der Phreattys über
den einerlei welcher bluttat geziehenen wegen blutes landflüchtigen. von
allen vier gerichtsstätten gilt, daſs die verhandlung unter freiem himmel,
aber in heiligem bezirke vor sich geht, und daſs der könig seinen kranz
ablegt: offenbar nach der analogie der trauer.139) das gericht, das der

mitgemacht hat, also in ihnen immer nur richter gesehn hat, kann sich weder über
die änderung der besetzung dieser stellen noch über die beibehaltung des namens
wundern. ob die gerichtshöfe und der ephetenname übrigens 322 überdauert haben,
weiſs ich nicht. nur Pausaniasschwärmer können sie durch alle jahrhunderte schleppen.
138) So allein gestattet die logik diese βούλευσις aufzufassen, und genau dazu
stimmt die sechste rede Antiphons, in der es sich um ein ἀκούσιον und um βούλευσις
handelt, und die vor dem Palladion gehalten ist: da es ἄνδϱες ἄϱιστοι καὶ ἄϱιστα
βεβιωκότες waren, die zu gericht saſsen, sind auch die schluſsworte dieser rede
ganz angebracht, die nur auf gewöhnliche heliasten nicht passen. übrigens war
der verklagte schuldig, wenn er nicht einen andern schuldigen, nämlich den,
der den knaben ἀπέκτεινεν ἄκων ἢ χειϱὶ ἀϱάμενος ἢ βουλεύσας aufwies, was
er nicht wollte (15): denn der zufall entbindet eben nicht von der verantwortung
für ἀκούσια. nur in einem so kleinen stücke ist Passows schöne darlegung über
die βούλευσις berichtigt: die juristische logik bleibt eben stehn, und die un-
logik irrlichtelirt weiter. aber schuld hat auch Aristoteles, der so wortkarg ist,
daſs er oben sogar bei dem τϱαῦμα keine bestimmung zusetzt, obwol doch ein
τϱαῦμα auch eine γϱαφὴ ὕβϱεως und eine δίκη αἰκίας begründen kann. bei dieser
βούλευσις handelt es sich um βούλευσις ἐξ ὧν ἀπέϑανεν διὰ φόνου ἀκουσίου. die
logik subsummirt sie zwar von selbst unter die ἀκούσια, aber da sich etwas be-
absichtigtes und etwas unfreiwilliges auszuschlieſsen scheinen, so war die hervor-
hebung wider die sykophanten allerdings am platze.
139) δικάζειν geht in dieser zeile notwendigerweise auf dieselbe dauernde
tätigkeit wie in der vorigen. der scharfsinnige schluſs Kirchhoffs, daſs der könig
auf dem Areopage mitabgestimmt und deshalb den kranz abgesetzt hätte, war also
ein fehlschluſs, und die bekränzung tut nichts zu dem stimmstein der Athena. mit
den 51 epheten hat er sicher nicht mitgestimmt, sonst würde die zahl ja gerade
geworden sein. die zahl der Areopagiten war unbestimmt, also hat sich dort der
grundsatz zuerst entwickelt, νικᾷ ὁ φεύγων κἂν ἰσόψηφος κϱιϑῇ. das ist legen-
darisch so ausgedrückt, daſs bei dem typischen ersten gerichte Athena mitgestimmt
und freigesprochen hätte, und daſs nun ihr stimmstein im kritischen falle mitzählt.
der erste fall ist ursprünglich gar nicht Orestes gewesen (unter Demophon!), sondern
Halirrhothios. als Aischylos die Orestessage als den ersten darstellt, muſste er
natürlich auch den stimmstein Athenas einführen. vgl. die beilage ‘der proceſs der
Eumeniden’. für das absetzen des kranzes ist die beste analogie Minos (Apollod. bibl.
