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Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766.

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Jahre sind hinlänglich ihr die zu allerley Nutz-
holz verschiedener Handwerker erforderliche
Stärke zu geben.

XIV.
Elsenbrücher.

Das vortrefliche und schnellwuchsige Erlen-
oder Elsen-Holz hat man bisher gemeiniglich
entweder zu alt werden lassen, oder man hat es
jung gehauen. Beides ist nicht vortheilhaft.
Sechs und zwanzig bis dreißig Jahre
ist die rechte Zeit, die eine Else braucht, um
Holz genug aufzusetzen. Späterhin aber ist
ihr Wachsthum nicht mehr gleichmäßig stark,
sondern wird von Jahr zu Jahr schwächer,
dahero ein Elsenbruch in dreißig Schläge
einzutheilen, und in aller Absicht also zu be-
handlen ist, wie oben bei den Birken gemeldet
worden.

XV.
Eichenwälder.

Die ehrwürdige Eiche habe ich um deswillen
bis zum Schluß dieser Abhandlung versparet,
weil die forstmäßige Behandlung derselben mit
den übrigen Arten wilder Bäume wenig oder
gar nichts gemein hat. Ein Eichenwald kann
nicht füglich in Schläge eingetheilet werden,
weil wir deren drey bis vier hundert machen

müsten,
K 5

Jahre ſind hinlaͤnglich ihr die zu allerley Nutz-
holz verſchiedener Handwerker erforderliche
Staͤrke zu geben.

XIV.
Elſenbruͤcher.

Das vortrefliche und ſchnellwuchſige Erlen-
oder Elſen-Holz hat man bisher gemeiniglich
entweder zu alt werden laſſen, oder man hat es
jung gehauen. Beides iſt nicht vortheilhaft.
Sechs und zwanzig bis dreißig Jahre
iſt die rechte Zeit, die eine Elſe braucht, um
Holz genug aufzuſetzen. Spaͤterhin aber iſt
ihr Wachsthum nicht mehr gleichmaͤßig ſtark,
ſondern wird von Jahr zu Jahr ſchwaͤcher,
dahero ein Elſenbruch in dreißig Schlaͤge
einzutheilen, und in aller Abſicht alſo zu be-
handlen iſt, wie oben bei den Birken gemeldet
worden.

XV.
Eichenwaͤlder.

Die ehrwuͤrdige Eiche habe ich um deswillen
bis zum Schluß dieſer Abhandlung verſparet,
weil die forſtmaͤßige Behandlung derſelben mit
den uͤbrigen Arten wilder Baͤume wenig oder
gar nichts gemein hat. Ein Eichenwald kann
nicht fuͤglich in Schlaͤge eingetheilet werden,
weil wir deren drey bis vier hundert machen

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K 5
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[153/0171] Jahre ſind hinlaͤnglich ihr die zu allerley Nutz- holz verſchiedener Handwerker erforderliche Staͤrke zu geben. XIV. Elſenbruͤcher. Das vortrefliche und ſchnellwuchſige Erlen- oder Elſen-Holz hat man bisher gemeiniglich entweder zu alt werden laſſen, oder man hat es jung gehauen. Beides iſt nicht vortheilhaft. Sechs und zwanzig bis dreißig Jahre iſt die rechte Zeit, die eine Elſe braucht, um Holz genug aufzuſetzen. Spaͤterhin aber iſt ihr Wachsthum nicht mehr gleichmaͤßig ſtark, ſondern wird von Jahr zu Jahr ſchwaͤcher, dahero ein Elſenbruch in dreißig Schlaͤge einzutheilen, und in aller Abſicht alſo zu be- handlen iſt, wie oben bei den Birken gemeldet worden. XV. Eichenwaͤlder. Die ehrwuͤrdige Eiche habe ich um deswillen bis zum Schluß dieſer Abhandlung verſparet, weil die forſtmaͤßige Behandlung derſelben mit den uͤbrigen Arten wilder Baͤume wenig oder gar nichts gemein hat. Ein Eichenwald kann nicht fuͤglich in Schlaͤge eingetheilet werden, weil wir deren drey bis vier hundert machen muͤſten, K 5

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Zitationshilfe: Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/woellner_aufhebung_1766/171>, abgerufen am 04.12.2024.