Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766.mögen andere den Vortheil berechnen, wenn XX. Bei dieser ganzen neuen Einrichtung würde XXI. Alle Holzdiebereyen und Holzverwüstungen §. 95.
moͤgen andere den Vortheil berechnen, wenn XX. Bei dieſer ganzen neuen Einrichtung wuͤrde XXI. Alle Holzdiebereyen und Holzverwuͤſtungen §. 95.
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moͤgen andere den Vortheil berechnen, wenn
dieſe tauſend Stuͤck ſtarke Eichen verkauft wer-
den. Wie aber, wenn vor drei hundert Jah-
ren die Aufhebung der Gemeinheiten und die
Pflanzung ſo vieler jungen Eichen geſchehen
waͤre, und es koͤnnte anjetzt ein Bauer einige
hundert Wahleichen an die Holzcompagnie
verhandeln?
XX.
Bei dieſer ganzen neuen Einrichtung wuͤrde
aber hoͤchſtnoͤthig ſein, daß auſſer den Schulzen
und Schoͤppen des Dorfs annoch ein Koͤnig-
licher Foͤrſter, oder in Adelichen Doͤrfern der
daſige Jaͤger, nebſt der Aufſicht, eine gruͤnd-
liche Anweiſung vornemlich zum Holz ſaͤen uͤber
ſich nehmen muͤſte, und wuͤrden ihm die Bau-
ren jaͤhrlich was gewiſſes zu entrichten haben.
XXI.
Alle Holzdiebereyen und Holzverwuͤſtungen
in den Waͤldern muͤſſen von jedes Orts Obrig-
keit ſelbſt an den Theilnehmern eines Waldes
auf das ſchaͤrfſte beſtraft werden. Unſere
Forſtgeſetze ſind viel zu gelinde gegen derglei-
chen Boßheiten, denn als man ſie machte, war
das Holz bei weiten nicht ein ſo wichtiger Ge-
genſtand, als jetzt in aller Abſicht iſt.
§. 95.
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