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[252/0266] I. 7. Die verfassung. sätzlichen totschlag begangen an Athenern, dies auch in dem falle, daſs der tod die unbeabsichtigte folge einer nicht von dem angeklagten eigen- händig vollzogenen aber allerdings von ihm (rechtlich) vollzogenen und beabsichtigten handlung war 138), endlich über mord und totschlag von nicht- bürgern; am Delphinion über gerechten totschlag, an der Phreattys über den einerlei welcher bluttat geziehenen wegen blutes landflüchtigen. von allen vier gerichtsstätten gilt, daſs die verhandlung unter freiem himmel, aber in heiligem bezirke vor sich geht, und daſs der könig seinen kranz ablegt: offenbar nach der analogie der trauer. 139) das gericht, das der 137) 138) So allein gestattet die logik diese βούλευσις aufzufassen, und genau dazu stimmt die sechste rede Antiphons, in der es sich um ein ἀκούσιον und um βούλευσις handelt, und die vor dem Palladion gehalten ist: da es ἄνδϱες ἄϱιστοι καὶ ἄϱιστα βεβιωκότες waren, die zu gericht saſsen, sind auch die schluſsworte dieser rede ganz angebracht, die nur auf gewöhnliche heliasten nicht passen. übrigens war der verklagte schuldig, wenn er nicht einen andern schuldigen, nämlich den, der den knaben ἀπέκτεινεν ἄκων ἢ χειϱὶ ἀϱάμενος ἢ βουλεύσας aufwies, was er nicht wollte (15): denn der zufall entbindet eben nicht von der verantwortung für ἀκούσια. nur in einem so kleinen stücke ist Passows schöne darlegung über die βούλευσις berichtigt: die juristische logik bleibt eben stehn, und die un- logik irrlichtelirt weiter. aber schuld hat auch Aristoteles, der so wortkarg ist, daſs er oben sogar bei dem τϱαῦμα keine bestimmung zusetzt, obwol doch ein τϱαῦμα auch eine γϱαφὴ ὕβϱεως und eine δίκη αἰκίας begründen kann. bei dieser βούλευσις handelt es sich um βούλευσις ἐξ ὧν ἀπέϑανεν διὰ φόνου ἀκουσίου. die logik subsummirt sie zwar von selbst unter die ἀκούσια, aber da sich etwas be- absichtigtes und etwas unfreiwilliges auszuschlieſsen scheinen, so war die hervor- hebung wider die sykophanten allerdings am platze. 139) δικάζειν geht in dieser zeile notwendigerweise auf dieselbe dauernde tätigkeit wie in der vorigen. der scharfsinnige schluſs Kirchhoffs, daſs der könig auf dem Areopage mitabgestimmt und deshalb den kranz abgesetzt hätte, war also ein fehlschluſs, und die bekränzung tut nichts zu dem stimmstein der Athena. mit den 51 epheten hat er sicher nicht mitgestimmt, sonst würde die zahl ja gerade geworden sein. die zahl der Areopagiten war unbestimmt, also hat sich dort der grundsatz zuerst entwickelt, νικᾷ ὁ φεύγων κἂν ἰσόψηφος κϱιϑῇ. das ist legen- darisch so ausgedrückt, daſs bei dem typischen ersten gerichte Athena mitgestimmt und freigesprochen hätte, und daſs nun ihr stimmstein im kritischen falle mitzählt. der erste fall ist ursprünglich gar nicht Orestes gewesen (unter Demophon!), sondern Halirrhothios. als Aischylos die Orestessage als den ersten darstellt, muſste er natürlich auch den stimmstein Athenas einführen. vgl. die beilage ‘der proceſs der Eumeniden’. für das absetzen des kranzes ist die beste analogie Minos (Apollod. bibl. 3, 15, 7) und Xenophon, die eine todesbotschaft beim opfer erhalten und den kranz 137) mitgemacht hat, also in ihnen immer nur richter gesehn hat, kann sich weder über die änderung der besetzung dieser stellen noch über die beibehaltung des namens wundern. ob die gerichtshöfe und der ephetenname übrigens 322 überdauert haben, weiſs ich nicht. nur Pausaniasschwärmer können sie durch alle jahrhunderte schleppen.

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Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles01_1893/266>, abgerufen am 21.11.2024.