Erfüllung Belohnungen verknüpffet, theils wenn man sie mit äusserlichem Zwange (welcher die Hülffe genennet wird) bedro- het, woferne sie nicht gutwillig sich beqve- men wollen. Nemlich so wohl die Furcht für der Straffe und Hoffnung der Beloh- nung, als auch die Furcht vor der Hülffe ist ein Bewegungs-Grund zu thun, was befohlen wird (§. 496 Met.) und solcher- gestalt werden wir dadurch solches zu thun verbunden (§. 8 Mor.).
Wiediese Verbind lichkeit einzu- richten.
§. 342.
Es ist aber ins besondere zu mer- cken, daß Straffen nöthig sind, wenn durch Ubertretung andere beleidiget und in Schaden gesetzet werden. Denn in die- sem Falle findet die Hülffe nicht stat, weil man nicht vorher weiß, wenn einer den andern beleidigen wil, und dannenhero kein ander Mittel solches zu verhüten übrig ist als die Straffe (§. 36. 8 Mor). Hin- gegen wo einer sich weigert dem andern zu geben, was ihm gebühret; da kan er mit Gewalt dazu gebracht werden, und also findet alsdenn die Hülffe stat. Wo was löbliches zu gemeinem Besten zu verrichten ist, und man einen weder straffen kan, wenn er es unterlässet, noch auch zwingen, daß er es thut, wenn er nicht Lust dazu hat, als wenn z. E. etwas zum gemeinen Besten solte erfunden werden, da finden Beloh- nungen stat.
§. 343.
Cap. 3. Von der Einrichtung
Erfuͤllung Belohnungen verknuͤpffet, theils wenn man ſie mit aͤuſſerlichem Zwange (welcher die Huͤlffe genennet wird) bedro- het, woferne ſie nicht gutwillig ſich beqve- men wollen. Nemlich ſo wohl die Furcht fuͤr der Straffe und Hoffnung der Beloh- nung, als auch die Furcht vor der Huͤlffe iſt ein Bewegungs-Grund zu thun, was befohlen wird (§. 496 Met.) und ſolcher- geſtalt werden wir dadurch ſolches zu thun verbunden (§. 8 Mor.).
Wiedieſe Verbind lichkeit einzu- richten.
§. 342.
Es iſt aber ins beſondere zu mer- cken, daß Straffen noͤthig ſind, wenn durch Ubertretung andere beleidiget und in Schaden geſetzet werden. Denn in die- ſem Falle findet die Huͤlffe nicht ſtat, weil man nicht vorher weiß, wenn einer den andern beleidigen wil, und dannenhero kein ander Mittel ſolches zu verhuͤten uͤbrig iſt als die Straffe (§. 36. 8 Mor). Hin- gegen wo einer ſich weigert dem andern zu geben, was ihm gebuͤhret; da kan er mit Gewalt dazu gebracht werden, und alſo findet alsdenn die Huͤlffe ſtat. Wo was loͤbliches zu gemeinem Beſten zu verrichten iſt, und man einen weder ſtraffen kan, wenn er es unterlaͤſſet, noch auch zwingen, daß er es thut, wenn er nicht Luſt dazu hat, als wenn z. E. etwas zum gemeinen Beſten ſolte erfunden werden, da finden Beloh- nungen ſtat.
§. 343.
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Cap. 3. Von der Einrichtung
Erfuͤllung Belohnungen verknuͤpffet, theils
wenn man ſie mit aͤuſſerlichem Zwange
(welcher die Huͤlffe genennet wird) bedro-
het, woferne ſie nicht gutwillig ſich beqve-
men wollen. Nemlich ſo wohl die Furcht
fuͤr der Straffe und Hoffnung der Beloh-
nung, als auch die Furcht vor der Huͤlffe
iſt ein Bewegungs-Grund zu thun, was
befohlen wird (§. 496 Met.) und ſolcher-
geſtalt werden wir dadurch ſolches zu thun
verbunden (§. 8 Mor.).
§. 342.Es iſt aber ins beſondere zu mer-
cken, daß Straffen noͤthig ſind, wenn
durch Ubertretung andere beleidiget und in
Schaden geſetzet werden. Denn in die-
ſem Falle findet die Huͤlffe nicht ſtat, weil
man nicht vorher weiß, wenn einer den
andern beleidigen wil, und dannenhero
kein ander Mittel ſolches zu verhuͤten uͤbrig
iſt als die Straffe (§. 36. 8 Mor). Hin-
gegen wo einer ſich weigert dem andern zu
geben, was ihm gebuͤhret; da kan er mit
Gewalt dazu gebracht werden, und alſo
findet alsdenn die Huͤlffe ſtat. Wo was
loͤbliches zu gemeinem Beſten zu verrichten
iſt, und man einen weder ſtraffen kan, wenn
er es unterlaͤſſet, noch auch zwingen, daß
er es thut, wenn er nicht Luſt dazu hat, als
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/300>, abgerufen am 22.11.2024.
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