Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893.II. 12. Logos und euthuna. seiner phyle angehörigen mitglieder der demenrichter, die sie dann denordnungsmässigen weg gehen lassen, so dass also die bagatellsachen von ihnen kurzer hand entschieden werden, sonst zunächst ein schiedsrichter gesetzt wird. die öffentlichen sachen kommen den thesmotheten zu18), diese aber haben wieder das recht ungeeignete beschwerden ohne wei- teres unter den tisch fallen zu lassen. der so möglicherweise geschädigte beschwerdeführer konnte dann nur noch den weg der beschwerde gegen die thesmotheten beschreiten oder als bittflehender in der dafür be- stimmten volksversammlung vor dem volke auftreten. nehmen die thes- motheten aber die beschwerde an, so instruiren sie den process, und erst mit dem erkenntnisse dieses gerichtes hat die sache ein ende, und ist der upeuthunos frei von den beschränkungen seiner wartezeit19): logon kai euthunas dedoken. In diesen formeln hat sich der unterschied der rechnunglegung vor Aber eben so sehr war es unvermeidlich, dass man die gesammte 18) Diese stelle ist noch nicht erledigt, da Kenyon und Blass zu wenig, wir zu viel ergänzt zu haben scheinen. vgl. anm. 16 19) Aisch. 3, 21. wie man sich denken soll, dass Aischines drei jahre lang verhindert gewesen sein soll zu verreisen, zu testiren, eine weihung vorzunehmen und geld ins ausland zu bringen, weil sein process verschleppt ward, ist mir unver- ständlich. 20) Aisch. 3, 12 prin logon, prin euthunas dounai. CIA II 444, 20 (vom jahre
164/3) peri apanton on okonomeken apenenokhen logous eis to metroon kai pros tous logistas kai tas euthunas dedoken. Gorgias Palam. 28 en umin logon kai euthunas upekho tou paroikhomenou biou ist also nicht gut gesagt, denn von einem rechnunglegen ist bei Palamedes keine rede. wenn diese rede von Gorgias ist (was ich nicht wie bei der Helene mit zuversicht leugnen kann), so hat der ausländer eine attische rechtliche formel nicht ganz correct gebraucht. logon upekhein 'rede stehen' für etwas, z. b. für eine behauptung die man hingeworfen hat, ist freilich gewöhnlich, aber das kann es neben euthunas upekhein nicht sein. dass logon upekhein tou biou bei dem falschen Andokides 4, 37 steht, sei für den Palamedes noch bemerkt. II. 12. Λόγος und εὔϑυνα. seiner phyle angehörigen mitglieder der demenrichter, die sie dann denordnungsmäſsigen weg gehen lassen, so daſs also die bagatellsachen von ihnen kurzer hand entschieden werden, sonst zunächst ein schiedsrichter gesetzt wird. die öffentlichen sachen kommen den thesmotheten zu18), diese aber haben wieder das recht ungeeignete beschwerden ohne wei- teres unter den tisch fallen zu lassen. der so möglicherweise geschädigte beschwerdeführer konnte dann nur noch den weg der beschwerde gegen die thesmotheten beschreiten oder als bittflehender in der dafür be- stimmten volksversammlung vor dem volke auftreten. nehmen die thes- motheten aber die beschwerde an, so instruiren sie den proceſs, und erst mit dem erkenntnisse dieses gerichtes hat die sache ein ende, und ist der ὑπεύϑυνος frei von den beschränkungen seiner wartezeit19): λόγον καὶ εὐϑύνας δέδωκεν. In diesen formeln hat sich der unterschied der rechnunglegung vor Aber eben so sehr war es unvermeidlich, daſs man die gesammte 18) Diese stelle ist noch nicht erledigt, da Kenyon und Blaſs zu wenig, wir zu viel ergänzt zu haben scheinen. vgl. anm. 16 19) Aisch. 3, 21. wie man sich denken soll, daſs Aischines drei jahre lang verhindert gewesen sein soll zu verreisen, zu testiren, eine weihung vorzunehmen und geld ins ausland zu bringen, weil sein proceſs verschleppt ward, ist mir unver- ständlich. 20) Aisch. 3, 12 πϱὶν λόγον, πϱὶν εὐϑύνας δοῦναι. CIA II 444, 20 (vom jahre
