Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.Väterlichen Gesellschafft. hen, noch in Ansehung ihrer übrigen Hand-lungen unter der Gewalt der Eltern und ha- ben diese noch wie vorhin Macht ihnen zu befehlen, was sie thun und lassen sollen. Daher sie auch noch in diesem Zustande nicht eigenmächtig mit jemanden einen Vergleich oder Vertrag machen dörffen. (§. 121). §. 123. So bald Kinder sich selbst ver-Wenn §. 124. Weil die Eltern Macht habenKinder §. 125. Eltern haben nicht weiter MachtJedoch gen, F 5
Vaͤterlichen Geſellſchafft. hen, noch in Anſehung ihrer uͤbrigen Hand-lungen unter der Gewalt der Eltern und ha- ben dieſe noch wie vorhin Macht ihnen zu befehlen, was ſie thun und laſſen ſollen. Daher ſie auch noch in dieſem Zuſtande nicht eigenmaͤchtig mit jemanden einen Vergleich oder Vertrag machen doͤrffen. (§. 121). §. 123. So bald Kinder ſich ſelbſt ver-Wenn §. 124. Weil die Eltern Macht habenKinder §. 125. Eltern haben nicht weiter MachtJedoch gen, F 5
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Vaͤterlichen Geſellſchafft.
hen, noch in Anſehung ihrer uͤbrigen Hand-
lungen unter der Gewalt der Eltern und ha-
ben dieſe noch wie vorhin Macht ihnen zu
befehlen, was ſie thun und laſſen ſollen.
Daher ſie auch noch in dieſem Zuſtande
nicht eigenmaͤchtig mit jemanden einen
Vergleich oder Vertrag machen doͤrffen.
(§. 121).
§. 123.So bald Kinder ſich ſelbſt ver-
ſorgen und regieren koͤnnen; haben ſie es
nicht mehr noͤthig von ihren Eltern zu for-
dern, ſondern dieſe ſind vielmehr von der-
ſelben Verbindlichkeit ſrey (§. 769 Mor.).
Und alſo hoͤret alsdenn ihre Gewalt auf
und die Kinder gehen aus der vaͤterlichen
Gewalt, und werden nach dem Rechte der
Natur muͤndig.
Wenn
die vaͤ-
terliche
Gewalt
aufhoͤ-
ret.
§. 124.Weil die Eltern Macht haben
die Kinder zu verbinden und ihnen zu befeh-
len, was ſie thun und laſſen ſollen (§. 96.
120); ſo ſind auch Kinder verbunden zu
thun und zu laſſen, was ihnen von den El-
tern befohlen wird. Da nun die Fertig-
keit Befehle auszurichten Gehorſam ge-
nennet wird; ſo ſind Kinder ihren Eltern
zu gehorchen ſchuldig. Die Nothwendig-
keit des Gehorſams erhellet auch daraus,
weil ohne ihn die Vaͤterliche Gewalt nicht
beſtehen kan.
Kinder
ſollen
den El-
tern ge-
horchen.
§. 125.Eltern haben nicht weiter Macht
den Kindern zu befehlen als in billichen Din-
gen,
Jedoch
nicht in
nnbilli-
chen Din-
gen.
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