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Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893.

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8.
DER AREOPAG VOR EPHIALTES.


Aristoteles schildert uns den Areopag vor Solon und unter Solon
mehrfach als die eigentlich massgebende behörde, aber in ziemlich all-
gemeinen wendungen, so dass wir zunächst nicht viel weiter zu kommen
scheinen. die vormacht des Areopages, die er für die jahre 480--462
angibt, ist eine effective, nicht durch eine verfassungsänderung ihm neu
verliehene. Ephialtes nimmt ihm diese macht durch bestimmte gesetze,
epitheta
und
patria.
deren stelen die dreissig umreissen (35, 2): damals sind also ganz be-
stimmte competenzen dem Areopage entzogen. Aristoteles bezeichnet sie
als epitheta in übereinstimmung mit der officiellen terminologie1), im
gegensatze zu den patria, die dem rate blieben, d. h. dem blutgerichte.
daraus ergibt sich zunächst ein vollkommener widerspruch. entweder
Ephialtes hat dem Areopage nur epitheta genommen, dann gehörte was
er ihm nahm nicht zu seinen ursprünglichen rechten. er nahm ihm
die eigentlich politische macht: also kann diese nicht ursprünglich ge-
wesen sein, also kann der Areopag nicht phulax kai episkopos tes
politeias gewesen sein, wie doch cap. 3 u. s. w. steht. oder aber diese
nachricht ist richtig, dann hat Ephialtes dem Areopag patria und nicht
epitheta genommen. von diesem widerspruche können wir den Aristo-
teles nicht befreien. aber wol können wir ihn als einen für die officielle

1) Harpokration erklärt das wort so: oposa me patria onta e ex Areiou
pagou boule edikazen, os saphes poiei Lusias en to pros ten Meixidemou
graphen. in diesem rechtsfalle handelte es sich, wie mit recht aus Aristoteles rhet.
2, 23 geschlossen wird, darum, dass Meixidemos (oder Meixidemides) die competenz
des Areopages bestritt. daher spricht der erklärer nur von dem richten des Areo-
pages. auszüge aus derselben glosse sind Bekk. An. 252, wo patria durch ouk ek
ton nomon prostethenta te boule ex arkhes ersetzt ist, und Hesych epitheta. dies
wort bezeichnet natürlich denselben gegensatz, auch wenn es sich um eine andere
behörde handelt, z. b. den archon Ar. 3, 3.
8.
DER AREOPAG VOR EPHIALTES.


Aristoteles schildert uns den Areopag vor Solon und unter Solon
mehrfach als die eigentlich maſsgebende behörde, aber in ziemlich all-
gemeinen wendungen, so daſs wir zunächst nicht viel weiter zu kommen
scheinen. die vormacht des Areopages, die er für die jahre 480—462
angibt, ist eine effective, nicht durch eine verfassungsänderung ihm neu
verliehene. Ephialtes nimmt ihm diese macht durch bestimmte gesetze,
ἐπίϑετα
und
πάτϱια.
deren stelen die dreiſsig umreiſsen (35, 2): damals sind also ganz be-
stimmte competenzen dem Areopage entzogen. Aristoteles bezeichnet sie
als ἐπίϑετα in übereinstimmung mit der officiellen terminologie1), im
gegensatze zu den πάτϱια, die dem rate blieben, d. h. dem blutgerichte.
daraus ergibt sich zunächst ein vollkommener widerspruch. entweder
Ephialtes hat dem Areopage nur ἐπίϑετα genommen, dann gehörte was
er ihm nahm nicht zu seinen ursprünglichen rechten. er nahm ihm
die eigentlich politische macht: also kann diese nicht ursprünglich ge-
wesen sein, also kann der Areopag nicht φύλαξ καὶ ἐπίσκοπος τῆς
πολιτείας gewesen sein, wie doch cap. 3 u. s. w. steht. oder aber diese
nachricht ist richtig, dann hat Ephialtes dem Areopag πάτϱια und nicht
ἐπίϑετα genommen. von diesem widerspruche können wir den Aristo-
teles nicht befreien. aber wol können wir ihn als einen für die officielle

