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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.

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Väterlichen Gesellschafft.
hen, noch in Ansehung ihrer übrigen Hand-
lungen unter der Gewalt der Eltern und ha-
ben diese noch wie vorhin Macht ihnen zu
befehlen, was sie thun und lassen sollen.
Daher sie auch noch in diesem Zustande
nicht eigenmächtig mit jemanden einen
Vergleich oder Vertrag machen dörffen.
(§. 121).

§. 123.

So bald Kinder sich selbst ver-Wenn
die vä-
terliche
Gewalt
aufhö-
ret.

sorgen und regieren können; haben sie es
nicht mehr nöthig von ihren Eltern zu for-
dern, sondern diese sind vielmehr von der-
selben Verbindlichkeit srey (§. 769 Mor.).
Und also höret alsdenn ihre Gewalt auf
und die Kinder gehen aus der väterlichen
Gewalt, und werden nach dem Rechte der
Natur mündig.

§. 124.

Weil die Eltern Macht habenKinder
sollen
den El-
tern ge-
horchen.

die Kinder zu verbinden und ihnen zu befeh-
len, was sie thun und lassen sollen (§. 96.
120); so sind auch Kinder verbunden zu
thun und zu lassen, was ihnen von den El-
tern befohlen wird. Da nun die Fertig-
keit Befehle auszurichten Gehorsam ge-
nennet wird; so sind Kinder ihren Eltern
zu gehorchen schuldig. Die Nothwendig-
keit des Gehorsams erhellet auch daraus,
weil ohne ihn die Väterliche Gewalt nicht
bestehen kan.

§. 125.

Eltern haben nicht weiter MachtJedoch
nicht in
nnbilli-
chen Din-
gen.

den Kindern zu befehlen als in billichen Din-

gen,
F 5

Vaͤterlichen Geſellſchafft.
hen, noch in Anſehung ihrer uͤbrigen Hand-
lungen unter der Gewalt der Eltern und ha-
ben dieſe noch wie vorhin Macht ihnen zu
befehlen, was ſie thun und laſſen ſollen.
Daher ſie auch noch in dieſem Zuſtande
nicht eigenmaͤchtig mit jemanden einen
Vergleich oder Vertrag machen doͤrffen.
(§. 121).

§. 123.

So bald Kinder ſich ſelbſt ver-Wenn
die vaͤ-
terliche
Gewalt
aufhoͤ-
ret.

ſorgen und regieren koͤnnen; haben ſie es
nicht mehr noͤthig von ihren Eltern zu for-
dern, ſondern dieſe ſind vielmehr von der-
ſelben Verbindlichkeit ſrey (§. 769 Mor.).
Und alſo hoͤret alsdenn ihre Gewalt auf
und die Kinder gehen aus der vaͤterlichen
Gewalt, und werden nach dem Rechte der
Natur muͤndig.

§. 124.

Weil die Eltern Macht habenKinder
ſollen
den El-
tern ge-
horchen.

die Kinder zu verbinden und ihnen zu befeh-
len, was ſie thun und laſſen ſollen (§. 96.
120); ſo ſind auch Kinder verbunden zu
thun und zu laſſen, was ihnen von den El-
tern befohlen wird. Da nun die Fertig-
keit Befehle auszurichten Gehorſam ge-
nennet wird; ſo ſind Kinder ihren Eltern
zu gehorchen ſchuldig. Die Nothwendig-
keit des Gehorſams erhellet auch daraus,
weil ohne ihn die Vaͤterliche Gewalt nicht
beſtehen kan.

§. 125.

Eltern haben nicht weiter MachtJedoch
nicht in
nnbilli-
chen Din-
gen.

den Kindern zu befehlen als in billichen Din-

gen,
F 5
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[89/0107] Vaͤterlichen Geſellſchafft. hen, noch in Anſehung ihrer uͤbrigen Hand- lungen unter der Gewalt der Eltern und ha- ben dieſe noch wie vorhin Macht ihnen zu befehlen, was ſie thun und laſſen ſollen. Daher ſie auch noch in dieſem Zuſtande nicht eigenmaͤchtig mit jemanden einen Vergleich oder Vertrag machen doͤrffen. (§. 121). §. 123.So bald Kinder ſich ſelbſt ver- ſorgen und regieren koͤnnen; haben ſie es nicht mehr noͤthig von ihren Eltern zu for- dern, ſondern dieſe ſind vielmehr von der- ſelben Verbindlichkeit ſrey (§. 769 Mor.). Und alſo hoͤret alsdenn ihre Gewalt auf und die Kinder gehen aus der vaͤterlichen Gewalt, und werden nach dem Rechte der Natur muͤndig. Wenn die vaͤ- terliche Gewalt aufhoͤ- ret. §. 124.Weil die Eltern Macht haben die Kinder zu verbinden und ihnen zu befeh- len, was ſie thun und laſſen ſollen (§. 96. 120); ſo ſind auch Kinder verbunden zu thun und zu laſſen, was ihnen von den El- tern befohlen wird. Da nun die Fertig- keit Befehle auszurichten Gehorſam ge- nennet wird; ſo ſind Kinder ihren Eltern zu gehorchen ſchuldig. Die Nothwendig- keit des Gehorſams erhellet auch daraus, weil ohne ihn die Vaͤterliche Gewalt nicht beſtehen kan. Kinder ſollen den El- tern ge- horchen. §. 125.Eltern haben nicht weiter Macht den Kindern zu befehlen als in billichen Din- gen, Jedoch nicht in nnbilli- chen Din- gen. F 5

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/107>, abgerufen am 22.11.2024.