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Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893.

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Metöken und fremde. sclaven.
verloren; aber sie wollen es nicht verläugnen, da sie den ersatz, die
attische clientel, nicht in der officiellen weise bezeichnen können, ohne
zugleich den vater aufzugeben. die steine bezeichnen also das metöken-
verhältnis in der für die redenden ehrenvollsten weise auf das schärfste;
später wünschten diese, indem sie ganz über ihren stand schwiegen,
fälschlich für bürger gehalten zu werden. ganz neuerdings ist noch ein
verwandtes beispiel bekannt geworden. Euphron Adea Sikuonios er-
hielt im december 323 das attische bürgerrecht. es war nur eine deco-
ration, denn er war führer der nationalen partei in seiner heimat und
erlitt bald dafür den tod. seine ehren wurden in Athen cassirt. im
winter 318 war dann in Athen die demokratie wieder am ruder, resti-
tuirte dem toten seine ehren und beschloss sich seines verwaisten kindes
anzunehmen, dessen namen man noch nicht einmal kannte: damals heisst er
Euphron Adea tou Sikuoniou (Delt. arkh. 92, 58). da er nie von seinem
bürgerrechte gebrauch gemacht hatte, besass er kein demotikon, aber ein
Sikyonier war er für die Athener rechtlich auch nicht mehr. es erinnert diese
terminologie an Argeiadas Eagelaida targeio IGA 42, den ich neben
dem paphlagonischen (II 3260b) sclaven Atotos, der sich als Argeios
bezeichnet, weil er es zum bürgerrecht gebracht hatte, für einen sclaven
erklärt habe und noch erkläre. wer die bekundung des personenstandes
nicht als die gelegenheit zur fabrication archaeologischer märchen be-
trachtet, kann nur so erklären -- es sei denn, er meine, Argeiadas hätte
das bürgerrecht seines vaters verwirkt gehabt; das ist auch möglich.
allein Argeiadas ist, darin hat Röhl recht gesehn, von dem stammnamen
der makedonischen könige nicht zu trennen: griechisch ist ein s. g. patro-
nymikon von einem adjectiv überhaupt nicht.13) man kann von Thebe
Thebades bilden wie von pule pulades, aber nicht Thebaiides oder von
Eleios Eleiades oder Geloades u. s. w. der könig Alexandros hat
seinen stammnamen wol oder übel gräcisirt um an Argos und Herakles
anzuknüpfen. so ist Argeiades entstanden. das war also für einenSclaven.
freien menschen überhaupt kein name. aber für einen makedonischen
sclaven war es so gut wie für einen lydischen Kroisos14), einen persi-

13) Habron peri genon bei Steph. Byz. Argos führt zwar unter dem 'patro-
nymischen' namen von Argos Argeiadai kai Phoroneidai an, bezieht es also auf
Argos Phoroneos, aber von dem könnte es nur Argiadai lauten. da er sich auf
die dichter beruft, so hat ein künstelnder poet den makedonischen namen im sinne
der Makedonen verwandt, wenn die lesart überhaupt verlässlich ist.
14) Ausser dem viel für das Erechtheion tätigen maurer Kroisos en Skamb.
oik. (I 324. IV p. 75), und einem metöken 3883 und sclaven 3882 ist der name noch

Metöken und fremde. sclaven.
verloren; aber sie wollen es nicht verläugnen, da sie den ersatz, die
attische clientel, nicht in der officiellen weise bezeichnen können, ohne
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verhältnis in der für die redenden ehrenvollsten weise auf das schärfste;
später wünschten diese, indem sie ganz über ihren stand schwiegen,
fälschlich für bürger gehalten zu werden. ganz neuerdings ist noch ein
verwandtes beispiel bekannt geworden. Εὔφϱων Ἁδέα Σικυώνιος er-
hielt im december 323 das attische bürgerrecht. es war nur eine deco-
ration, denn er war führer der nationalen partei in seiner heimat und
erlitt bald dafür den tod. seine ehren wurden in Athen cassirt. im
winter 318 war dann in Athen die demokratie wieder am ruder, resti-
tuirte dem toten seine ehren und beschloſs sich seines verwaisten kindes
anzunehmen, dessen namen man noch nicht einmal kannte: damals heiſst er
Εὔφϱων Ἁδέα τοῦ Σικυωνίου (Δελτ. ἀϱχ. 92, 58). da er nie von seinem
bürgerrechte gebrauch gemacht hatte, besaſs er kein demotikon, aber ein
Sikyonier war er für die Athener rechtlich auch nicht mehr. es erinnert diese
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bezeichnet, weil er es zum bürgerrecht gebracht hatte, für einen sclaven
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trachtet, kann nur so erklären — es sei denn, er meine, Argeiadas hätte
das bürgerrecht seines vaters verwirkt gehabt; das ist auch möglich.
allein Ἀϱγειάδας ist, darin hat Röhl recht gesehn, von dem stammnamen
der makedonischen könige nicht zu trennen: griechisch ist ein s. g. patro-
nymikon von einem adjectiv überhaupt nicht.13) man kann von Θήβη
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freien menschen überhaupt kein name. aber für einen makedonischen
sclaven war es so gut wie für einen lydischen Κϱοῖσος14), einen persi-

