den, die Untersuchung der Verbrechen und Ubelthaten auf gehörige Weise anzustel- len und nichts dabey weder aus Nachläs- sigkeit, noch aus Affecten zu unterlassen, auch niemanden ohne Noth weiter durch die Inquisition zu beschweeren, als es die Nothwendigkeit erfordert. Jn dem aber solchergestalt immer ein Gerichte an das andere verwiesen wird; so wird dadurch aller Unterschleiff verhütet, so viel mehr möglich ist, und findet niemand von den Unterthanen Ursache mit Grunde der Wahrheit sich zu beschweeren, daß Recht und Gerechtigkeit von der hohen Landes- Obrigkeit nicht gebührend gehandhabet werde. Ja durch das Ober-Appellation und Ober-Criminal-Gerichte kommet zu- gleich die hohe Landes-Obrigkeit in Er- fahrung, ob wegen Recht und Gerechtig- keit im Lande Beschweerden geführet wer- den, oder nicht.
§. 470.
Die Richter sollen die Hand-Was für Perso- nen zu Richtern zu bestel- len. lungen der Unterthanen nach den Gesetzen entscheiden und einem jeden Recht sprechen, auch die Ubelthäter nach den Gesetzen be- straffen (§. 469.). Wer dieses thun will, der muß theils die Handlungen und Ver- brechen vollständig erkennen, theils die Ge- setze, wornach die Handlungen einzurich- ten und die Verbrechen zu bestraffen sind, inne haben. Denn es kommet so wohl in
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der hohen Landes-Obrigkeit.
den, die Unterſuchung der Verbrechen und Ubelthaten auf gehoͤrige Weiſe anzuſtel- len und nichts dabey weder aus Nachlaͤſ- ſigkeit, noch aus Affecten zu unterlaſſen, auch niemanden ohne Noth weiter durch die Inquiſition zu beſchweeren, als es die Nothwendigkeit erfordert. Jn dem aber ſolchergeſtalt immer ein Gerichte an das andere verwieſen wird; ſo wird dadurch aller Unterſchleiff verhuͤtet, ſo viel mehr moͤglich iſt, und findet niemand von den Unterthanen Urſache mit Grunde der Wahrheit ſich zu beſchweeren, daß Recht und Gerechtigkeit von der hohen Landes- Obrigkeit nicht gebuͤhrend gehandhabet werde. Ja durch das Ober-Appellation und Ober-Criminal-Gerichte kommet zu- gleich die hohe Landes-Obrigkeit in Er- fahrung, ob wegen Recht und Gerechtig- keit im Lande Beſchweerden gefuͤhret wer- den, oder nicht.
§. 470.
Die Richter ſollen die Hand-Was fuͤr Perſo- nen zu Richtern zu beſtel- len. lungen der Unterthanen nach den Geſetzen entſcheiden und einem jeden Recht ſprechen, auch die Ubelthaͤter nach den Geſetzen be- ſtraffen (§. 469.). Wer dieſes thun will, der muß theils die Handlungen und Ver- brechen vollſtaͤndig erkennen, theils die Ge- ſetze, wornach die Handlungen einzurich- ten und die Verbrechen zu beſtraffen ſind, inne haben. Denn es kommet ſo wohl in
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der hohen Landes-Obrigkeit.
den, die Unterſuchung der Verbrechen und
Ubelthaten auf gehoͤrige Weiſe anzuſtel-
len und nichts dabey weder aus Nachlaͤſ-
ſigkeit, noch aus Affecten zu unterlaſſen,
auch niemanden ohne Noth weiter durch
die Inquiſition zu beſchweeren, als es die
Nothwendigkeit erfordert. Jn dem aber
ſolchergeſtalt immer ein Gerichte an das
andere verwieſen wird; ſo wird dadurch
aller Unterſchleiff verhuͤtet, ſo viel mehr
moͤglich iſt, und findet niemand von den
Unterthanen Urſache mit Grunde der
Wahrheit ſich zu beſchweeren, daß Recht
und Gerechtigkeit von der hohen Landes-
Obrigkeit nicht gebuͤhrend gehandhabet
werde. Ja durch das Ober-Appellation
und Ober-Criminal-Gerichte kommet zu-
gleich die hohe Landes-Obrigkeit in Er-
fahrung, ob wegen Recht und Gerechtig-
keit im Lande Beſchweerden gefuͤhret wer-
den, oder nicht.
§. 470.Die Richter ſollen die Hand-
lungen der Unterthanen nach den Geſetzen
entſcheiden und einem jeden Recht ſprechen,
auch die Ubelthaͤter nach den Geſetzen be-
ſtraffen (§. 469.). Wer dieſes thun will,
der muß theils die Handlungen und Ver-
brechen vollſtaͤndig erkennen, theils die Ge-
ſetze, wornach die Handlungen einzurich-
ten und die Verbrechen zu beſtraffen ſind,
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 515. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/533>, abgerufen am 22.11.2024.
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