meine Wohlfahrt und Sicherheit erhalten wird (§. 215. 404). Verstattet man nun, daß dawieder gehandelt wird; so muß dar- unter die gemeine Wohlfahrt und Sicher- heit leiden: welches man aber im gemei- nen Wesen keinesweges zu verstattten hat. Und hieraus siehet man, wie höchst nö- thig es sey, daß diejenigen Personen, wel- che darauf acht haben, damit die Gesetze im gemeinen Wesen gehalten werden, kein Ansehen der Person haben und einig allein auf Recht und Billigkeit, keines- weges auf ihren eigenen Vortheil sehen.
Ob man einige vor sich soll ein- gehen lassen.
§. 410.
Es entstehethier die Frage: Wenn es sich zutrüge, daß ein Gesetze, welches man gegeben, dem gemeinen Wesen nicht zuträglich befunden würde, ob es rathsa- mer sey, dasselbe durch Nachsehen in Ab- nahme kommen zu lassen, oder durch ein anderes aufzuheben. Das letztere halte ich vor rathsamer, weil alle Gewohnheiten gefährlich sind, indem man gerne in än- lichen Fällen wieder thut, was man in einem zu thun gewohnet (§. 374. Met.). Nun sol man aber nicht durch Nachsehen die Gesetze in Abnahme kommen lassen (§. 409): und also muß man in keinen Fällen selbst dazu Gelegenheit an die Hand geben.
Wie den Ausflüch- ten vor-
§. 411.
Weil aber auch nichts gewöhn- licher ist, als daß man bey den Gesetzen
Aus-
Cap. 4. Von den buͤrgerlichen
meine Wohlfahrt und Sicherheit erhalten wird (§. 215. 404). Verſtattet man nun, daß dawieder gehandelt wird; ſo muß dar- unter die gemeine Wohlfahrt und Sicher- heit leiden: welches man aber im gemei- nen Weſen keinesweges zu verſtattten hat. Und hieraus ſiehet man, wie hoͤchſt noͤ- thig es ſey, daß diejenigen Perſonen, wel- che darauf acht haben, damit die Geſetze im gemeinen Weſen gehalten werden, kein Anſehen der Perſon haben und einig allein auf Recht und Billigkeit, keines- weges auf ihren eigenen Vortheil ſehen.
Ob man einige vor ſich ſoll ein- gehen laſſen.
§. 410.
Es entſtehethier die Frage: Wenn es ſich zutruͤge, daß ein Geſetze, welches man gegeben, dem gemeinen Weſen nicht zutraͤglich befunden wuͤrde, ob es rathſa- mer ſey, daſſelbe durch Nachſehen in Ab- nahme kommen zu laſſen, oder durch ein anderes aufzuheben. Das letztere halte ich vor rathſamer, weil alle Gewohnheiten gefaͤhrlich ſind, indem man gerne in aͤn- lichen Faͤllen wieder thut, was man in einem zu thun gewohnet (§. 374. Met.). Nun ſol man aber nicht durch Nachſehen die Geſetze in Abnahme kommen laſſen (§. 409): und alſo muß man in keinen Faͤllen ſelbſt dazu Gelegenheit an die Hand geben.
Wie den Ausfluͤch- ten vor-
§. 411.
Weil aber auch nichts gewoͤhn- licher iſt, als daß man bey den Geſetzen
Aus-
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Cap. 4. Von den buͤrgerlichen
meine Wohlfahrt und Sicherheit erhalten
wird (§. 215. 404). Verſtattet man nun,
daß dawieder gehandelt wird; ſo muß dar-
unter die gemeine Wohlfahrt und Sicher-
heit leiden: welches man aber im gemei-
nen Weſen keinesweges zu verſtattten hat.
Und hieraus ſiehet man, wie hoͤchſt noͤ-
thig es ſey, daß diejenigen Perſonen, wel-
che darauf acht haben, damit die Geſetze
im gemeinen Weſen gehalten werden,
kein Anſehen der Perſon haben und einig
allein auf Recht und Billigkeit, keines-
weges auf ihren eigenen Vortheil ſehen.
§. 410.Es entſtehethier die Frage: Wenn
es ſich zutruͤge, daß ein Geſetze, welches
man gegeben, dem gemeinen Weſen nicht
zutraͤglich befunden wuͤrde, ob es rathſa-
mer ſey, daſſelbe durch Nachſehen in Ab-
nahme kommen zu laſſen, oder durch ein
anderes aufzuheben. Das letztere halte
ich vor rathſamer, weil alle Gewohnheiten
gefaͤhrlich ſind, indem man gerne in aͤn-
lichen Faͤllen wieder thut, was man in
einem zu thun gewohnet (§. 374. Met.).
Nun ſol man aber nicht durch Nachſehen
die Geſetze in Abnahme kommen laſſen
(§. 409): und alſo muß man in keinen
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geben.
§. 411.Weil aber auch nichts gewoͤhn-
licher iſt, als daß man bey den Geſetzen
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 420. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/438>, abgerufen am 22.11.2024.
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