lig seyn dasjenige zu thun und zulassen, was sie dazu gut befindet (§. 230).
Grund der ver- verschie- denen Re- gierungs Formen.
§. 233.
Es kan aber die Sorge für die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit ent- weder einer, oder verschiedenen Personen, und zwar entweder schlechter Dinges, oder unter gewissen Bedingungen aufgetragen werden. Und hieraus entstehen die ver- schiedenen Arten des gemeinen Wesens, welche man die Regierungs-Formen zu nennen pfleget, die nach diesem ferner dadurch unterschieden sind, nachdem ent- weder die Obrigkeit thut, was ihr oblieget, oder vielmehr von der Absicht des gemei- nen Wesens abweichet, und ihre besondere Wohlfahrt der gemeinen vorziehet.
Was die Monar- chie und Tyran- ney ist.
§. 234.
Wenn die Sorge für die ge- meine Wohlfahrt und Sicherheit einem aufgetragen wird, und zwar schlechter Din- ges, so daß er ohne besondere Einwilli- gung entweder einiger, oder aller von den Unterthanen anordnen kan, was er für gut befindet; so nennet man es eine Monar- chie: welche zur Tyranney wird, wenn die regierende Person wieder die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit mit Vorsatz handelt, und nur ihr besonderes Interesse zu ihrer Haupt-Absicht machet. Sol- cher gestalt ist die Monarchie eine Re- gierungs-Forme, da ein einiger zu Beför- derung der gemeinen Wohlfahrt und Si-
cher-
Cap 2. von den verſchiedenen
lig ſeyn dasjenige zu thun und zulaſſen, was ſie dazu gut befindet (§. 230).
Grund der ver- verſchie- denen Re- gierungs Formen.
§. 233.
Es kan aber die Sorge fuͤr die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit ent- weder einer, oder verſchiedenen Perſonen, und zwar entweder ſchlechter Dinges, oder unter gewiſſen Bedingungen aufgetragen werden. Und hieraus entſtehen die ver- ſchiedenen Arten des gemeinen Weſens, welche man die Regierungs-Formen zu nennen pfleget, die nach dieſem ferner dadurch unterſchieden ſind, nachdem ent- weder die Obrigkeit thut, was ihr oblieget, oder vielmehr von der Abſicht des gemei- nen Weſens abweichet, und ihre beſondere Wohlfahrt der gemeinen vorziehet.
Was die Monar- chie und Tyran- ney iſt.
§. 234.
Wenn die Sorge fuͤr die ge- meine Wohlfahrt und Sicherheit einem aufgetragen wird, und zwar ſchlechter Din- ges, ſo daß er ohne beſondere Einwilli- gung entweder einiger, oder aller von den Unterthanen anordnen kan, was er fuͤr gut befindet; ſo nennet man es eine Monar- chie: welche zur Tyranney wird, wenn die regierende Perſon wieder die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit mit Vorſatz handelt, und nur ihr beſonderes Intereſſe zu ihrer Haupt-Abſicht machet. Sol- cher geſtalt iſt die Monarchie eine Re- gierungs-Forme, da ein einiger zu Befoͤr- derung der gemeinen Wohlfahrt und Si-
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Cap 2. von den verſchiedenen
lig ſeyn dasjenige zu thun und zulaſſen,
was ſie dazu gut befindet (§. 230).
§. 233.Es kan aber die Sorge fuͤr die
gemeine Wohlfahrt und Sicherheit ent-
weder einer, oder verſchiedenen Perſonen,
und zwar entweder ſchlechter Dinges, oder
unter gewiſſen Bedingungen aufgetragen
werden. Und hieraus entſtehen die ver-
ſchiedenen Arten des gemeinen Weſens,
welche man die Regierungs-Formen
zu nennen pfleget, die nach dieſem ferner
dadurch unterſchieden ſind, nachdem ent-
weder die Obrigkeit thut, was ihr oblieget,
oder vielmehr von der Abſicht des gemei-
nen Weſens abweichet, und ihre beſondere
Wohlfahrt der gemeinen vorziehet.
§. 234.Wenn die Sorge fuͤr die ge-
meine Wohlfahrt und Sicherheit einem
aufgetragen wird, und zwar ſchlechter Din-
ges, ſo daß er ohne beſondere Einwilli-
gung entweder einiger, oder aller von den
Unterthanen anordnen kan, was er fuͤr gut
befindet; ſo nennet man es eine Monar-
chie: welche zur Tyranney wird, wenn
die regierende Perſon wieder die gemeine
Wohlfahrt und Sicherheit mit Vorſatz
handelt, und nur ihr beſonderes Intereſſe
zu ihrer Haupt-Abſicht machet. Sol-
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derung der gemeinen Wohlfahrt und Si-
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/188>, abgerufen am 21.11.2024.
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