1) Harpokration erklärt das wort so: ὁπόσα μὴ πάτϱια ὄντα ἡ ἐξ Ἀϱείου
πάγου βουλὴ ἐδίκαζεν, ὡς σαφὲς ποιεῖ Λυσίας ἐν τῷ πϱὸς τὴν Μειξιδήμου
γϱαφήν. in diesem rechtsfalle handelte es sich, wie mit recht aus Aristoteles rhet.
2, 23 geschlossen wird, darum, daſs Meixidemos (oder Meixidemides) die competenz
des Areopages bestritt. daher spricht der erklärer nur von dem richten des Areo-
pages. auszüge aus derselben glosse sind Bekk. An. 252, wo πάτϱια durch οὐκ ἐκ
τῶν νόμων πϱοστεϑέντα τῇ βουλῇ ἐξ ἀϱχῆς ersetzt ist, und Hesych ἐπίϑετα. dies
wort bezeichnet natürlich denselben gegensatz, auch wenn es sich um eine andere
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[[186]/0196] 8. DER AREOPAG VOR EPHIALTES. Aristoteles schildert uns den Areopag vor Solon und unter Solon mehrfach als die eigentlich maſsgebende behörde, aber in ziemlich all- gemeinen wendungen, so daſs wir zunächst nicht viel weiter zu kommen scheinen. die vormacht des Areopages, die er für die jahre 480—462 angibt, ist eine effective, nicht durch eine verfassungsänderung ihm neu verliehene. Ephialtes nimmt ihm diese macht durch bestimmte gesetze, deren stelen die dreiſsig umreiſsen (35, 2): damals sind also ganz be- stimmte competenzen dem Areopage entzogen. Aristoteles bezeichnet sie als ἐπίϑετα in übereinstimmung mit der officiellen terminologie 1), im gegensatze zu den πάτϱια, die dem rate blieben, d. h. dem blutgerichte. daraus ergibt sich zunächst ein vollkommener widerspruch. entweder Ephialtes hat dem Areopage nur ἐπίϑετα genommen, dann gehörte was er ihm nahm nicht zu seinen ursprünglichen rechten. er nahm ihm die eigentlich politische macht: also kann diese nicht ursprünglich ge- wesen sein, also kann der Areopag nicht φύλαξ καὶ ἐπίσκοπος τῆς πολιτείας gewesen sein, wie doch cap. 3 u. s. w. steht. oder aber diese nachricht ist richtig, dann hat Ephialtes dem Areopag πάτϱια und nicht ἐπίϑετα genommen. von diesem widerspruche können wir den Aristo- teles nicht befreien. aber wol können wir ihn als einen für die officielle ἐπίϑετα und πάτϱια. 1) Harpokration erklärt das wort so: ὁπόσα μὴ πάτϱια ὄντα ἡ ἐξ Ἀϱείου πάγου βουλὴ ἐδίκαζεν, ὡς σαφὲς ποιεῖ Λυσίας ἐν τῷ πϱὸς τὴν Μειξιδήμου γϱαφήν. in diesem rechtsfalle handelte es sich, wie mit recht aus Aristoteles rhet. 2, 23 geschlossen wird, darum, daſs Meixidemos (oder Meixidemides) die competenz des Areopages bestritt. daher spricht der erklärer nur von dem richten des Areo- pages. auszüge aus derselben glosse sind Bekk. An. 252, wo πάτϱια durch οὐκ ἐκ τῶν νόμων πϱοστεϑέντα τῇ βουλῇ ἐξ ἀϱχῆς ersetzt ist, und Hesych ἐπίϑετα. dies wort bezeichnet natürlich denselben gegensatz, auch wenn es sich um eine andere behörde handelt, z. b. den archon Ar. 3, 3.

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Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893, S. [186]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles02_1893/196>, abgerufen am 28.11.2024.