Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.und Gewale der Obrigkeit. lich weil Gewalt ohne Macht nichts ist: somuß auch jederzeit die Macht so weit gehen, als die Gewalt gehet. Derowegen wo die Gewalt eingeschräncket wird, muß auch die Macht eingeschräncket werden. Hätte einer die Macht und könnte es zwingen, so würde er doch thun, was er wollte, und nach den Grund-Gesetzen des Staates wenig fragen. Was hülffe es nun, daß man ihm nicht die höchste Gewalt hätte einräumen wollen? Es geschähe im letz- tern Falle eben dieses, was in dem ersten geschehen würde. Nur dienete es dazu, daß die Stände und übrige Unterthanen mehr Ursache zu klagen hätten, und da- durch ihnen selbst mehr Unruhe in ihrem Gemüthe machten. Wenn die hohe Lan- des-Obrigkeit kein Geld bekommen kan ohne Einwilligung der Stände, auch die Armee nicht zu ihrem völligen Gefallen hat; so kan sie auch vor sich allein keinen Krieg anfangen und dadurch das Land in Unruhe und Unsicherheit setzen, oder auch gar in das gäntzliche Verderben stürtzen. Und dannenhero ist die Gewalt Kriege anzufangen und Friede zu machen dadurch zugleich eingeschräncket, und brauchet man hierzu keine andere Mittel. §. 448. Endlich damit auch nicht dieRecht zu in
und Gewale der Obrigkeit. lich weil Gewalt ohne Macht nichts iſt: ſomuß auch jederzeit die Macht ſo weit gehen, als die Gewalt gehet. Derowegen wo die Gewalt eingeſchraͤncket wird, muß auch die Macht eingeſchraͤncket werden. Haͤtte einer die Macht und koͤnnte es zwingen, ſo wuͤrde er doch thun, was er wollte, und nach den Grund-Geſetzen des Staates wenig fragen. Was huͤlffe es nun, daß man ihm nicht die hoͤchſte Gewalt haͤtte einraͤumen wollen? Es geſchaͤhe im letz- tern Falle eben dieſes, was in dem erſten geſchehen wuͤrde. Nur dienete es dazu, daß die Staͤnde und uͤbrige Unterthanen mehr Urſache zu klagen haͤtten, und da- durch ihnen ſelbſt mehr Unruhe in ihrem Gemuͤthe machten. Wenn die hohe Lan- des-Obrigkeit kein Geld bekommen kan ohne Einwilligung der Staͤnde, auch die Armee nicht zu ihrem voͤlligen Gefallen hat; ſo kan ſie auch vor ſich allein keinen Krieg anfangen und dadurch das Land in Unruhe und Unſicherheit ſetzen, oder auch gar in das gaͤntzliche Verderben ſtuͤrtzen. Und dannenhero iſt die Gewalt Kriege anzufangen und Friede zu machen dadurch zugleich eingeſchraͤncket, und brauchet man hierzu keine andere Mittel. §. 448. Endlich damit auch nicht dieRecht zu in
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und Gewale der Obrigkeit.
lich weil Gewalt ohne Macht nichts iſt: ſo
muß auch jederzeit die Macht ſo weit gehen,
als die Gewalt gehet. Derowegen wo
die Gewalt eingeſchraͤncket wird, muß auch
die Macht eingeſchraͤncket werden. Haͤtte
einer die Macht und koͤnnte es zwingen,
ſo wuͤrde er doch thun, was er wollte, und
nach den Grund-Geſetzen des Staates
wenig fragen. Was huͤlffe es nun, daß
man ihm nicht die hoͤchſte Gewalt haͤtte
einraͤumen wollen? Es geſchaͤhe im letz-
tern Falle eben dieſes, was in dem erſten
geſchehen wuͤrde. Nur dienete es dazu,
daß die Staͤnde und uͤbrige Unterthanen
mehr Urſache zu klagen haͤtten, und da-
durch ihnen ſelbſt mehr Unruhe in ihrem
Gemuͤthe machten. Wenn die hohe Lan-
des-Obrigkeit kein Geld bekommen kan
ohne Einwilligung der Staͤnde, auch die
Armee nicht zu ihrem voͤlligen Gefallen
hat; ſo kan ſie auch vor ſich allein keinen
Krieg anfangen und dadurch das Land in
Unruhe und Unſicherheit ſetzen, oder auch
gar in das gaͤntzliche Verderben ſtuͤrtzen.
Und dannenhero iſt die Gewalt Kriege
anzufangen und Friede zu machen dadurch
zugleich eingeſchraͤncket, und brauchet man
hierzu keine andere Mittel.
§. 448.Endlich damit auch nicht die
Aembter mit untuͤchtigen Leuten zum Ver-
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denomi-
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