164/3) πεϱὶ ἁπάντων ὧν ᾠκονόμηκεν ἀπενήνοχεν λόγους εἰς τὸ μητϱῷον καὶ πϱὸς τοὺς λογιστὰς καὶ τὰς εὐϑύνας δέδωκεν. Gorgias Palam. 28 ἐν ὑμῖν λόγον καὶ εὐϑύνας ὑπέχω τοῦ παϱοιχομένου βίου ist also nicht gut gesagt, denn von einem rechnunglegen ist bei Palamedes keine rede. wenn diese rede von Gorgias ist (was ich nicht wie bei der Helene mit zuversicht leugnen kann), so hat der ausländer eine attische rechtliche formel nicht ganz correct gebraucht. λόγον ὐπέχειν ‘rede stehen’ für etwas, z. b. für eine behauptung die man hingeworfen hat, ist freilich gewöhnlich, aber das kann es neben εὐϑύνας ὑπέχειν nicht sein. daſs λόγον ὑπέχειν τοῦ βίου bei dem falschen Andokides 4, 37 steht, sei für den Palamedes noch bemerkt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0246" n="236"/><fw place="top" type="header">II. 12. Λόγος und εὔϑυνα.</fw><lb/> seiner phyle angehörigen mitglieder der demenrichter, die sie dann den<lb/> ordnungsmäſsigen weg gehen lassen, so daſs also die bagatellsachen von<lb/> ihnen kurzer hand entschieden werden, sonst zunächst ein schiedsrichter<lb/> gesetzt wird. die öffentlichen sachen kommen den thesmotheten zu<note place="foot" n="18)">Diese stelle ist noch nicht erledigt, da Kenyon und Blaſs zu wenig, wir<lb/> zu viel ergänzt zu haben scheinen. vgl. anm. 16</note>,<lb/> diese aber haben wieder das recht ungeeignete beschwerden ohne wei-<lb/> teres unter den tisch fallen zu lassen. der so möglicherweise geschädigte<lb/> beschwerdeführer konnte dann nur noch den weg der beschwerde gegen<lb/> die thesmotheten beschreiten oder als bittflehender in der dafür be-<lb/> stimmten volksversammlung vor dem volke auftreten. nehmen die thes-<lb/> motheten aber die beschwerde an, so instruiren sie den proceſs, und<lb/> erst mit dem erkenntnisse dieses gerichtes hat die sache ein ende, und<lb/> ist der ὑπεύϑυνος frei von den beschränkungen seiner wartezeit<note place="foot" n="19)">Aisch. 3, 21. wie man sich denken soll, daſs Aischines drei jahre lang<lb/> verhindert gewesen sein soll zu verreisen, zu testiren, eine weihung vorzunehmen<lb/> und geld ins ausland zu bringen, weil sein proceſs verschleppt ward, ist mir unver-<lb/> ständlich.</note>:<lb/> λόγον καὶ εὐϑύνας δέδωκεν.</p><lb/> <p>In diesen formeln hat sich der unterschied der rechnunglegung vor<lb/> dem gerichte und den ‘rechnern’ einerseits, der ‘correctur’ von amtsver-<lb/> fehlungen auf grund der beschwerde beim ‘corrector’ immer erhalten.<note place="foot" n="20)">Aisch. 3, 12 πϱὶν λόγον, πϱὶν εὐϑύνας δοῦναι. CIA II 444, 20 (vom jahre<lb/> 164/3) πεϱὶ ἁπάντων ὧν ᾠκονόμηκεν ἀπενήνοχεν λόγους εἰς τὸ μητϱῷον καὶ πϱὸς<lb/> τοὺς λογιστὰς καὶ τὰς εὐϑύνας δέδωκεν. Gorgias Palam. 28 ἐν ὑμῖν λόγον καὶ<lb/> εὐϑύνας ὑπέχω τοῦ παϱοιχομένου βίου ist also nicht gut gesagt, denn von einem<lb/> rechnunglegen ist bei Palamedes keine rede. wenn diese rede von Gorgias ist (was ich<lb/> nicht wie bei der Helene mit zuversicht leugnen kann), so hat der ausländer eine attische<lb/> rechtliche formel nicht ganz correct gebraucht. λόγον ὐπέχειν ‘rede stehen’ für<lb/> etwas, z. b. für eine behauptung die man hingeworfen hat, ist freilich gewöhnlich,<lb/> aber das kann es neben εὐϑύνας ὑπέχειν nicht sein. daſs λόγον ὑπέχειν τοῦ βίου<lb/> bei dem falschen Andokides 4, 37 steht, sei für den Palamedes noch bemerkt.</note><lb/> die sprache läſst auch an sich keinen zweifel. λόγος λογιστής λογίζεσϑαι,<lb/> λόγον ἐγγϱάφεσϑαι, ὑποσημαίνεσϑαι, das geht alles die schriftliche<lb/> rechnung an. εὔϑυνος ist der, der die σκολιαὶ ϑέμιστες gerade macht,<lb/> εὔϑυνα ist zunächst die procedur dieses gerademachens, doch nicht von<lb/> seiten des ‘correctors’ aus, sondern dessen, der sich der prüfung auf<lb/> die geradheit unterzieht, εὔϑυναν δίδωσιν oder ὑπέχει; erst weil es meist<lb/> zur ausgleichung des geldes bedarf, heiſst εὔϑυνα auch geldstrafe.</p><lb/> <p>Aber eben so sehr war es unvermeidlich, daſs man die gesammte<lb/> procedur, der ein abtretender beamter sich unterwerfen muſste, mit<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [236/0246]
