gendhaffte lieben weder Müßiggang, noch andere Untugenden, wodurch das Vermö- gen ohne Noth verschwendet wird. Und überhaupt ist allezeit mehr zu gewinnen, wo man durch einen innerlichen Trieb zu etwas geneiget ist, als wenn man es bloß wieder denselben durch äuserlichen Zwang erhal- ten soll: denn in diesem letztern Falle suchet man alle Ausflüchte, die man nur erden- cken kan, den Gesetzen entgegen zu han- deln, und dencket auf allerley Mittel, wie man sein Verbrechen verheelen, oder, wenn es kund werden sollte, entweder verleugnen, oder doch wenigstens entschuldigen wil.
Was man we- gen der Ehre zu verord- nen hat.
§. 397.
Jedermann ist verbunden sich auf das äusserste zu bemühen der Ehre wür- dig zu machen (§. 593. Mor.), auch deswe- gen Proben des Guten, so er an sich hat, abzulegen und jedermanns Freundschafft zu suchen (§. 594. Mor.), damit er den ihm gebührenden Ruhm erhalte. Da man nun im gemeinen Wesen davor zu sorgen hat, daß der natürlichen Verbindlichkeit überall, so viel möglich ist, ein Gnügen ge- schehe (§. 272. Mor.); so hat man auch da- für Sorge zu tragen, daß jedermann die Ehre gegeben werde, die ihm gebühret. Nun kan niemand einem die Ehre geben, die ihm gebühret, als der das Gute, das er an sich hat, erkennet (§. 590. Mor.), da es aber nicht möglich ist es dahin zubringen, daß
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Cap. 3. Von der Einrichtung
gendhaffte lieben weder Muͤßiggang, noch andere Untugenden, wodurch das Vermoͤ- gen ohne Noth verſchwendet wird. Und uͤberhaupt iſt allezeit mehr zu gewinnen, wo man durch einen innerlichen Trieb zu etwas geneiget iſt, als wenn man es bloß wieder denſelben durch aͤuſerlichen Zwang erhal- ten ſoll: denn in dieſem letztern Falle ſuchet man alle Ausfluͤchte, die man nur erden- cken kan, den Geſetzen entgegen zu han- deln, und dencket auf allerley Mittel, wie man ſein Verbrechen verheelen, oder, wenn es kund werden ſollte, entweder verleugnen, oder doch wenigſtens entſchuldigen wil.
Was man we- gen der Ehre zu verord- nen hat.
§. 397.
Jedermann iſt verbunden ſich auf das aͤuſſerſte zu bemuͤhen der Ehre wuͤr- dig zu machen (§. 593. Mor.), auch deswe- gen Proben des Guten, ſo er an ſich hat, abzulegen und jedermanns Freundſchafft zu ſuchen (§. 594. Mor.), damit er den ihm gebuͤhrenden Ruhm erhalte. Da man nun im gemeinen Weſen davor zu ſorgen hat, daß der natuͤrlichen Verbindlichkeit uͤberall, ſo viel moͤglich iſt, ein Gnuͤgen ge- ſchehe (§. 272. Mor.); ſo hat man auch da- fuͤr Sorge zu tragen, daß jedermann die Ehre gegeben werde, die ihm gebuͤhret. Nun kan niemand einem die Ehre geben, die ihm gebuͤhret, als der das Gute, das er an ſich hat, erkennet (§. 590. Mor.), da es aber nicht moͤglich iſt es dahin zubringen, daß
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Cap. 3. Von der Einrichtung
gendhaffte lieben weder Muͤßiggang, noch
andere Untugenden, wodurch das Vermoͤ-
gen ohne Noth verſchwendet wird. Und
uͤberhaupt iſt allezeit mehr zu gewinnen, wo
man durch einen innerlichen Trieb zu etwas
geneiget iſt, als wenn man es bloß wieder
denſelben durch aͤuſerlichen Zwang erhal-
ten ſoll: denn in dieſem letztern Falle ſuchet
man alle Ausfluͤchte, die man nur erden-
cken kan, den Geſetzen entgegen zu han-
deln, und dencket auf allerley Mittel, wie
man ſein Verbrechen verheelen, oder, wenn
es kund werden ſollte, entweder verleugnen,
oder doch wenigſtens entſchuldigen wil.
§. 397.Jedermann iſt verbunden ſich
auf das aͤuſſerſte zu bemuͤhen der Ehre wuͤr-
dig zu machen (§. 593. Mor.), auch deswe-
gen Proben des Guten, ſo er an ſich hat,
abzulegen und jedermanns Freundſchafft zu
ſuchen (§. 594. Mor.), damit er den ihm
gebuͤhrenden Ruhm erhalte. Da man
nun im gemeinen Weſen davor zu ſorgen
hat, daß der natuͤrlichen Verbindlichkeit
uͤberall, ſo viel moͤglich iſt, ein Gnuͤgen ge-
ſchehe (§. 272. Mor.); ſo hat man auch da-
fuͤr Sorge zu tragen, daß jedermann die
Ehre gegeben werde, die ihm gebuͤhret.
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/416>, abgerufen am 22.11.2024.
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