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nymischen’ namen von Argos Ἀϱγειάδαι καὶ Φοϱωνεῖδαι an, bezieht es also auf
Ἄϱγος Φοϱωνέως, aber von dem könnte es nur Ἀϱγιάδαι lauten. da er sich auf
die dichter beruft, so hat ein künstelnder poet den makedonischen namen im sinne
der Makedonen verwandt, wenn die lesart überhaupt verläſslich ist.
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[175/0185] Metöken und fremde. sclaven. verloren; aber sie wollen es nicht verläugnen, da sie den ersatz, die attische clientel, nicht in der officiellen weise bezeichnen können, ohne zugleich den vater aufzugeben. die steine bezeichnen also das metöken- verhältnis in der für die redenden ehrenvollsten weise auf das schärfste; später wünschten diese, indem sie ganz über ihren stand schwiegen, fälschlich für bürger gehalten zu werden. ganz neuerdings ist noch ein verwandtes beispiel bekannt geworden. Εὔφϱων Ἁδέα Σικυώνιος er- hielt im december 323 das attische bürgerrecht. es war nur eine deco- ration, denn er war führer der nationalen partei in seiner heimat und erlitt bald dafür den tod. seine ehren wurden in Athen cassirt. im winter 318 war dann in Athen die demokratie wieder am ruder, resti- tuirte dem toten seine ehren und beschloſs sich seines verwaisten kindes anzunehmen, dessen namen man noch nicht einmal kannte: damals heiſst er Εὔφϱων Ἁδέα τοῦ Σικυωνίου (Δελτ. ἀϱχ. 92, 58). da er nie von seinem bürgerrechte gebrauch gemacht hatte, besaſs er kein demotikon, aber ein Sikyonier war er für die Athener rechtlich auch nicht mehr. es erinnert diese terminologie an Ἀϱγειάδας Ηαγελαίδα τἀϱγείο IGA 42, den ich neben dem paphlagonischen (II 3260b) sclaven Ἄτωτος, der sich als Ἀϱγεῖος bezeichnet, weil er es zum bürgerrecht gebracht hatte, für einen sclaven erklärt habe und noch erkläre. wer die bekundung des personenstandes nicht als die gelegenheit zur fabrication archaeologischer märchen be- trachtet, kann nur so erklären — es sei denn, er meine, Argeiadas hätte das bürgerrecht seines vaters verwirkt gehabt; das ist auch möglich. allein Ἀϱγειάδας ist, darin hat Röhl recht gesehn, von dem stammnamen der makedonischen könige nicht zu trennen: griechisch ist ein s. g. patro- nymikon von einem adjectiv überhaupt nicht. 13) man kann von Θήβη Θηβᾰ́δης bilden wie von πύλη πυλάδης, aber nicht Θηβαιίδης oder von Ἠλεῖος Ἠλειάδης oder Γελῳάδης u. s. w. der könig Alexandros hat seinen stammnamen wol oder übel gräcisirt um an Argos und Herakles anzuknüpfen. so ist Ἀϱγειάδης entstanden. das war also für einen freien menschen überhaupt kein name. aber für einen makedonischen sclaven war es so gut wie für einen lydischen Κϱοῖσος 14), einen persi- Sclaven. 13) Habron πεϱὶ γενῶν bei Steph. Byz. Ἄϱγος führt zwar unter dem ‘patro- nymischen’ namen von Argos Ἀϱγειάδαι καὶ Φοϱωνεῖδαι an, bezieht es also auf Ἄϱγος Φοϱωνέως, aber von dem könnte es nur Ἀϱγιάδαι lauten. da er sich auf die dichter beruft, so hat ein künstelnder poet den makedonischen namen im sinne der Makedonen verwandt, wenn die lesart überhaupt verläſslich ist. 14) Auſser dem viel für das Erechtheion tätigen maurer Κϱοῖσος ἐν Σκαμβ. οἰκ. (I 324. IV p. 75), und einem metöken 3883 und sclaven 3882 ist der name noch

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Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles02_1893/185>, abgerufen am 27.11.2024.