II. 12. Λόγος und εὔϑυνα.
seiner phyle angehörigen mitglieder der demenrichter, die sie dann den
ordnungsmäſsigen weg gehen lassen, so daſs also die bagatellsachen von
ihnen kurzer hand entschieden werden, sonst zunächst ein schiedsrichter
gesetzt wird. die öffentlichen sachen kommen den thesmotheten zu 18),
diese aber haben wieder das recht ungeeignete beschwerden ohne wei-
teres unter den tisch fallen zu lassen. der so möglicherweise geschädigte
beschwerdeführer konnte dann nur noch den weg der beschwerde gegen
die thesmotheten beschreiten oder als bittflehender in der dafür be-
stimmten volksversammlung vor dem volke auftreten. nehmen die thes-
motheten aber die beschwerde an, so instruiren sie den proceſs, und
erst mit dem erkenntnisse dieses gerichtes hat die sache ein ende, und
ist der ὑπεύϑυνος frei von den beschränkungen seiner wartezeit 19):
λόγον καὶ εὐϑύνας δέδωκεν.
In diesen formeln hat sich der unterschied der rechnunglegung vor
dem gerichte und den ‘rechnern’ einerseits, der ‘correctur’ von amtsver-
fehlungen auf grund der beschwerde beim ‘corrector’ immer erhalten. 20)
die sprache läſst auch an sich keinen zweifel. λόγος λογιστής λογίζεσϑαι,
λόγον ἐγγϱάφεσϑαι, ὑποσημαίνεσϑαι, das geht alles die schriftliche
rechnung an. εὔϑυνος ist der, der die σκολιαὶ ϑέμιστες gerade macht,
εὔϑυνα ist zunächst die procedur dieses gerademachens, doch nicht von
seiten des ‘correctors’ aus, sondern dessen, der sich der prüfung auf
die geradheit unterzieht, εὔϑυναν δίδωσιν oder ὑπέχει; erst weil es meist
zur ausgleichung des geldes bedarf, heiſst εὔϑυνα auch geldstrafe.
Aber eben so sehr war es unvermeidlich, daſs man die gesammte
procedur, der ein abtretender beamter sich unterwerfen muſste, mit
18) Diese stelle ist noch nicht erledigt, da Kenyon und Blaſs zu wenig, wir
zu viel ergänzt zu haben scheinen. vgl. anm. 16
19) Aisch. 3, 21. wie man sich denken soll, daſs Aischines drei jahre lang
verhindert gewesen sein soll zu verreisen, zu testiren, eine weihung vorzunehmen
und geld ins ausland zu bringen, weil sein proceſs verschleppt ward, ist mir unver-
ständlich.
20) Aisch. 3, 12 πϱὶν λόγον, πϱὶν εὐϑύνας δοῦναι. CIA II 444, 20 (vom jahre
164/3) πεϱὶ ἁπάντων ὧν ᾠκονόμηκεν ἀπενήνοχεν λόγους εἰς τὸ μητϱῷον καὶ πϱὸς
τοὺς λογιστὰς καὶ τὰς εὐϑύνας δέδωκεν. Gorgias Palam. 28 ἐν ὑμῖν λόγον καὶ
εὐϑύνας ὑπέχω τοῦ παϱοιχομένου βίου ist also nicht gut gesagt, denn von einem
rechnunglegen ist bei Palamedes keine rede. wenn diese rede von Gorgias ist (was ich
nicht wie bei der Helene mit zuversicht leugnen kann), so hat der ausländer eine attische
rechtliche formel nicht ganz correct gebraucht. λόγον ὐπέχειν ‘rede stehen’ für
etwas, z. b. für eine behauptung die man hingeworfen hat, ist freilich gewöhnlich,
aber das kann es neben εὐϑύνας ὑπέχειν nicht sein. daſs λόγον ὑπέχειν τοῦ βίου
bei dem falschen Andokides 4, 37 steht, sei für den Palamedes noch bemerkt.
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